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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

gerechnet vom Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt<br />

wird. Beim Wechsel innerhalb der G<strong>KV</strong> beträgt die Mindestbindungs<br />

dauer an die neue Krankenkasse 18 Monate (nicht bei<br />

Kündigung wegen Beitragserhöhung). Für freiwillig Versicherte,<br />

die nach einer Kündigung zur P<strong>KV</strong> wechseln wollen, gilt diese<br />

Mindestversicherungsdauer nicht (siehe auch Seite 38).<br />

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

zu Beginn eines Jahres versicherungsfrei werden,<br />

können binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der<br />

Krankenkasse über die Versicherungsfreiheit rückwirkend zum<br />

01.01. austreten.<br />

Nimmt jemand nach einer versicherungspflichtigen G<strong>KV</strong>-Mitglied<br />

schaft (z. B. Arbeitnehmer oder Student) eine selbstständige<br />

Tätigkeit auf, ist die bisherige Mitgliedschaft sofort zum<br />

Ende der Versicherungspflicht beendet. Zur Klarstellung sollte<br />

der Austritt schriftlich erklärt werden.<br />

Wichtig: Eine Kündigung kann nur wirksam werden, wenn der<br />

Krankenkasse innerhalb der Kündigungfrist das Bestehen einer<br />

neuen Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse oder das Bestehen<br />

einer privaten <strong>KV</strong>-Voll nachgewiesen wird. Unterbleibt der<br />

Nachweis, ist die Kündigung unwirksam und das Versicherungsverhältnis<br />

bleibt unverändert bestehen.<br />

Kündigung der P<strong>KV</strong><br />

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis<br />

mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Versicherungs<br />

jahres kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestvertragsdauer<br />

von höchstens 2 Jahren. Neben dieser ordentlichen<br />

Kündigung hat der Versicherungsnehmer das Recht zur<br />

außerordentlichen Kündi gung anlässlich einer Beitragsanpassung<br />

oder bei eintretender G<strong>KV</strong>-Versicherungspflicht. Spätestens<br />

seit 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers in<br />

Deutschland niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz<br />

sein. Seit 2009 wird die Kündigung eines P<strong>KV</strong>-Vertrages erst<br />

dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss<br />

einer Nachfolge-Krankenversicherung nachweist. Der Nachweis<br />

ist innerhalb der Kündigungsfrist zu erbringen. Wird der Nachweis<br />

später erbracht, wird die Kündigung unwirksam.<br />

Wichtig: Keine Kündigung mehr durch den Versicherer<br />

Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine<br />

Pflicht zur Versicherung erfüllt, ist durch den Versicherer seit<br />

dem 1.1.2009 ausgeschlossen. Bei Versicherungen, die nicht<br />

die Versicherungspflicht erfüllen, kann der Krankenversicherer<br />

wie bisher auch vom Vertrag zurücktreten (Nichtzahlung Erstbeitrag)<br />

bzw. den Vertrag kündigen (Nichtzahlung Folgebeitrag).<br />

Künstlersozialversicherung<br />

Geregelt im Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen<br />

Künstler und Publizisten (KSVG). Voraussetzung für den<br />

Eintritt der Krankenversicherungspflicht ist, dass der Künstler<br />

und Publizist die künstlerische/ publizistische Tätigkeit erwerbs -<br />

mäßig ausübt und im Zusammenhang mit der künstlerischen/<br />

publizistischen Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer<br />

beschäftigt wird, es sei denn, die Beschäftigung wird zur Ausbildung<br />

oder geringfügig ausgeübt.<br />

Kuren/ Medizinische Rehabilitation<br />

Im Vergleich Kasse/ <strong>SIGNAL</strong> ist häufig die Frage nach Kuren<br />

zu beantworten. Nachfolgend die Einzelheiten zum Leis tungsumfang;<br />

der Gesetzgeber verwendet für den Begriff „Kur“ die<br />

Bezeichnung „Medizinische Reha bilitation“.<br />

92 zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

Kasse / G<strong>KV</strong>:<br />

Sie leisten zunächst für medizinische Vorsorgekuren. Dies können<br />

Badekuren sein (so genannte ambulante Vorsorgekuren).<br />

G<strong>KV</strong>-Leistung: Übernahme medizinischer Leistungen wie Arzneien,<br />

