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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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� Vorsätzlich falsche Aussagen:<br />

– keine zusätzliche, eventuell verschärfte Ordnungsmaßnahme<br />

gegenüber dem verursachenden Schüler<br />

– Mitwirkung bei Sachverhaltsaufklärung (Einsicht, Reue, Ehrlichkeit)<br />

hat Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit der Ordnungsmaßnahme<br />

bei dem verursachenden Schüler<br />

– Bei als Zeugen befragten Schülern kann mit pädagogischen<br />

Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahme reagiert werden<br />

4.6 Information / Anhörung der Erziehungsberechtigten<br />

bei leichteren Verstößen<br />

� Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich, aber<br />

möglich (Gesprächsnotiz oder Gesprächsprotokoll fertigen, siehe<br />

Anhang 4)<br />

� Soweit Erlass der Ordnungsmaßnahmen nach § 51 Abs. 3 Nr. 1<br />

– 3 ThürSchulG, auch im Nachhinein möglich<br />

bei schweren Verstößen<br />

� Unmittelbare Information, direkte Kontaktaufnahme (z.B. Eltern<br />

anrufen)<br />

� Gesprächstermin vereinbaren, Gesprächsprotokoll fertigen (siehe<br />

Anhang 4)<br />

� Zwingende Information, Anhörung und Beratung bei Ordnungsmaßnahmen<br />

des § 51 Abs. 3 Nr. 4–7 ThürSchulG<br />

� Auf Antrag der Eltern bzw. des Schülers die gewählte Schüler-<br />

und Elternvertretung anhören (§ 51 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG)<br />

� Beratung<br />

z.B.: Hinweise auf Hilfestellung für Schüler geben, Vereinbarung<br />

bezüglich weiteren Vorgehens treffen<br />

4. 7 Erziehungsberechtigte<br />

� Bei verheirateten, getrennt lebenden und geschiedenen Eltern<br />

darf davon ausgegangen werden, dass beide Personen die elterliche<br />

Sorge haben.<br />

� Bei einer ledigen Mutter darf vermutet werden, dass sie die elterliche<br />

Sorge für ihr Kind hat.<br />

� Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften darf ebenfalls vermutet<br />

werden, dass die Mutter die elterliche Sorge für ihr Kind hat.<br />

Es kann aber sein, dass der leibliche Vater und die Mutter erklärt<br />

haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen<br />

(Sorgeerklärungen). In diesen Fällen empfiehlt sich, Vater und<br />

Mutter um den Nachweis dieser Sorgeerklärung zu bitten und<br />

diesen in die Schülerakte aufzunehmen.<br />

� Bei Unklarheiten ist die Schule berechtigt, sich den Umfang der<br />

elterlichen Sorge (Personensorge) nachweisen zu lassen.<br />

4.8 Maßgebliches für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit<br />

Bei der Entscheidungsfindung sind Gründe für die Verhältnismäßigkeit<br />

der Ordnungsmaßnahme ausreichend zu berücksichtigen, da-<br />

81<br />

Informationsrechte<br />

Erziehungsberechtigte<br />

D

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