GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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16 Schülerakte<br />
Die Schule erfasst die Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen<br />
werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen<br />
Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen<br />
aufgenommen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen<br />
einzusehen. Der Schülerbogen oder eine Abschrift davon ist im<br />
Archiv der zuletzt besuchten, staatlichen Schule mindestens zwanzig<br />
Jahre aufzubewahren. Bestandteile des Schülerbogens sind neben<br />
Zeugnisdurchschriften sowie den in § 136 Abs. 1 ThürSchulO,<br />
§ 47 Abs. 1 ThürASObbS, § 13 Abs. 1 ThürFöSchulO genannten<br />
Angaben insbesondere auch sonderpädagogische Gutachten,<br />
schulmedizinische und schulpsychologische Gutachten, Protokoll<br />
der Aufnahmekommission, gegebenenfalls Aufnahmebeschluss<br />
des zuständigen Schulamts sowie Aussagen über vorausgegangene<br />
Aufnahme- oder Überweisungsverfahren. Zum Schülerbogen<br />
gehören auch die Berichte über die Unterstützung des Schülers<br />
mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch den Mobilen<br />
Sonderpädagogischen Dienst (chronologischer Fördernachweis<br />
nach § 5 Abs. 4 Satz 4 ThürFöSchulO). Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen<br />
sind nach zwei Jahren zu löschen.<br />
Die die Schüler betreffenden Vorgänge sind grundsätzlich zum<br />
Schülerbogen (Schülerakte) zu nehmen, sofern sie für den schulischen<br />
Bildungsweg von Bedeutung sind. Die unten genannten<br />
Bestimmungen regeln den Umgang mit Schüler- und Elterndaten.<br />
Hervorzuheben ist dabei, dass:<br />
– Ordnungsmaßnahmen nach zwei Jahren aus dem Schülerbogen<br />
zu entfernen sind (§ 136 Abs. 3 Satz 3 ThürSchulO, § 47 Thür<br />
ASobbS),<br />
– beim Wechsel an die Berufsschule der Schülerbogen mitsamt der<br />
wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen<br />
aber ohne Zeugnisdurchschriften und Einschätzungsbogen weitergeleitet<br />
wird,<br />
– bei der Weitergabe von Daten an (nichtöffentliche) Dritte entweder<br />
eine Einwilligung des Betroffenen vorliegen muss oder es<br />
im rechtlichen Interesse des Dritten unerlässlich sein muss,<br />
Beispiel:<br />
Der Schüler Fies schlägt dem Arglos, der den Fies gar<br />
nicht kennt, mutwillig auf die Nase, dass diese bricht. Der<br />
Schulleiter nimmt den Vorfall zu Protokoll. Die Eltern von<br />
Arglos wollen Schmerzensgeldansprüche gegenüber Fies<br />
geltend machen, wissen aber nicht wie er heißt und wo er<br />
wohnt. Sie können vom Schulleiter verlangen, dass er die<br />
notwendigen Daten über Fies an sie weitergibt.<br />
– die Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen an allgemeinbildenden<br />
Schulen (Schülerbogen 20 Jahre, Abschriften von<br />
Schulabschlusszeugnissen 50 Jahre) und an berufsbildenden<br />
Schulen (Schülerbogen mit Zeugnisdurchschriften mindestens<br />
40 Jahre) betragen.<br />
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Schülerakte<br />
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