GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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B<br />
Eingeschränkte<br />
Informationspflicht<br />
der Schule<br />
Alkohol und Rauchen<br />
in der Schule<br />
Rauchen und<br />
Elternrecht<br />
Hausordnung<br />
56<br />
Gegenüber den Erziehungsberechtigten von minderjährigen<br />
Schülern gilt die Verschwiegenheitspflicht (siehe Kapitel A 4.3.)<br />
grundsätzlich nicht. Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen<br />
ist die Schule von ihrer Informationspflicht gegenüber<br />
den Eltern befreit, nämlich dann, wenn durch die Information<br />
Reaktionen der Erziehungsberechtigten ausgelöst würden, die im<br />
Interesse des Schülers nicht zu verantworten wären (z.B. Gefahr<br />
der Kindesmisshandlung, Beeinträchtigung des Heilerfolges bei<br />
Drogensucht). Wenn also konkrete Tatsachen vorliegen, die eine<br />
unmittelbare und gegenwärtige Gefahr einer körperlichen oder<br />
seelischen Schädigung des Schülers wahrscheinlich machen, besteht<br />
ausnahmsweise keine Informationspflicht der Schule gegenüber<br />
den Erziehungsberechtigten.<br />
8 Alkohol – Rauchen<br />
Ebenso wie der Umgang mit illegalen Drogen ist auch der Besitz,<br />
Handel und Genuss von Alkohol sowie das Rauchen Schülern nach<br />
§ 51 Abs. 6 S. 1 ThürSchulG innerhalb der Schulanlage untersagt.<br />
Hinsichtlich des Rauchverbots in der Schule sieht § 51 Abs. 6 S. 1 2.<br />
Halbsatz ThürSchulG für Schüler über 16 Jahre eine Lockerung dergestalt<br />
vor, dass der Schulleiter auf Beschluss der Schulkonferenz<br />
diesen Schülern das Rauchen an besonders dafür ausgewiesenen<br />
Bereichen auf dem Schulgelände gestatten kann.<br />
Diese Erlaubnis auch gegenüber noch nicht volljährigen Schülern,<br />
die ohne Einwilligung der Eltern erfolgen kann, bedeutet nach<br />
einer Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs vom<br />
22.07.1982 (Az.: Vf. 9-VII/81) keine elternrechtswidrige Erziehung<br />
zum Rauchen (wobei die Elternschaft durch die gewählten<br />
Elternvertreter im Rahmen der Schulkonferenz an dem Beschluss<br />
aber mitwirkt).<br />
§ 51 Abs. 6 S. 1 ThürSchulG spricht ausdrücklich nur vom Verbot<br />
„innerhalb der Schulanlage“, bezieht sich also ausschließlich<br />
auf das Schulgelände und die dort stattfindenden schulischen<br />
Veranstaltungen. Durch eine entsprechende Regelung in der<br />
Hausordnung der Schule oder eine Einzelweisung des Schulleiters<br />
oder Lehrers kann dieses Verbot aber auch auf die schulischen<br />
Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ausgedehnt werden.<br />
Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Aufklärung über Risiken<br />
des Rauchen zu den ständigen Aufgaben der Schule ist. Diese<br />
Aufklärung erfolgt fächerübergreifend vorrangig im Rahmen<br />
des Aufgabengebiets der schulischen Gesundheitsförderung. Die<br />
Schulkonferenz kann die Präventionsbemühungen unterstützen,<br />
indem sie geeignete Beschlüsse für eine „Raucherfreie Schule“<br />
fasst.<br />
Ein Verstoß gegen die Hausordnung oder die Einzelweisung kann,