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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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Reichskriegsflagge<br />

1867–1921<br />

1922–1933<br />

1933–1935<br />

1935–1945<br />

Von Rechtsextremisten wird gelegentlich auch die Reichskriegsflagge öffentlich gezeigt.<br />

In den einzelnen geschichtlichen Zeitabschnitten wurden in Deutschland verschiedene<br />

Reichskriegsflaggen verwendet.<br />

Diese Reichskriegsflaggen sind nicht Kennzeichen einer verbotenen oder nationalsozialistischen<br />

Organisation im Sinne des § 86 a StGB. Jedoch bei der von 1935 bis 1945 benutzten<br />

Reichskriegsflagge kommt wegen der gleichzeitigen Verwendung des Hakenkreuzes<br />

eine Strafbarkeit des Hakenkreuzes nach § 86 a StGB in Betracht.<br />

Die Verwendung der von 1867 bis 1921 benutzten Reichskriegsflagge kann ein auf das<br />

allgemeine Polizeirecht geschütztes Eingreifen erfordern. So kann ihre Sicherstellung im<br />

Einzelfall die erforderliche, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme sein, um konkrete<br />

Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das Verwenden<br />

der „Kaiserlichen Kriegsflagge“ kann gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 3 Versammlungsgesetz als<br />

Ordnungswidrigkeit geahndet oder gemäß § 25 Nr. 2 Versammlungsgesetz als Straftat<br />

bestraft werden, wenn die Verwendung durch eine entsprechende versammlungsrechtliche<br />

Auflage gemäß § 15 Absatz 1 Versammlungsgesetz (vollziehbar) untersagt worden<br />

ist.<br />

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