KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
gerechnet vom Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt<br />
wird. Beim Wechsel innerhalb der G<strong>KV</strong> beträgt die Mindestbindungs<br />
dauer an die neue Krankenkasse 18 Monate (nicht bei<br />
Kündigung wegen Beitragserhöhung). Für freiwillig Versicherte,<br />
die nach einer Kündigung zur P<strong>KV</strong> wechseln wollen, gilt diese<br />
Mindestversicherungsdauer nicht (siehe auch Seite 38).<br />
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
zu Beginn eines Jahres versicherungsfrei werden,<br />
können binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der<br />
Krankenkasse über die Versicherungsfreiheit rückwirkend zum<br />
01.01. austreten.<br />
Nimmt jemand nach einer versicherungspflichtigen G<strong>KV</strong>-Mitglied<br />
schaft (z. B. Arbeitnehmer oder Student) eine selbstständige<br />
Tätigkeit auf, ist die bisherige Mitgliedschaft sofort zum<br />
Ende der Versicherungspflicht beendet. Zur Klarstellung sollte<br />
der Austritt schriftlich erklärt werden.<br />
Wichtig: Eine Kündigung kann nur wirksam werden, wenn der<br />
Krankenkasse innerhalb der Kündigungfrist das Bestehen einer<br />
neuen Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse oder das Bestehen<br />
einer privaten <strong>KV</strong>-Voll nachgewiesen wird. Unterbleibt der<br />
Nachweis, ist die Kündigung unwirksam und das Versicherungsverhältnis<br />
bleibt unverändert bestehen.<br />
Kündigung der P<strong>KV</strong><br />
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis<br />
mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Versicherungs<br />
jahres kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestvertragsdauer<br />
von höchstens 2 Jahren. Neben dieser ordentlichen<br />
Kündigung hat der Versicherungsnehmer das Recht zur<br />
außerordentlichen Kündi gung anlässlich einer Beitragsanpassung<br />
oder bei eintretender G<strong>KV</strong>-Versicherungspflicht. Spätestens<br />
seit 2009 soll nach dem Willen des Gesetzgebers in<br />
Deutschland niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz<br />
sein. Seit 2009 wird die Kündigung eines P<strong>KV</strong>-Vertrages erst<br />
dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Abschluss<br />
einer Nachfolge-Krankenversicherung nachweist. Der Nachweis<br />
ist innerhalb der Kündigungsfrist zu erbringen. Wird der Nachweis<br />
später erbracht, wird die Kündigung unwirksam.<br />
Wichtig: Keine Kündigung mehr durch den Versicherer<br />
Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine<br />
Pflicht zur Versicherung erfüllt, ist durch den Versicherer seit<br />
dem 1.1.2009 ausgeschlossen. Bei Versicherungen, die nicht<br />
die Versicherungspflicht erfüllen, kann der Krankenversicherer<br />
wie bisher auch vom Vertrag zurücktreten (Nichtzahlung Erstbeitrag)<br />
bzw. den Vertrag kündigen (Nichtzahlung Folgebeitrag).<br />
Künstlersozialversicherung<br />
Geregelt im Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen<br />
Künstler und Publizisten (KSVG). Voraussetzung für den<br />
Eintritt der Krankenversicherungspflicht ist, dass der Künstler<br />
und Publizist die künstlerische/ publizistische Tätigkeit erwerbs -<br />
mäßig ausübt und im Zusammenhang mit der künstlerischen/<br />
publizistischen Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer<br />
beschäftigt wird, es sei denn, die Beschäftigung wird zur Ausbildung<br />
oder geringfügig ausgeübt.<br />
Kuren/ Medizinische Rehabilitation<br />
Im Vergleich Kasse/ <strong>SIGNAL</strong> ist häufig die Frage nach Kuren<br />
zu beantworten. Nachfolgend die Einzelheiten zum Leis tungsumfang;<br />
der Gesetzgeber verwendet für den Begriff „Kur“ die<br />
Bezeichnung „Medizinische Reha bilitation“.<br />
