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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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wird; kurzfristige Sitzblockade als Friedensdemonstration; Hupen,<br />

um Fahrzeugführer zum Weiterfahren zu veranlassen.<br />

Die Bedrohung eines anderen Menschen mit einem Verbrechen ist<br />

unter Strafe gestellt (§ 241 StGB), gleichgültig, ob der Bedrohte die<br />

Drohung auch tatsächlich ernst nimmt oder nicht. Es genügt, dass<br />

der Bedrohte die Drohung ernst nehmen soll; ob der Drohende sie<br />

verwirklichen will oder kann ist ohne Belang.<br />

Beispiel: Einem Schüler wird mitgeteilt, dass er wegen<br />

schlechter Leistungen die Versetzung in die nächste<br />

Klassenstufe wohl nicht schaffen wird, worauf er ankündigt,<br />

für diesen Fall den Direktor „kaltzumachen“.<br />

Häufig kommt in der schulischen Praxis auch das zumeist anonyme<br />

Androhen von schweren Straftaten – überwiegend –<br />

durch telefonische Ankündigung vor. Diese Delikte, die von den<br />

Strafverfolgungsbehörden generell ernst genommen werden, stören<br />

den schulischen Ablauf massiv. Die strafrechtliche Sanktion<br />

solcher Vergehen folgt aus § 126 StGB (Störung des öffentlichen<br />

Friedens durch Androhung von Straftaten). Neben der strafrechtlichen<br />

Sanktion werden bei vorliegenden Voraussetzungen grundsätzlich<br />

auch die Aufwendungen für polizeiliche und rettungsdienstliche<br />

Maßnahmen dem Täter in Rechnung gestellt.<br />

Beispiel: Schlecht teilt seinem Schulleiter kurz vor Beginn<br />

der Abiturarbeiten anonym telefonisch mit, in der Schule<br />

sei eine Bombe versteckt, die in 10 Minuten explodieren<br />

werde.<br />

Grundsätzlich ist auch die Freiheitsberaubung unter Strafe gestellt<br />

(§ 239 StGB).<br />

Beispiel: Lehrer Ungeduld hat sich während des<br />

Sportunterrichts über seine Klasse geärgert und schließt<br />

sie deshalb nach dem Unterricht im Umkleideraum ein. Erst<br />

nach einer halben Stunde öffnet er die Tür wieder und lässt<br />

die Schüler nach Hause gehen.<br />

Durch das Abschließen des Umkleideraumes wurde den Schülern<br />

die Möglichkeit genommen, sich von dem Ort wegzubewegen,<br />

also ihre Fortbewegungsfreiheit im Sinne einer „Freiheit zur<br />

Ortsveränderung“ auszuüben.<br />

Aber nicht jedes Verhindern, dass Schüler nach dem Unterricht sofort<br />

die Schule verlassen können, stellt eine Freiheitsentziehung<br />

dar. So hatte das OVG Schleswig (Urteil vom 05.11.1992, Az. 3<br />

L 36/92) den Fall zu entscheiden, dass ein Lehrer eine Klasse, die<br />

im Kunstunterricht den Klassenraum mit Tonklumpen verunreinigt<br />

hatte, im unmittelbaren Anschluss an die Unterrichtsstunde durch<br />

das Abschließen der Außentüren am Verlassen des Gebäudes<br />

hinderte, um mit ihm gemeinsam den Raum zu säubern, was einen<br />

Zeitraum von ca. 15 Minuten in Anspruch nahm. Das OVG<br />

hat diese Maßnahme als Erziehungsmaßnahme eingestuft und<br />

nicht als Freiheitsberaubung. Die Maßnahme sei durch den pädagogischen<br />

Auftrag des Lehrers geprägt gewesen. Da sich die<br />

19<br />

Bedrohung<br />

Freiheitsberaubung<br />

A

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