KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
gemeldet werden. Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungen<br />
ist die Knappschaft Bahn See als Träger der Rentenversicherung;<br />
An die Einzugsstelle ist der Pauschalbeitrag zur<br />
gesetzlichen Kranken- und Renten versicherung und die Pauschalsteuer<br />
abzuführen; für privat Krankenver sicherte nur der<br />
Beitrag zur gesetzlichen Renten versicherung und die Pauschalsteuer.<br />
Nähere Hinweise finden Sie im Internet: www.minijobzentrale.de<br />
Die Melde- und Beitragspflichten für die geringfügige Beschäftigung<br />
gelten auch für Privathaushalte. Damit müssen auch<br />
Privat haushalte - wie alle anderen Arbeitgeber - eine Betriebsnummer<br />
beim Arbeitsamt beantragen.<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den geringfügig Beschäftigten<br />
darüber zu informieren, dass dieser den Rentenversicherungsbeitrag<br />
aus eigener Tasche aufstocken und dafür die vollen<br />
Leis tungen erhalten kann.<br />
Steuerrecht<br />
Die Steuerfreiheit für Einkommen aus der geringfügigen<br />
Beschäftigung fällt weg. Dafür hat der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer<br />
von 2 % auf das Arbeitsentgelt zu entrichten. Sollten<br />
die Voraussetzungen nicht gegeben sein, kann - wie bisher<br />
- pauschal oder individuell nach Lohnsteuertabelle versteuert<br />
werden. Internet: www.minijob-zentrale.de<br />
Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt<br />
Bei haushaltsnahen Beschäftigungen gelten seit dem<br />
01.04.2003 grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei den<br />
geringfügigen Beschäftigun gen.<br />
Abweichend davon zahlt der Arbeitgeber bei haushaltsnahen<br />
Beschäftigungen pauschal 12 % Abgaben; die Sätze betragen<br />
• 5 % auf RV-Beiträge<br />
• 5 % auf <strong>KV</strong>-Beiträge und<br />
• 2 % auf Steuern<br />
Haushaltsscheckverfahren<br />
Das „Haushaltsscheckverfahren“ ist ein vereinfachtes Meldeund<br />
Beitragsverfahren zwischen Arbeitgeber und Minijob-Zentrale.<br />
Die Anmeldung eines Minijobs im Privathaushalt erfolgt<br />
über das Haushaltsscheckverfahren. Der Haushaltsscheck ist<br />
ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die<br />
Sozialversicherung. Er ist Grundlage für die Berechnung der<br />
Sozialversicherungsbeiträge und die Abbuchung der fälligen<br />
Zahlungen. Arbeitgeber müssen sich nur um die An- und<br />
Abmeldung kümmern. Die wesentliche Erleichterung des Haushaltsscheckverfahrens<br />
wird bei der Berechnung und Abführung<br />
der Beiträge spürbar. Abweichend von der sonstigen Verpflichtung<br />
eines Arbeitgebers hat der Privathaushalt keinen gesonderten<br />
Beitragsnachweis einzureichen.<br />
Internet: www.haushaltsscheck.de<br />
Steuerermäßigung<br />
Darüber hinaus stehen dem Arbeitgeber Steuerermäßigungen<br />
(§ 35a Einkommensteuergesetz) zu, wenn er Arbeitnehmer mit<br />
einer haushaltsnahen Tätigkeit beschäftigt oder diese Dienstleistungen<br />
in Anspruch nimmt. Die Steuerermäßigung (Verminderung<br />
der tariflichen Einkommensteuer) beträgt 20 % der Aufwendungen<br />
...<br />
• bei haushaltsnahen Beschäftigungen, Dienst- sowie Pflegeund<br />
Betreuungsleistungen (höchstens 4.000 EUR im Jahr)<br />
• haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen<br />
Beschäftigungen – sog. Minijobs (max. 510 EUR im<br />
Jahr) Für die Steuerermäßigung darf der Arbeitnehmer<br />
außerdem neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit nur einen<br />
Minijob ausüben.<br />
• für Handwerkerleistungen ohne Materialkosten im Rahmen<br />
von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />
(max. 1.200 EUR im Jahr)<br />
Gesamteinkommen<br />
Das Gesamteinkommen ist unter anderem wichtig, um die Versicherungsfähigkeit<br />
zur Familienversicherung zu prüfen. Unter<br />
Gesamteinkommen ist gemäß § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte<br />
im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Es<br />
umfasst unter anderem:<br />
• Lohn/ Gehalt eines Arbeitnehmers abzgl. Werbungskosten<br />
• Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit<br />
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
• Einkünfte aus Kapitalvermögen abzgl. Sparerfreibetrag<br />
• Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Nicht dazu zählen z. B. steuerfreie Einnahmen, wie Kindergeld,<br />
Kranken- und Mutter schafts geld der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Sonderausgaben, wie z. B. Vorsorgeaufwendungen sowie Freibeträge<br />
wie Altersentlastungsbetrag, Altersfreibetrag, Haushaltsfreibetrag<br />
etc. oder außergewöhnliche Belastungen dürfen<br />
bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht abgezogen<br />
werden.<br />
Allerdings können positive und negative Einkünfte verschiedener<br />
Einkunftsarten gegeneinander aufgerechnet (sprich saldiert)<br />
werden.<br />
Gesundheitsfonds<br />
Zum 01.01.2009 wurde die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
mit dem Gesundheitsfonds neu gestaltet. Alle<br />
Beitragszahler - Versicherte und Arbeitgeber – leisten Ihre<br />
Abgaben an den Fonds. Zudem zahlt der Bund einen Zuschuss<br />
zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für versicherungsfremde<br />
Leistungen in den Gesundheitsfonds ein.<br />
Aus dem Fonds erhält jede Krankenkasse dann pro Versichertem<br />
eine pauschale Zuweisung sowie ergänzende Zu- und<br />
Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten.<br />
Der bestehende Risikostrukturausgleich wurde hierzu<br />
ebenfalls zum 01.01.2009 weiterentwickelt, sodass nun auch<br />
schwerwiegende und kostenintensive chronische Krankheiten<br />
berücksichtigt werden.<br />
Zusatzbeitrag und Sozialausgleich<br />
Kommt eine Kasse mit den Zuweisungen nicht aus, muss sie<br />
von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Die bisherige<br />
Limitierung des Zusatzbeitrages auf 1 % der beitragspflichtigen<br />
Einnahmen entfällt. Es erfolgt ein Sozialausgleich auf<br />
Grundlage des durchschnittlichen Zusatzbeitrages aller Krankenkassen.<br />
Übersteigt dieser von Amts wegen festgesetzte<br />
durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 % der individuellen beitragspflichtigen<br />
Einnahmen, hat das Mitglied Anspruch auf einen<br />
Sozialausgleich. Der Sozialausgleich wird aus Steuermitteln<br />
finanziert. Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kann<br />
ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Rückerstattung<br />
gewähren. Für <strong>2011</strong> wurde der durchschnittliche<br />
Zusatzbeitrag auf 0 EUR festgelegt.<br />
G<strong>KV</strong>-Finanzierungsgesetz (G<strong>KV</strong>-FinG)<br />
Durch das G<strong>KV</strong>-FinG wurde die so genannte 3-Jahresfrist für<br />
höherverdienende Arbeitnehmer abgeschafft und der Rechtsstand<br />
vor Inkrafttreten des G<strong>KV</strong>-WSG wieder hergestellt. Seit<br />
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