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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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ebenso wie ein Verstoß gegen § 51 Abs. 6 S. 1 ThürSchulG, mit schulordnungsrechtlichen<br />

Maßnahmen (pädagogische Maßnahmen<br />

oder Ordnungsmaßnahmen) geahndet werden.<br />

Grundlage für das Verbot des Alkoholkonsums und des Rauchens<br />

sind die allgemeinen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes<br />

(JuSchG).<br />

So dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit<br />

Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur<br />

geringfügiger Menge enthalten, an Kinder (= unter 14 Jahre) oder<br />

Jugendliche (= zwischen 14 und 18 Jahre) nicht abgegeben oder<br />

ihnen der Verzehr gestattet werden. Andere alkoholische Getränke<br />

dürfen nur an Jugendliche über 16 Jahre abgegeben werden, an<br />

Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren ausnahmsweise dann,<br />

wenn sie sich in Begleitung einer personensorgeberechtigten<br />

Person befinden.<br />

In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke grundsätzlich<br />

nicht in Automaten angeboten werden, außer wenn die Automaten<br />

an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt<br />

sind oder durch technische Vorrichtungen oder Aufsicht sichergestellt<br />

ist, dass Kinder und Jugendliche die Getränke nicht<br />

entnehmen können (§ 9 JuSchG).<br />

Ebenso dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der<br />

Öffentlichkeit Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16<br />

Jahren weder abgegeben werden noch darf ihnen das Rauchen<br />

gestattet werden.<br />

Tabakwaren dürfen in der Öffentlichkeit auch nicht in Automaten<br />

angeboten werden, außer wenn die Automaten an einem für<br />

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt<br />

sind oder durch technische Vorrichtungen oder Aufsicht<br />

sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren die<br />

Tabakwaren nicht entnehmen können (§ 10 JuSchG).<br />

Wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender gegen die o. g.<br />

Bestimmungen des JuSchG verstößt handelt ordnungswidrig.<br />

Allerdings begeht nur er die Ordnungswidrigkeit, nicht auch der<br />

Jugendliche.<br />

57<br />

Jugendschutzgesetz<br />

B

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