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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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A<br />

!<br />

Schülerunfall und<br />

Regress der Unfallversicherung<br />

38<br />

Wichtig:<br />

Schulunfälle von Schülern und Arbeitsunfälle der angestellten<br />

Lehrkräfte sind der Unfallkasse zu melden.<br />

Anzeigeformulare unter:<br />

www.ukt.de/formulare/index.htm<br />

Die Unfallkasse entscheidet, ob ein Unfall vorliegt, nicht die<br />

Schulleitung.<br />

Dienstunfälle von Beamten sind (nur) dem Staatlichen Schulamt<br />

zu melden. Verletzt sich eine im Beamtenverhältnis stehende<br />

Lehrkraft, kann ein Dienstunfall vorliegen (§ 31 Abs. Beamtenversorgungsgesetz).<br />

Über die Anerkennung entscheidet das<br />

Staatliche Schulamt, die weitere finanzielle Abwicklung erfolgt<br />

über die Oberfinanzdirektion Erfurt – Zentrale Gehaltsstelle – .<br />

9 Schülerunfall und Regress<br />

Bei Schüler- oder Arbeitsunfällen prüft die Unfallkasse, ob finanzielle<br />

Aufwendungen durch Dritte zu erstatten sind (möglicher<br />

Rückgriff bzw. Regress).<br />

Soweit der Geschädigte Ansprüche gegen eine andere Person (den<br />

Unfallverursacher) hat, gehen diese Ansprüche grundsätzlich auf<br />

die Unfallkasse über (§ 116 SGB X).<br />

Ist der Unfallverursacher ein Mitschüler, ein Lehrer, eine sonstige<br />

im Schulbetrieb tätige Person, kommen Haftungserleichterungen<br />

nach den §§ 104 ff. SGB VII zum Tragen. Ein Rückgriff der Unfallkasse<br />

kommt dann nur unter den Voraussetzungen des § 110 SGB VII in<br />

Betracht; insofern spricht man von einer Haftungsfreistellung.<br />

§ 110 SGB VII - Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern<br />

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist,<br />

den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften<br />

sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls<br />

entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen<br />

Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden.<br />

Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende<br />

Handeln oder Unterlassen zu beziehen.<br />

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere<br />

unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers,<br />

auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.<br />

§ 105 SGB VII - Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger<br />

Personen<br />

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall<br />

von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren<br />

Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum<br />

Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall<br />

vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt<br />

haben.<br />

(2) ...

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