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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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B<br />

Konsequenzen aus<br />

den Urteilen für die<br />

Schule<br />

Kein Recht auf<br />

Rausch!<br />

Reaktion auf den<br />

Einzelfall<br />

50<br />

eines Schülers aufgehoben, gegen den bisher keine<br />

Ordnungsmaßnahmen verhängt worden waren und der<br />

zwei als Haschischkonsumenten bekannten Mitschülern insgesamt<br />

4,5 Gramm Haschisch verkauft hatte. Nach Ansicht<br />

des OVG war dieser Fall kein ,,typischer Drogendeal“. Der<br />

Schüler habe nur eine geringe kriminelle Energie, weshalb<br />

dem Schulausschluss zunächst eine Androhung hätte vorausgehen<br />

müssen.<br />

Ähnlich hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom<br />

29.01.1997 (Az.: 11 U 37/96), in dem es um<br />

Schadenersatzansprüche eines von der Schule verwiesenen<br />

Schülers ging, deutlich gemacht, dass vor einem beabsichtigten<br />

Schulausschluss dieser dem Schüler in der Regel<br />

anzudrohen sei und dies nur bei Vorliegen einer schweren<br />

Gefährdung oder bei gewalttätigem Handeln entbehrlich<br />

sei. Ferner müsse die Schule, sofern sie einen Schüler<br />

ohne vorherige Androhung unter Sofortvollzug von der<br />

Schule ausschließen wolle, diese Maßnahme zeitnah zu<br />

der Pflichtverletzung aussprechen, andernfalls verstoße<br />

sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im zu<br />

entscheidenden Fall hatte die Schule ca. 1 ½ Jahre auf den<br />

Haschischkonsum und -handel eines Schülers ausschließlich<br />

mit pädagogischen Maßnahmen (z.B. Ermahnungen) reagiert,<br />

ihn dann aber plötzlich, ohne vorherige Androhung<br />

von der Schule ausgeschlossen.<br />

In der Tendenz wird aus den Urteilen folgendes deutlich:<br />

bei drogenauffälligen Schülern ist eine nachhaltige sofortige<br />

Reaktion unverzichtbar,<br />

– um eine Nachahmungswirkung bei anderen Schülern sofort zu<br />

unterbinden und<br />

– um zu verdeutlichen, dass die Schule Drogenbesitz und -handel<br />

unter keinen Umständen toleriert.<br />

Auch für Schüler gibt es kein „Recht auf Rausch“ (vgl. BVerfG,<br />

Beschluss vom 04.03.1994). Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 6<br />

Satz 1 ThürSchulG bzw. eine Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags<br />

der Schule und der Gesundheit von Mitschülern<br />

wird beim Umgang mit Drogen an der Schule, gleich welcher Art<br />

und Menge, immer gegeben sein.<br />

Die Art der schulrechtlichen Maßnahme ist abhängig vom konkreten<br />

Einzelfall, wobei auch pädagogische und psychologische<br />

Aspekte eine Rolle spielen. Nicht in jedem Fall ist daher ein<br />

Ausschluss vom Unterricht oder die Zuweisung an eine andere<br />

Schule angebracht. Von Bedeutung sind dabei die Umstände des<br />

jeweiligen Einzelfalles, also u. a.:<br />

– Art und Menge des gefundenen Betäubungsmittels,<br />

– erstmaliger Kontakt des Schülers mit Drogen oder bereits mehrere<br />

Auffälligkeiten,

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