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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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� Nach zwei Jahren sind die Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen<br />

aus der Schülerakte zu löschen (§ 136 Abs. 3 ThürSchulO).<br />

Wichtig:<br />

Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte, die mit Widerspruch<br />

und Anfechtungsklage anfechtbar sind. Damit Ordnungsmaßnahmen<br />

ihren erzieherischen Zweck erfüllen, müssen sie<br />

formell (verfahrensrechtlich) und materiell (materiell-rechtlich)<br />

rechtmäßig ergehen.<br />

4 Sachverhaltsermittlung<br />

4.1 Grundsätzliches:<br />

� Umfang der Ermittlungen und deren Dokumentation sind immer<br />

abhängig vom Einzelfall<br />

� Erlass einer Ordnungsmaßnahme setzt sorgfältige Aufklärung<br />

des Sachverhaltes voraus<br />

� Alle belastenden und entlastenden Sachverhaltselemente müssen<br />

„von Amts wegen“, also durch die Schule, ermittelt werden<br />

4.2 Handlungsschritte:<br />

� Schulleitung bzw. Klassenleitung haben den jeweiligen<br />

Sachverhalt vollständig zu ermitteln<br />

� Alle Beteiligten (Schüler, Lehrer, andere betroffene Personen) mit<br />

Vor- und Nachnamen feststellen<br />

� Ort und Datum des Vorfalls festhalten<br />

� Auswirkungen der Handlungen des verursachenden Schülers auf<br />

die Schule und die Beteiligten ermitteln<br />

4.2.1 Befragung der betroffenen Schüler<br />

� Befragung / Anhörung des verursachenden Schülers<br />

� Befragung von Zeugen (Schüler, Lehrer)<br />

� Ggf. nach Zeugenbefragung erneute Anhörung des verursachenden<br />

Schülers<br />

4.2.2 Hinweise zur Durchführung der Befragung<br />

bzw. Anhörung:<br />

� Gesprächsteilnehmer (abhängig von der Schwere des<br />

Verstoßes)<br />

bei leichten Verstößen:<br />

� Klassenlehrer und verursachender Schüler ausreichend<br />

bei schweren Verstößen:<br />

� Gespräch nicht allein mit dem verursachenden Schüler führen<br />

(z. B. andere Lehrkraft oder Erzieherin hinzubitten)<br />

79<br />

!<br />

Sachverhaltsermittlung<br />

Befragung/<br />

Anhörung<br />

D

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