KV-Handbuch 2011 - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Landwirte, landwirtschaftliche Nebenbetriebe<br />
Geregelt im Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte<br />
(<strong>KV</strong>LG). Versicherungspflichtig sind grundsätzlich landwirtschaftliche<br />
Unternehmer, mitarbeitende Familienangehörige<br />
sowie Bezieher von Altersgeld. Selbstständige Landwirte können<br />
sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Außerdem<br />
sind Personen, die neben ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit<br />
hauptberuflich als Arbeitnehmer bzw. Selbstständige tätig<br />
sind, nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung<br />
der Landwirte.<br />
Leistungsausschluss<br />
Um den Beitrag tragbar zu halten und die Versichertenge meinschaft<br />
nicht unzumutbar zu belasten, kann eine Einschrän kung<br />
der Leistungspflicht erfolgen. <strong>SIGNAL</strong> Kranken vereinbart Leistungs<br />
ausschlüsse im Regelfall nur in der Zusatzversiche rung.<br />
MB/EPV 2009<br />
Abkürzung für Musterbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung<br />
(wichtig für Tarife PflegeUNFALL, Pflege-<br />
START, PflegePLUS und PflegeTOP).<br />
MB/KK 2009, MB/BT 2009, MB/KT 2009<br />
Abkürzung für Musterbedingungen des Verbandes der privaten<br />
Krankenversicherung für die Krankheitskosten-Vollversicherung,<br />
den Basistarif und Krankentagegeld-Versicherung (Teil I<br />
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen <strong>SIGNAL</strong>).<br />
MB/PPV 2009<br />
Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen für die<br />
private Pflegepflichtversicherung.<br />
Medicator <strong>AG</strong><br />
Die Aufgabe der Medicator <strong>AG</strong> (Bayenthalgürtel 26, 50968<br />
Köln) besteht darin, die Ansprüche der Versicherungsnehmer,<br />
der versicherten Personen und sonstiger aus dem Krankenversicherungsvertrag<br />
begünstigter Personen zu schützen und zu<br />
diesem Zweck die Bestände zahlungsunfähiger oder überschuldeter<br />
Krankenversicherungsunternehmen, die in Deutschland<br />
niedergelassen und zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung<br />
gemäß § 12 V<strong>AG</strong> zugelassen sind, entweder aufgrund<br />
eigener Entscheidung oder aufgrund Übertragung durch die<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übernehmen,<br />
zu verwalten sowie ganz oder teilweise auf in Deutschland<br />
zum substitutiven Krankenversicherungsgeschäft zugelassene<br />
Unternehmen weiter zu übertragen.<br />
Die zur Finanzierung dieser Aufgabe erforderlichen Mittel werden<br />
bei Krankenversicherungsunternehmen erst im Sicherungsfall<br />
eingehoben (vgl. § 129 Abs. 5 a V<strong>AG</strong>), die Zahlung laufender<br />
Beiträge ist nicht vorgesehen.<br />
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />
Fachbegriff zur Beitragsberechnung in der G<strong>KV</strong> für freiwillige<br />
Mitglieder. Diese Grenze gibt an, welcher Ausgangswert mindestens<br />
für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.<br />
Die Kassen greifen hierauf nur zurück, wenn eindeutige Grundlagen<br />
zur Beitragsbemessung fehlen (z. B. bei einkommenslosen<br />
Familienangehörigen).<br />
Der monatliche Wert errechnet sich aus der Bezugsgröße.<br />
Bedeutung hat die Grenze u. a. für Kinder, die selbst – wegen<br />
fehlender Familienversicherung – freiwillig versichert werden<br />
müssen, sowie für hauptberuflich Selbstständige.<br />
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />
• für Selbstständige<br />
Beitragspflichtige Einnahme = Beitragsbemessungsgrenze Nur<br />
bei Nachweis niedrigerer Einnahmen ist eine andere Einstufung<br />
möglich, mindestens aber 75 % der monatlichen Bezugsgröße.<br />
Solange Selbstständige einen Gründungszuschuss (§ 57 SGB<br />
III) erhalten oder bei Nachweis einer sozialen Härte, mindestens<br />
50% der monatlichen Bezugsgröße.<br />
• für übrige Mitglieder<br />
(z. B. Kinder, die selbst - wegen fehlender Familienversicherung<br />
- freiwillig versichert werden).<br />
Beitragspflichtige Einnahme = 1/3 der monatlichen Bezugsgröße<br />
Natürlich müssen freiwillige Mitglieder ihr Einkommen gegenüber<br />
der Krankenkasse nachweisen. Hierzu z. B. die Empfehlung<br />
des AOK-Bundesverbandes:<br />
Die beitragspflichtigen Einnahmen sind in der Regel aufgrund<br />
einer persönlichen Erklärung des freiwillig Versicherten festzusetzen.<br />
In Zweifelsfällen oder in Fällen, in denen das freiwillige<br />
Mitglied mit seiner Beitragsbemessung nicht einverstanden ist,<br />
sind weitere Nachweise über seine Einkünfte erforderlich.<br />
In Betracht kommen hierfür unter anderem eine vom Finanzamt<br />
bestätigte Erklärung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters/<br />
Steuerbevollmächtigten oder der Steuerbescheid.<br />
Werden vom freiwillig Versicherten entsprechende Unterlagen<br />
zur Beitragseinstufung angefordert oder legt der freiwillig Versicherte<br />
von sich aus einen Einkommensteuerbescheid zum<br />
Nachweis seiner Einfünfte bei der AOK vor, so werden für die<br />
Feststellung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Einkünfte,<br />
aufgeteilt nach Einkommensarten, benötigt. Die darüber<br />
hinausgehenden Angaben des Einkommensteuerbescheides<br />
können auf Wunsch des Versicherten aus Datenschutzgründen<br />
jederzeit geschwärzt werden. Der Versicherte sollte auf die<br />
Möglichkeit der Schwärzung zur Beitragsein stufung nicht benötigter<br />
Daten bei der Vorlage oder bei der Anforderung von Einkommensteuerunterlagen<br />
hingewiesen werden.<br />
Mitgabe (Portabilität) der Alterungsrückstellung<br />
Seit dem 1.1.2009 ist es möglich, dass bei Wechsel des privaten<br />
Krankenversicherers, Teile der Alterungsrückstellungen<br />
einer Krankheitskostenvollversicherung mitgegeben werden (so<br />
genannte „Portabilität“). Es werden maximal die Teile der Alterungsrückstellung<br />
mitgegeben, die sich ergeben hätten, wenn<br />
der Versicherte von Anfang an im Basistarif versichert gewesen<br />
wäre. Die Teile der Alterungsrückstellung, die mitgabefähig<br />
sind, werden als Übertragungswert bezeichnet. Alterungsrückstellungen<br />
in der PPV und dem Vorsorgeschlag werden komplett<br />
übertragen. Auf das Recht der Portabilität kann nicht verzichtet<br />
werden.<br />
Für die Mitgabefähigkeit der Alterungsrückstellungen sind zwei<br />
Konstellationen entscheidend.<br />
a) Bestand die Krankheitskostenvollversicherung vor dem<br />
1.1.2009<br />
Diese Vollversicherungen werden als Tarife der „Alten Welt“<br />
bezeichnet. Versicherte in der alten Welt können bei Wechsel<br />
des Krankenversicherers den Übertragungswert nicht<br />
mitnehmen. Auch dann nicht, wenn sie beim neuen Versicherer<br />
ausschließlich in den Basistarif wechseln. In die „Alte<br />
Welt Tarife“ ist die Übertragungsmöglichkeit nicht einkalkuliert.<br />
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