19.01.2015 Aufrufe

KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Landwirte, landwirtschaftliche Nebenbetriebe<br />

Geregelt im Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte<br />

(<strong>KV</strong>LG). Versicherungspflichtig sind grundsätzlich landwirtschaftliche<br />

Unternehmer, mitarbeitende Familienangehörige<br />

sowie Bezieher von Altersgeld. Selbstständige Landwirte können<br />

sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Außerdem<br />

sind Personen, die neben ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit<br />

hauptberuflich als Arbeitnehmer bzw. Selbstständige tätig<br />

sind, nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung<br />

der Landwirte.<br />

Leistungsausschluss<br />

Um den Beitrag tragbar zu halten und die Versichertenge meinschaft<br />

nicht unzumutbar zu belasten, kann eine Einschrän kung<br />

der Leistungspflicht erfolgen. <strong>SIGNAL</strong> Kranken vereinbart Leistungs<br />

ausschlüsse im Regelfall nur in der Zusatzversiche rung.<br />

MB/EPV 2009<br />

Abkürzung für Musterbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung<br />

(wichtig für Tarife PflegeUNFALL, Pflege-<br />

START, PflegePLUS und PflegeTOP).<br />

MB/KK 2009, MB/BT 2009, MB/KT 2009<br />

Abkürzung für Musterbedingungen des Verbandes der privaten<br />

Krankenversicherung für die Krankheitskosten-Vollversicherung,<br />

den Basistarif und Krankentagegeld-Versicherung (Teil I<br />

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen <strong>SIGNAL</strong>).<br />

MB/PPV 2009<br />

Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen für die<br />

private Pflegepflichtversicherung.<br />

Medicator <strong>AG</strong><br />

Die Aufgabe der Medicator <strong>AG</strong> (Bayenthalgürtel 26, 50968<br />

Köln) besteht darin, die Ansprüche der Versicherungsnehmer,<br />

der versicherten Personen und sonstiger aus dem Krankenversicherungsvertrag<br />

begünstigter Personen zu schützen und zu<br />

diesem Zweck die Bestände zahlungsunfähiger oder überschuldeter<br />

Krankenversicherungsunternehmen, die in Deutschland<br />

niedergelassen und zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung<br />

gemäß § 12 V<strong>AG</strong> zugelassen sind, entweder aufgrund<br />

eigener Entscheidung oder aufgrund Übertragung durch die<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übernehmen,<br />

zu verwalten sowie ganz oder teilweise auf in Deutschland<br />

zum substitutiven Krankenversicherungsgeschäft zugelassene<br />

Unternehmen weiter zu übertragen.<br />

Die zur Finanzierung dieser Aufgabe erforderlichen Mittel werden<br />

bei Krankenversicherungsunternehmen erst im Sicherungsfall<br />

eingehoben (vgl. § 129 Abs. 5 a V<strong>AG</strong>), die Zahlung laufender<br />

Beiträge ist nicht vorgesehen.<br />

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />

Fachbegriff zur Beitragsberechnung in der G<strong>KV</strong> für freiwillige<br />

