GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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wird; kurzfristige Sitzblockade als Friedensdemonstration; Hupen,<br />
um Fahrzeugführer zum Weiterfahren zu veranlassen.<br />
Die Bedrohung eines anderen Menschen mit einem Verbrechen ist<br />
unter Strafe gestellt (§ 241 StGB), gleichgültig, ob der Bedrohte die<br />
Drohung auch tatsächlich ernst nimmt oder nicht. Es genügt, dass<br />
der Bedrohte die Drohung ernst nehmen soll; ob der Drohende sie<br />
verwirklichen will oder kann ist ohne Belang.<br />
Beispiel: Einem Schüler wird mitgeteilt, dass er wegen<br />
schlechter Leistungen die Versetzung in die nächste<br />
Klassenstufe wohl nicht schaffen wird, worauf er ankündigt,<br />
für diesen Fall den Direktor „kaltzumachen“.<br />
Häufig kommt in der schulischen Praxis auch das zumeist anonyme<br />
Androhen von schweren Straftaten – überwiegend –<br />
durch telefonische Ankündigung vor. Diese Delikte, die von den<br />
Strafverfolgungsbehörden generell ernst genommen werden, stören<br />
den schulischen Ablauf massiv. Die strafrechtliche Sanktion<br />
solcher Vergehen folgt aus § 126 StGB (Störung des öffentlichen<br />
Friedens durch Androhung von Straftaten). Neben der strafrechtlichen<br />
Sanktion werden bei vorliegenden Voraussetzungen grundsätzlich<br />
auch die Aufwendungen für polizeiliche und rettungsdienstliche<br />
Maßnahmen dem Täter in Rechnung gestellt.<br />
Beispiel: Schlecht teilt seinem Schulleiter kurz vor Beginn<br />
der Abiturarbeiten anonym telefonisch mit, in der Schule<br />
sei eine Bombe versteckt, die in 10 Minuten explodieren<br />
werde.<br />
Grundsätzlich ist auch die Freiheitsberaubung unter Strafe gestellt<br />
(§ 239 StGB).<br />
Beispiel: Lehrer Ungeduld hat sich während des<br />
Sportunterrichts über seine Klasse geärgert und schließt<br />
sie deshalb nach dem Unterricht im Umkleideraum ein. Erst<br />
nach einer halben Stunde öffnet er die Tür wieder und lässt<br />
die Schüler nach Hause gehen.<br />
Durch das Abschließen des Umkleideraumes wurde den Schülern<br />
die Möglichkeit genommen, sich von dem Ort wegzubewegen,<br />
also ihre Fortbewegungsfreiheit im Sinne einer „Freiheit zur<br />
Ortsveränderung“ auszuüben.<br />
Aber nicht jedes Verhindern, dass Schüler nach dem Unterricht sofort<br />
die Schule verlassen können, stellt eine Freiheitsentziehung<br />
dar. So hatte das OVG Schleswig (Urteil vom 05.11.1992, Az. 3<br />
L 36/92) den Fall zu entscheiden, dass ein Lehrer eine Klasse, die<br />
im Kunstunterricht den Klassenraum mit Tonklumpen verunreinigt<br />
hatte, im unmittelbaren Anschluss an die Unterrichtsstunde durch<br />
das Abschließen der Außentüren am Verlassen des Gebäudes<br />
hinderte, um mit ihm gemeinsam den Raum zu säubern, was einen<br />
Zeitraum von ca. 15 Minuten in Anspruch nahm. Das OVG<br />
hat diese Maßnahme als Erziehungsmaßnahme eingestuft und<br />
nicht als Freiheitsberaubung. Die Maßnahme sei durch den pädagogischen<br />
Auftrag des Lehrers geprägt gewesen. Da sich die<br />
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Bedrohung<br />
Freiheitsberaubung<br />
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