Massagen, Fango (aber mit Zuzahlung) und Kann-<br />

Zuschuss von 13 EUR zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung,<br />

Fahrkosten. Daneben fallen hierunter auch<br />

Vorsorge kuren für Mütter, und zwar stationäre Vorsorgekuren<br />

durch Maßnah men in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks<br />

oder einer ähnlichen Einrichtung (diese Leistung kann<br />

auch als „Mutter-Kind-Kur“ bewilligt werden). Sämtliche medizinischen<br />

Vorsorge kuren nur alle 4 Jahre maximal 3 Wochen.<br />

In schweren Fällen zahlen die Kassen auch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen.<br />

Nur dann, wenn die ambulante Behandlung<br />

nicht ausreicht, kann zur Rehabilitation eine ambulante Kur<br />

bewilligt werden.<br />

G<strong>KV</strong>-Leistung: Übernahme medizinischer Leistungen wie Arzneien,<br />

Massagen, Fango (aber mit Zuzahlung) und Kann-<br />

Zuschuss von 13 EUR zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung,<br />

Fahrkosten. Reicht auch dies nicht aus, kann eine<br />

stationäre Kur (Kasse trägt die Kosten abzüglich der Selbstbeteili<br />

gung von 10 EUR pro Tag komplett) bewilligt werden.<br />

<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung<br />

Unsere aktuellen Verkaufstarife in der Vollversicherung sehen<br />

keine Kurleistungen vor. Hierfür kann der Tarif EKUR abgeschlossen<br />

werden.<br />

Generell gilt für ambulante Behandlungen folgende Regelung:<br />

Erstattet wird die medizinisch notwendige Heilbehandlung in<br />

einem Kurort, auch wenn sie von einem Heilbehandler des Kurortes<br />

verordnet worden ist.<br />

Rehabilitation fällt in der Regel in den Aufgabenbereich der<br />

gesetzlichen Renten- bzw. Unfallversicherung, sodass eine<br />

Leis tung des Rentenversicherungsträgers, im Ausnahmefall der<br />

Berufsgenossenschaft, unabhängig von dem Krankenversicherungsstatus<br />

(gesetzlich oder privat) infrage kommt.<br />

In schweren Erkrankungsfällen, z. B. Herz-/ Hirninfarkt, Gelenkersatz-Operationen<br />

wie Hüft-/ Kniegelenke oder Wirbelkörperfraktur)<br />

leistet <strong>SIGNAL</strong> Kranken – sofern kein anderer Kostenträger<br />

(z. B. Rentenversicherung) vorhanden ist – im Rahmen<br />

einer stationären Heilbehandlung aus den stationären Tarifen<br />

(Charakter einer Anschlussheilbehandlung).<br />

Wichtig: So genannte Anschlussheilbehandlungen werden<br />

regelmäßig in Kliniken durchgeführt, die eine vorherige schriftliche<br />

Leistungszusage erfordern (vgl. § 4 Abs. 5 MB/KK). Unsere<br />

Versicherten müssen deshalb rechtzeitig eine entsprechende<br />

Zusage beantragen. Ausnahmen: Es handelt sich um eine Notfalleinweisung<br />

oder die Krankenanstalt ist das einzige Versorgungskrankenhaus<br />

in der Umgebung des Versicherten und es<br />

muss ausschließlich eine stationäre medizinisch notwendige<br />

Heilbehandlung durchgeführt werden.<br />

Kurtagegeld<br />

Nicht jede Kur wird von den gesetzlichen Kostenträgern finanziert<br />

oder bezuschusst.<br />

Der <strong>SIGNAL</strong> Tarif EKUR zahlt für jeden Tag eines ambulanten<br />

oder stationären Kuraufenthaltes ein Kurtagegeld – höchs tens<br />

für 30 Tage innerhalb von 3 Kalenderjahren. Die Kur kann erfolgen<br />

in Kur- und Badeorten, Kurkrankenanstalten und Sanatorien<br />

sowie in Heilstätten und Krankenanstalten, die Kur- bzw.<br />

Sanatoriumsbehandlungen durchführen.<br />

Hinweis:<br />

Der Tarif EKUR kann auch allein (Ausnahme: Kinder) oder als<br />

Zusatzversicherung zur G<strong>KV</strong> abgeschlossen werden.

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