GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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� Nach zwei Jahren sind die Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen<br />
aus der Schülerakte zu löschen (§ 136 Abs. 3 ThürSchulO).<br />
Wichtig:<br />
Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte, die mit Widerspruch<br />
und Anfechtungsklage anfechtbar sind. Damit Ordnungsmaßnahmen<br />
ihren erzieherischen Zweck erfüllen, müssen sie<br />
formell (verfahrensrechtlich) und materiell (materiell-rechtlich)<br />
rechtmäßig ergehen.<br />
4 Sachverhaltsermittlung<br />
4.1 Grundsätzliches:<br />
� Umfang der Ermittlungen und deren Dokumentation sind immer<br />
abhängig vom Einzelfall<br />
� Erlass einer Ordnungsmaßnahme setzt sorgfältige Aufklärung<br />
des Sachverhaltes voraus<br />
� Alle belastenden und entlastenden Sachverhaltselemente müssen<br />
„von Amts wegen“, also durch die Schule, ermittelt werden<br />
4.2 Handlungsschritte:<br />
� Schulleitung bzw. Klassenleitung haben den jeweiligen<br />
Sachverhalt vollständig zu ermitteln<br />
� Alle Beteiligten (Schüler, Lehrer, andere betroffene Personen) mit<br />
Vor- und Nachnamen feststellen<br />
� Ort und Datum des Vorfalls festhalten<br />
� Auswirkungen der Handlungen des verursachenden Schülers auf<br />
die Schule und die Beteiligten ermitteln<br />
4.2.1 Befragung der betroffenen Schüler<br />
� Befragung / Anhörung des verursachenden Schülers<br />
� Befragung von Zeugen (Schüler, Lehrer)<br />
� Ggf. nach Zeugenbefragung erneute Anhörung des verursachenden<br />
Schülers<br />
4.2.2 Hinweise zur Durchführung der Befragung<br />
bzw. Anhörung:<br />
� Gesprächsteilnehmer (abhängig von der Schwere des<br />
Verstoßes)<br />
bei leichten Verstößen:<br />
� Klassenlehrer und verursachender Schüler ausreichend<br />
bei schweren Verstößen:<br />
� Gespräch nicht allein mit dem verursachenden Schüler führen<br />
(z. B. andere Lehrkraft oder Erzieherin hinzubitten)<br />
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!<br />
Sachverhaltsermittlung<br />
Befragung/<br />
Anhörung<br />
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