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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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16 Schülerakte<br />

Die Schule erfasst die Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen<br />

werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen<br />

Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen<br />

aufgenommen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen<br />

einzusehen. Der Schülerbogen oder eine Abschrift davon ist im<br />

Archiv der zuletzt besuchten, staatlichen Schule mindestens zwanzig<br />

Jahre aufzubewahren. Bestandteile des Schülerbogens sind neben<br />

Zeugnisdurchschriften sowie den in § 136 Abs. 1 ThürSchulO,<br />

§ 47 Abs. 1 ThürASObbS, § 13 Abs. 1 ThürFöSchulO genannten<br />

Angaben insbesondere auch sonderpädagogische Gutachten,<br />

schulmedizinische und schulpsychologische Gutachten, Protokoll<br />

der Aufnahmekommission, gegebenenfalls Aufnahmebeschluss<br />

des zuständigen Schulamts sowie Aussagen über vorausgegangene<br />

Aufnahme- oder Überweisungsverfahren. Zum Schülerbogen<br />

gehören auch die Berichte über die Unterstützung des Schülers<br />

mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch den Mobilen<br />

Sonderpädagogischen Dienst (chronologischer Fördernachweis<br />

nach § 5 Abs. 4 Satz 4 ThürFöSchulO). Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen<br />

sind nach zwei Jahren zu löschen.<br />

Die die Schüler betreffenden Vorgänge sind grundsätzlich zum<br />

Schülerbogen (Schülerakte) zu nehmen, sofern sie für den schulischen<br />

Bildungsweg von Bedeutung sind. Die unten genannten<br />

Bestimmungen regeln den Umgang mit Schüler- und Elterndaten.<br />

Hervorzuheben ist dabei, dass:<br />

– Ordnungsmaßnahmen nach zwei Jahren aus dem Schülerbogen<br />

zu entfernen sind (§ 136 Abs. 3 Satz 3 ThürSchulO, § 47 Thür<br />

ASobbS),<br />

– beim Wechsel an die Berufsschule der Schülerbogen mitsamt der<br />

wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen<br />

aber ohne Zeugnisdurchschriften und Einschätzungsbogen weitergeleitet<br />

wird,<br />

– bei der Weitergabe von Daten an (nichtöffentliche) Dritte entweder<br />

eine Einwilligung des Betroffenen vorliegen muss oder es<br />

im rechtlichen Interesse des Dritten unerlässlich sein muss,<br />

Beispiel:<br />

Der Schüler Fies schlägt dem Arglos, der den Fies gar<br />

nicht kennt, mutwillig auf die Nase, dass diese bricht. Der<br />

Schulleiter nimmt den Vorfall zu Protokoll. Die Eltern von<br />

Arglos wollen Schmerzensgeldansprüche gegenüber Fies<br />

geltend machen, wissen aber nicht wie er heißt und wo er<br />

wohnt. Sie können vom Schulleiter verlangen, dass er die<br />

notwendigen Daten über Fies an sie weitergibt.<br />

– die Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen an allgemeinbildenden<br />

Schulen (Schülerbogen 20 Jahre, Abschriften von<br />

Schulabschlusszeugnissen 50 Jahre) und an berufsbildenden<br />

Schulen (Schülerbogen mit Zeugnisdurchschriften mindestens<br />

40 Jahre) betragen.<br />

99<br />

Schülerakte<br />

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