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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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A<br />

!<br />

Gewaltprävention<br />

30<br />

§ 9 Abs. 1 BAT-O – Schweigepflicht<br />

(1) Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des<br />

Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen<br />

oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.<br />

Die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht sich<br />

auf die einem Lehrer und Schulleiter bei seiner dienstlichen<br />

Tätigkeit im Unterricht, bei Dienstberatungen oder in Gesprächen<br />

mit Schülern und Eltern bekannt gewordenen Angelegenheiten.<br />

Angelegenheiten die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen,<br />

dürfen prinzipiell nur im dienstlichen Verkehr erörtert werden.<br />

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist mit Strafe bedroht<br />

(§§ 203 Abs. 2, 353b StGB).<br />

Wichtig:<br />

Ohne Aussagegenehmigung ist eine Aussage nicht erlaubt.<br />

Lediglich für die bloße Anzeige einer Straftat ist keine<br />

Aussagegenehmigung erforderlich.<br />

So wie Schulleitern und Lehrkräften einerseits kein Zeugnisverweigerungsrecht<br />

zusteht, haben sie andererseits aber grundsätzlich<br />

nicht die Pflicht, eine Straftat bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft<br />

zur Anzeige zu bringen.<br />

5 Schulrechtliche Sanktionierung von Gewalt<br />

Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht und des staatlichen Erziehungsauftrages<br />

wird die Schule bei Gewalthandlungen auch prüfen, inwieweit<br />

zum Schutz von Mitschülern und/oder Lehrkräften sowie<br />

zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes,<br />

eine Reaktion mittels pädagogischer Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen<br />

nach § 51 ThürSchulG erforderlich und geboten ist.<br />

Das Ergreifen solcher Maßnahmen ist unabhängig davon, ob eine<br />

Strafanzeige erstattet wurde und strafrechtliche Sanktionen erfolgen.<br />

Bezüglich der pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen<br />

wird auf Kapitel D verwiesen.<br />

6 Schulische Maßnahmen zur Gewaltprävention<br />

Neben den hier dargestellten Möglichkeiten der Reaktion auf<br />

Gewalthandlungen ist für ein angstfreies Klima an der Schule in<br />

erster Linie aber wichtig, durch pädagogisches Einwirken gewalttätige<br />

Auseinandersetzungen zu verhindern. Hierzu gibt es vielfältige<br />

Möglichkeiten und Strategien, über die sich das jeweilige<br />

Kollegium bereits im Vorfeld verständigen sollte.<br />

Einige beispielshafte Vorschläge werden im Folgenden aufgezählt.

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