GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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ebenso wie ein Verstoß gegen § 51 Abs. 6 S. 1 ThürSchulG, mit schulordnungsrechtlichen<br />
Maßnahmen (pädagogische Maßnahmen<br />
oder Ordnungsmaßnahmen) geahndet werden.<br />
Grundlage für das Verbot des Alkoholkonsums und des Rauchens<br />
sind die allgemeinen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes<br />
(JuSchG).<br />
So dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit<br />
Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur<br />
geringfügiger Menge enthalten, an Kinder (= unter 14 Jahre) oder<br />
Jugendliche (= zwischen 14 und 18 Jahre) nicht abgegeben oder<br />
ihnen der Verzehr gestattet werden. Andere alkoholische Getränke<br />
dürfen nur an Jugendliche über 16 Jahre abgegeben werden, an<br />
Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren ausnahmsweise dann,<br />
wenn sie sich in Begleitung einer personensorgeberechtigten<br />
Person befinden.<br />
In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke grundsätzlich<br />
nicht in Automaten angeboten werden, außer wenn die Automaten<br />
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt<br />
sind oder durch technische Vorrichtungen oder Aufsicht sichergestellt<br />
ist, dass Kinder und Jugendliche die Getränke nicht<br />
entnehmen können (§ 9 JuSchG).<br />
Ebenso dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der<br />
Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16<br />
Jahren weder abgegeben werden noch darf ihnen das Rauchen<br />
gestattet werden.<br />
Tabakwaren dürfen in der Öffentlichkeit auch nicht in Automaten<br />
angeboten werden, außer wenn die Automaten an einem für<br />
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt<br />
sind oder durch technische Vorrichtungen oder Aufsicht<br />
sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren die<br />
Tabakwaren nicht entnehmen können (§ 10 JuSchG).<br />
Wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender gegen die o. g.<br />
Bestimmungen des JuSchG verstößt handelt ordnungswidrig.<br />
Allerdings begeht nur er die Ordnungswidrigkeit, nicht auch der<br />
Jugendliche.<br />
57<br />
Jugendschutzgesetz<br />
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