GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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A<br />
!<br />
Gewaltprävention<br />
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§ 9 Abs. 1 BAT-O – Schweigepflicht<br />
(1) Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des<br />
Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen<br />
oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.<br />
Die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht sich<br />
auf die einem Lehrer und Schulleiter bei seiner dienstlichen<br />
Tätigkeit im Unterricht, bei Dienstberatungen oder in Gesprächen<br />
mit Schülern und Eltern bekannt gewordenen Angelegenheiten.<br />
Angelegenheiten die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen,<br />
dürfen prinzipiell nur im dienstlichen Verkehr erörtert werden.<br />
Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist mit Strafe bedroht<br />
(§§ 203 Abs. 2, 353b StGB).<br />
Wichtig:<br />
Ohne Aussagegenehmigung ist eine Aussage nicht erlaubt.<br />
Lediglich für die bloße Anzeige einer Straftat ist keine<br />
Aussagegenehmigung erforderlich.<br />
So wie Schulleitern und Lehrkräften einerseits kein Zeugnisverweigerungsrecht<br />
zusteht, haben sie andererseits aber grundsätzlich<br />
nicht die Pflicht, eine Straftat bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft<br />
zur Anzeige zu bringen.<br />
5 Schulrechtliche Sanktionierung von Gewalt<br />
Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht und des staatlichen Erziehungsauftrages<br />
wird die Schule bei Gewalthandlungen auch prüfen, inwieweit<br />
zum Schutz von Mitschülern und/oder Lehrkräften sowie<br />
zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes,<br />
eine Reaktion mittels pädagogischer Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen<br />
nach § 51 ThürSchulG erforderlich und geboten ist.<br />
Das Ergreifen solcher Maßnahmen ist unabhängig davon, ob eine<br />
Strafanzeige erstattet wurde und strafrechtliche Sanktionen erfolgen.<br />
Bezüglich der pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen<br />
wird auf Kapitel D verwiesen.<br />
6 Schulische Maßnahmen zur Gewaltprävention<br />
Neben den hier dargestellten Möglichkeiten der Reaktion auf<br />
Gewalthandlungen ist für ein angstfreies Klima an der Schule in<br />
erster Linie aber wichtig, durch pädagogisches Einwirken gewalttätige<br />
Auseinandersetzungen zu verhindern. Hierzu gibt es vielfältige<br />
Möglichkeiten und Strategien, über die sich das jeweilige<br />
Kollegium bereits im Vorfeld verständigen sollte.<br />
Einige beispielshafte Vorschläge werden im Folgenden aufgezählt.