Mitglieder. Diese Grenze gibt an, welcher Ausgangswert mindestens<br />

für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.<br />

Die Kassen greifen hierauf nur zurück, wenn eindeutige Grundlagen<br />

zur Beitragsbemessung fehlen (z. B. bei einkommenslosen<br />

Familienangehörigen).<br />

Der monatliche Wert errechnet sich aus der Bezugsgröße.<br />

Bedeutung hat die Grenze u. a. für Kinder, die selbst – wegen<br />

fehlender Familienversicherung – freiwillig versichert werden<br />

müssen, sowie für hauptberuflich Selbstständige.<br />

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />

• für Selbstständige<br />

Beitragspflichtige Einnahme = Beitragsbemessungsgrenze Nur<br />

bei Nachweis niedrigerer Einnahmen ist eine andere Einstufung<br />

möglich, mindestens aber 75 % der monatlichen Bezugsgröße.<br />

Solange Selbstständige einen Gründungszuschuss (§ 57 SGB<br />

III) erhalten oder bei Nachweis einer sozialen Härte, mindestens<br />

50% der monatlichen Bezugsgröße.<br />

• für übrige Mitglieder<br />

(z. B. Kinder, die selbst - wegen fehlender Familienversicherung<br />

- freiwillig versichert werden).<br />

Beitragspflichtige Einnahme = 1/3 der monatlichen Bezugsgröße<br />

Natürlich müssen freiwillige Mitglieder ihr Einkommen gegenüber<br />

der Krankenkasse nachweisen. Hierzu z. B. die Empfehlung<br />

des AOK-Bundesverbandes:<br />

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind in der Regel aufgrund<br />

einer persönlichen Erklärung des freiwillig Versicherten festzusetzen.<br />

In Zweifelsfällen oder in Fällen, in denen das freiwillige<br />

Mitglied mit seiner Beitragsbemessung nicht einverstanden ist,<br />

sind weitere Nachweise über seine Einkünfte erforderlich.<br />

In Betracht kommen hierfür unter anderem eine vom Finanzamt<br />

bestätigte Erklärung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters/<br />

Steuerbevollmächtigten oder der Steuerbescheid.<br />

Werden vom freiwillig Versicherten entsprechende Unterlagen<br />

zur Beitragseinstufung angefordert oder legt der freiwillig Versicherte<br />

von sich aus einen Einkommensteuerbescheid zum<br />

Nachweis seiner Einfünfte bei der AOK vor, so werden für die<br />

Feststellung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Einkünfte,<br />

aufgeteilt nach Einkommensarten, benötigt. Die darüber<br />

hinausgehenden Angaben des Einkommensteuerbescheides<br />

können auf Wunsch des Versicherten aus Datenschutzgründen<br />

jederzeit geschwärzt werden. Der Versicherte sollte auf die<br />

Möglichkeit der Schwärzung zur Beitragsein stufung nicht benötigter<br />

Daten bei der Vorlage oder bei der Anforderung von Einkommensteuerunterlagen<br />

hingewiesen werden.<br />

Mitgabe (Portabilität) der Alterungsrückstellung<br />

Seit dem 1.1.2009 ist es möglich, dass bei Wechsel des privaten<br />

Krankenversicherers, Teile der Alterungsrückstellungen<br />

einer Krankheitskostenvollversicherung mitgegeben werden (so<br />

genannte „Portabilität“). Es werden maximal die Teile der Alterungsrückstellung<br />

mitgegeben, die sich ergeben hätten, wenn<br />

der Versicherte von Anfang an im Basistarif versichert gewesen<br />

wäre. Die Teile der Alterungsrückstellung, die mitgabefähig<br />

sind, werden als Übertragungswert bezeichnet. Alterungsrückstellungen<br />

in der PPV und dem Vorsorgeschlag werden komplett<br />

übertragen. Auf das Recht der Portabilität kann nicht verzichtet<br />

werden.<br />

Für die Mitgabefähigkeit der Alterungsrückstellungen sind zwei<br />

Konstellationen entscheidend.<br />

a) Bestand die Krankheitskostenvollversicherung vor dem<br />

1.1.2009<br />

Diese Vollversicherungen werden als Tarife der „Alten Welt“<br />

bezeichnet. Versicherte in der alten Welt können bei Wechsel<br />

des Krankenversicherers den Übertragungswert nicht<br />

mitnehmen. Auch dann nicht, wenn sie beim neuen Versicherer<br />

ausschließlich in den Basistarif wechseln. In die „Alte<br />

Welt Tarife“ ist die Übertragungsmöglichkeit nicht einkalkuliert.<br />

<strong>KV</strong>-Lexikon<br />

zurück zum Inhaltsverzeichnis<br />

93

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!