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KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

gemeldet werden. Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungen<br />

ist die Knappschaft Bahn See als Träger der Rentenversicherung;<br />

An die Einzugsstelle ist der Pauschalbeitrag zur<br />

gesetzlichen Kranken- und Renten versicherung und die Pauschalsteuer<br />

abzuführen; für privat Krankenver sicherte nur der<br />

Beitrag zur gesetzlichen Renten versicherung und die Pauschalsteuer.<br />

Nähere Hinweise finden Sie im Internet: www.minijobzentrale.de<br />

Die Melde- und Beitragspflichten für die geringfügige Beschäftigung<br />

gelten auch für Privathaushalte. Damit müssen auch<br />

Privat haushalte - wie alle anderen Arbeitgeber - eine Betriebsnummer<br />

beim Arbeitsamt beantragen.<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den geringfügig Beschäftigten<br />

darüber zu informieren, dass dieser den Rentenversicherungsbeitrag<br />

aus eigener Tasche aufstocken und dafür die vollen<br />

Leis tungen erhalten kann.<br />

Steuerrecht<br />

Die Steuerfreiheit für Einkommen aus der geringfügigen<br />

Beschäftigung fällt weg. Dafür hat der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer<br />

von 2 % auf das Arbeitsentgelt zu entrichten. Sollten<br />

die Voraussetzungen nicht gegeben sein, kann - wie bisher<br />

- pauschal oder individuell nach Lohnsteuertabelle versteuert<br />

werden. Internet: www.minijob-zentrale.de<br />

Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt<br />

Bei haushaltsnahen Beschäftigungen gelten seit dem<br />

01.04.2003 grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei den<br />

geringfügigen Beschäftigun gen.<br />

Abweichend davon zahlt der Arbeitgeber bei haushaltsnahen<br />

Beschäftigungen pauschal 12 % Abgaben; die Sätze betragen<br />

• 5 % auf RV-Beiträge<br />

• 5 % auf <strong>KV</strong>-Beiträge und<br />

• 2 % auf Steuern<br />

Haushaltsscheckverfahren<br />

Das „Haushaltsscheckverfahren“ ist ein vereinfachtes Meldeund<br />

Beitragsverfahren zwischen Arbeitgeber und Minijob-Zentrale.<br />

Die Anmeldung eines Minijobs im Privathaushalt erfolgt<br />

über das Haushaltsscheckverfahren. Der Haushaltsscheck ist<br />

ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die<br />

Sozialversicherung. Er ist Grundlage für die Berechnung der<br />

Sozialversicherungsbeiträge und die Abbuchung der fälligen<br />

Zahlungen. Arbeitgeber müssen sich nur um die An- und<br />

Abmeldung kümmern. Die wesentliche Erleichterung des Haushaltsscheckverfahrens<br />

wird bei der Berechnung und Abführung<br />

der Beiträge spürbar. Abweichend von der sonstigen Verpflichtung<br />

eines Arbeitgebers hat der Privathaushalt keinen gesonderten<br />

Beitragsnachweis einzureichen.<br />

Internet: www.haushaltsscheck.de<br />

Steuerermäßigung<br />

Darüber hinaus stehen dem Arbeitgeber Steuerermäßigungen<br />

(§ 35a Einkommensteuergesetz) zu, wenn er Arbeitnehmer mit<br />

einer haushaltsnahen Tätigkeit beschäftigt oder diese Dienstleistungen<br />

in Anspruch nimmt. Die Steuerermäßigung (Verminderung<br />

der tariflichen Einkommensteuer) beträgt 20 % der Aufwendungen<br />

...<br />

• bei haushaltsnahen Beschäftigungen, Dienst- sowie Pflegeund<br />

Betreuungsleistungen (höchstens 4.000 EUR im Jahr)<br />

• haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen<br />

Beschäftigungen – sog. Minijobs (max. 510 EUR im<br />

Jahr) Für die Steuerermäßigung darf der Arbeitnehmer<br />

außerdem neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit nur einen<br />

Minijob ausüben.<br />

• für Handwerkerleistungen ohne Materialkosten im Rahmen<br />

von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />

(max. 1.200 EUR im Jahr)<br />

Gesamteinkommen<br />

Das Gesamteinkommen ist unter anderem wichtig, um die Versicherungsfähigkeit<br />

zur Familienversicherung zu prüfen. Unter<br />

Gesamteinkommen ist gemäß § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte<br />

im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Es<br />

umfasst unter anderem:<br />

• Lohn/ Gehalt eines Arbeitnehmers abzgl. Werbungskosten<br />

• Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit<br />

• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

• Einkünfte aus Kapitalvermögen abzgl. Sparerfreibetrag<br />

• Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Nicht dazu zählen z. B. steuerfreie Einnahmen, wie Kindergeld,<br />

Kranken- und Mutter schafts geld der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Sonderausgaben, wie z. B. Vorsorgeaufwendungen sowie Freibeträge<br />

wie Altersentlastungsbetrag, Altersfreibetrag, Haushaltsfreibetrag<br />

etc. oder außergewöhnliche Belastungen dürfen<br />

bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht abgezogen<br />

werden.<br />

Allerdings können positive und negative Einkünfte verschiedener<br />

Einkunftsarten gegeneinander aufgerechnet (sprich saldiert)<br />

werden.<br />

Gesundheitsfonds<br />

Zum 01.01.2009 wurde die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

mit dem Gesundheitsfonds neu gestaltet. Alle<br />

Beitragszahler - Versicherte und Arbeitgeber – leisten Ihre<br />

Abgaben an den Fonds. Zudem zahlt der Bund einen Zuschuss<br />

zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für versicherungsfremde<br />

Leistungen in den Gesundheitsfonds ein.<br />

Aus dem Fonds erhält jede Krankenkasse dann pro Versichertem<br />

eine pauschale Zuweisung sowie ergänzende Zu- und<br />

Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten.<br />

Der bestehende Risikostrukturausgleich wurde hierzu<br />

ebenfalls zum 01.01.2009 weiterentwickelt, sodass nun auch<br />

schwerwiegende und kostenintensive chronische Krankheiten<br />

berücksichtigt werden.<br />

Zusatzbeitrag und Sozialausgleich<br />

Kommt eine Kasse mit den Zuweisungen nicht aus, muss sie<br />

von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Die bisherige<br />

Limitierung des Zusatzbeitrages auf 1 % der beitragspflichtigen<br />

Einnahmen entfällt. Es erfolgt ein Sozialausgleich auf<br />

Grundlage des durchschnittlichen Zusatzbeitrages aller Krankenkassen.<br />

Übersteigt dieser von Amts wegen festgesetzte<br />

durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 % der individuellen beitragspflichtigen<br />

Einnahmen, hat das Mitglied Anspruch auf einen<br />

Sozialausgleich. Der Sozialausgleich wird aus Steuermitteln<br />

finanziert. Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kann<br />

ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Rückerstattung<br />

gewähren. Für <strong>2011</strong> wurde der durchschnittliche<br />

Zusatzbeitrag auf 0 EUR festgelegt.<br />

G<strong>KV</strong>-Finanzierungsgesetz (G<strong>KV</strong>-FinG)<br />

Durch das G<strong>KV</strong>-FinG wurde die so genannte 3-Jahresfrist für<br />

höherverdienende Arbeitnehmer abgeschafft und der Rechtsstand<br />

vor Inkrafttreten des G<strong>KV</strong>-WSG wieder hergestellt. Seit<br />

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