GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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B<br />
Konsequenzen aus<br />
den Urteilen für die<br />
Schule<br />
Kein Recht auf<br />
Rausch!<br />
Reaktion auf den<br />
Einzelfall<br />
50<br />
eines Schülers aufgehoben, gegen den bisher keine<br />
Ordnungsmaßnahmen verhängt worden waren und der<br />
zwei als Haschischkonsumenten bekannten Mitschülern insgesamt<br />
4,5 Gramm Haschisch verkauft hatte. Nach Ansicht<br />
des OVG war dieser Fall kein ,,typischer Drogendeal“. Der<br />
Schüler habe nur eine geringe kriminelle Energie, weshalb<br />
dem Schulausschluss zunächst eine Androhung hätte vorausgehen<br />
müssen.<br />
Ähnlich hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom<br />
29.01.1997 (Az.: 11 U 37/96), in dem es um<br />
Schadenersatzansprüche eines von der Schule verwiesenen<br />
Schülers ging, deutlich gemacht, dass vor einem beabsichtigten<br />
Schulausschluss dieser dem Schüler in der Regel<br />
anzudrohen sei und dies nur bei Vorliegen einer schweren<br />
Gefährdung oder bei gewalttätigem Handeln entbehrlich<br />
sei. Ferner müsse die Schule, sofern sie einen Schüler<br />
ohne vorherige Androhung unter Sofortvollzug von der<br />
Schule ausschließen wolle, diese Maßnahme zeitnah zu<br />
der Pflichtverletzung aussprechen, andernfalls verstoße<br />
sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im zu<br />
entscheidenden Fall hatte die Schule ca. 1 ½ Jahre auf den<br />
Haschischkonsum und -handel eines Schülers ausschließlich<br />
mit pädagogischen Maßnahmen (z.B. Ermahnungen) reagiert,<br />
ihn dann aber plötzlich, ohne vorherige Androhung<br />
von der Schule ausgeschlossen.<br />
In der Tendenz wird aus den Urteilen folgendes deutlich:<br />
bei drogenauffälligen Schülern ist eine nachhaltige sofortige<br />
Reaktion unverzichtbar,<br />
– um eine Nachahmungswirkung bei anderen Schülern sofort zu<br />
unterbinden und<br />
– um zu verdeutlichen, dass die Schule Drogenbesitz und -handel<br />
unter keinen Umständen toleriert.<br />
Auch für Schüler gibt es kein „Recht auf Rausch“ (vgl. BVerfG,<br />
Beschluss vom 04.03.1994). Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 6<br />
Satz 1 ThürSchulG bzw. eine Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags<br />
der Schule und der Gesundheit von Mitschülern<br />
wird beim Umgang mit Drogen an der Schule, gleich welcher Art<br />
und Menge, immer gegeben sein.<br />
Die Art der schulrechtlichen Maßnahme ist abhängig vom konkreten<br />
Einzelfall, wobei auch pädagogische und psychologische<br />
Aspekte eine Rolle spielen. Nicht in jedem Fall ist daher ein<br />
Ausschluss vom Unterricht oder die Zuweisung an eine andere<br />
Schule angebracht. Von Bedeutung sind dabei die Umstände des<br />
jeweiligen Einzelfalles, also u. a.:<br />
– Art und Menge des gefundenen Betäubungsmittels,<br />
– erstmaliger Kontakt des Schülers mit Drogen oder bereits mehrere<br />
Auffälligkeiten,