GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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� Vorsätzlich falsche Aussagen:<br />
– keine zusätzliche, eventuell verschärfte Ordnungsmaßnahme<br />
gegenüber dem verursachenden Schüler<br />
– Mitwirkung bei Sachverhaltsaufklärung (Einsicht, Reue, Ehrlichkeit)<br />
hat Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit der Ordnungsmaßnahme<br />
bei dem verursachenden Schüler<br />
– Bei als Zeugen befragten Schülern kann mit pädagogischen<br />
Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahme reagiert werden<br />
4.6 Information / Anhörung der Erziehungsberechtigten<br />
bei leichteren Verstößen<br />
� Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich, aber<br />
möglich (Gesprächsnotiz oder Gesprächsprotokoll fertigen, siehe<br />
Anhang 4)<br />
� Soweit Erlass der Ordnungsmaßnahmen nach § 51 Abs. 3 Nr. 1<br />
– 3 ThürSchulG, auch im Nachhinein möglich<br />
bei schweren Verstößen<br />
� Unmittelbare Information, direkte Kontaktaufnahme (z.B. Eltern<br />
anrufen)<br />
� Gesprächstermin vereinbaren, Gesprächsprotokoll fertigen (siehe<br />
Anhang 4)<br />
� Zwingende Information, Anhörung und Beratung bei Ordnungsmaßnahmen<br />
des § 51 Abs. 3 Nr. 4–7 ThürSchulG<br />
� Auf Antrag der Eltern bzw. des Schülers die gewählte Schüler-<br />
und Elternvertretung anhören (§ 51 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG)<br />
� Beratung<br />
z.B.: Hinweise auf Hilfestellung für Schüler geben, Vereinbarung<br />
bezüglich weiteren Vorgehens treffen<br />
4. 7 Erziehungsberechtigte<br />
� Bei verheirateten, getrennt lebenden und geschiedenen Eltern<br />
darf davon ausgegangen werden, dass beide Personen die elterliche<br />
Sorge haben.<br />
� Bei einer ledigen Mutter darf vermutet werden, dass sie die elterliche<br />
Sorge für ihr Kind hat.<br />
� Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften darf ebenfalls vermutet<br />
werden, dass die Mutter die elterliche Sorge für ihr Kind hat.<br />
Es kann aber sein, dass der leibliche Vater und die Mutter erklärt<br />
haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen<br />
(Sorgeerklärungen). In diesen Fällen empfiehlt sich, Vater und<br />
Mutter um den Nachweis dieser Sorgeerklärung zu bitten und<br />
diesen in die Schülerakte aufzunehmen.<br />
� Bei Unklarheiten ist die Schule berechtigt, sich den Umfang der<br />
elterlichen Sorge (Personensorge) nachweisen zu lassen.<br />
4.8 Maßgebliches für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit<br />
Bei der Entscheidungsfindung sind Gründe für die Verhältnismäßigkeit<br />
der Ordnungsmaßnahme ausreichend zu berücksichtigen, da-<br />
81<br />
Informationsrechte<br />
Erziehungsberechtigte<br />
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