92 zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />
Kasse / G<strong>KV</strong>:<br />
Sie leisten zunächst für medizinische Vorsorgekuren. Dies können<br />
Badekuren sein (so genannte ambulante Vorsorgekuren).<br />
G<strong>KV</strong>-Leistung: Übernahme medizinischer Leistungen wie Arzneien,<br />
Massagen, Fango (aber mit Zuzahlung) und Kann-<br />
Zuschuss von 13 EUR zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung,<br />
Fahrkosten. Daneben fallen hierunter auch<br />
Vorsorge kuren für Mütter, und zwar stationäre Vorsorgekuren<br />
durch Maßnah men in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks<br />
oder einer ähnlichen Einrichtung (diese Leistung kann<br />
auch als „Mutter-Kind-Kur“ bewilligt werden). Sämtliche medizinischen<br />
Vorsorge kuren nur alle 4 Jahre maximal 3 Wochen.<br />
In schweren Fällen zahlen die Kassen auch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen.<br />
Nur dann, wenn die ambulante Behandlung<br />
nicht ausreicht, kann zur Rehabilitation eine ambulante Kur<br />
bewilligt werden.<br />
G<strong>KV</strong>-Leistung: Übernahme medizinischer Leistungen wie Arzneien,<br />
Massagen, Fango (aber mit Zuzahlung) und Kann-<br />
Zuschuss von 13 EUR zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung,<br />
Fahrkosten. Reicht auch dies nicht aus, kann eine<br />
stationäre Kur (Kasse trägt die Kosten abzüglich der Selbstbeteili<br />
gung von 10 EUR pro Tag komplett) bewilligt werden.<br />
<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung<br />
Unsere aktuellen Verkaufstarife in der Vollversicherung sehen<br />
keine Kurleistungen vor. Hierfür kann der Tarif EKUR abgeschlossen<br />
werden.<br />
Generell gilt für ambulante Behandlungen folgende Regelung:<br />
Erstattet wird die medizinisch notwendige Heilbehandlung in<br />
einem Kurort, auch wenn sie von einem Heilbehandler des Kurortes<br />
verordnet worden ist.<br />
Rehabilitation fällt in der Regel in den Aufgabenbereich der<br />
gesetzlichen Renten- bzw. Unfallversicherung, sodass eine<br />
Leis tung des Rentenversicherungsträgers, im Ausnahmefall der<br />
Berufsgenossenschaft, unabhängig von dem Krankenversicherungsstatus<br />
(gesetzlich oder privat) infrage kommt.<br />
In schweren Erkrankungsfällen, z. B. Herz-/ Hirninfarkt, Gelenkersatz-Operationen<br />
wie Hüft-/ Kniegelenke oder Wirbelkörperfraktur)<br />
leistet <strong>SIGNAL</strong> Kranken – sofern kein anderer Kostenträger<br />
(z. B. Rentenversicherung) vorhanden ist – im Rahmen<br />
einer stationären Heilbehandlung aus den stationären Tarifen<br />
(Charakter einer Anschlussheilbehandlung).<br />
Wichtig: So genannte Anschlussheilbehandlungen werden<br />
regelmäßig in Kliniken durchgeführt, die eine vorherige schriftliche<br />
Leistungszusage erfordern (vgl. § 4 Abs. 5 MB/KK). Unsere<br />
Versicherten müssen deshalb rechtzeitig eine entsprechende<br />
Zusage beantragen. Ausnahmen: Es handelt sich um eine Notfalleinweisung<br />
oder die Krankenanstalt ist das einzige Versorgungskrankenhaus<br />
in der Umgebung des Versicherten und es<br />
muss ausschließlich eine stationäre medizinisch notwendige<br />
Heilbehandlung durchgeführt werden.<br />
Kurtagegeld<br />
Nicht jede Kur wird von den gesetzlichen Kostenträgern finanziert<br />
oder bezuschusst.<br />
Der <strong>SIGNAL</strong> Tarif EKUR zahlt für jeden Tag eines ambulanten<br />
oder stationären Kuraufenthaltes ein Kurtagegeld – höchs tens<br />
für 30 Tage innerhalb von 3 Kalenderjahren. Die Kur kann erfolgen<br />
in Kur- und Badeorten, Kurkrankenanstalten und Sanatorien<br />
sowie in Heilstätten und Krankenanstalten, die Kur- bzw.<br />
Sanatoriumsbehandlungen durchführen.<br />
Hinweis:<br />
Der Tarif EKUR kann auch allein (Ausnahme: Kinder) oder als<br />
Zusatzversicherung zur G<strong>KV</strong> abgeschlossen werden.