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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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B<br />

Eingeschränkte<br />

Informationspflicht<br />

der Schule<br />

Alkohol und Rauchen<br />

in der Schule<br />

Rauchen und<br />

Elternrecht<br />

Hausordnung<br />

56<br />

Gegenüber den Erziehungsberechtigten von minderjährigen<br />

Schülern gilt die Verschwiegenheitspflicht (siehe Kapitel A 4.3.)<br />

grundsätzlich nicht. Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen<br />

ist die Schule von ihrer Informationspflicht gegenüber<br />

den Eltern befreit, nämlich dann, wenn durch die Information<br />

Reaktionen der Erziehungsberechtigten ausgelöst würden, die im<br />

Interesse des Schülers nicht zu verantworten wären (z.B. Gefahr<br />

der Kindesmisshandlung, Beeinträchtigung des Heilerfolges bei<br />

Drogensucht). Wenn also konkrete Tatsachen vorliegen, die eine<br />

unmittelbare und gegenwärtige Gefahr einer körperlichen oder<br />

seelischen Schädigung des Schülers wahrscheinlich machen, besteht<br />

ausnahmsweise keine Informationspflicht der Schule gegenüber<br />

den Erziehungsberechtigten.<br />

8 Alkohol – Rauchen<br />

Ebenso wie der Umgang mit illegalen Drogen ist auch der Besitz,<br />

Handel und Genuss von Alkohol sowie das Rauchen Schülern nach<br />

§ 51 Abs. 6 S. 1 ThürSchulG innerhalb der Schulanlage untersagt.<br />

Hinsichtlich des Rauchverbots in der Schule sieht § 51 Abs. 6 S. 1 2.<br />

Halbsatz ThürSchulG für Schüler über 16 Jahre eine Lockerung dergestalt<br />

vor, dass der Schulleiter auf Beschluss der Schulkonferenz<br />

diesen Schülern das Rauchen an besonders dafür ausgewiesenen<br />

Bereichen auf dem Schulgelände gestatten kann.<br />

Diese Erlaubnis auch gegenüber noch nicht volljährigen Schülern,<br />

die ohne Einwilligung der Eltern erfolgen kann, bedeutet nach<br />

einer Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs vom<br />

22.07.1982 (Az.: Vf. 9-VII/81) keine elternrechtswidrige Erziehung<br />

zum Rauchen (wobei die Elternschaft durch die gewählten<br />

Elternvertreter im Rahmen der Schulkonferenz an dem Beschluss<br />

aber mitwirkt).<br />

§ 51 Abs. 6 S. 1 ThürSchulG spricht ausdrücklich nur vom Verbot<br />

„innerhalb der Schulanlage“, bezieht sich also ausschließlich<br />

auf das Schulgelände und die dort stattfindenden schulischen<br />

Veranstaltungen. Durch eine entsprechende Regelung in der<br />

Hausordnung der Schule oder eine Einzelweisung des Schulleiters<br />

oder Lehrers kann dieses Verbot aber auch auf die schulischen<br />

Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ausgedehnt werden.<br />

Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Aufklärung über Risiken<br />

des Rauchen zu den ständigen Aufgaben der Schule ist. Diese<br />

Aufklärung erfolgt fächerübergreifend vorrangig im Rahmen<br />

des Aufgabengebiets der schulischen Gesundheitsförderung. Die<br />

Schulkonferenz kann die Präventionsbemühungen unterstützen,<br />

indem sie geeignete Beschlüsse für eine „Raucherfreie Schule“<br />

fasst.<br />

Ein Verstoß gegen die Hausordnung oder die Einzelweisung kann,

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