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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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C<br />

Propagandadelikte<br />

Verfassungswidrige<br />

Organisationen<br />

Propagandamittel<br />

Symbole<br />

62<br />

lichen Bedeutung des Rechtsextremismus – in diesem Bereich die<br />

Verwendung von Symbolen und Kennzeichen besonders verbreitet<br />

ist. Daher kommen diese Strafvorschriften hauptsächlich im<br />

Bereich des Rechtsextremismus zur Anwendung.<br />

In diesem Kapitel werden unter Punkt 2 einige dieser speziellen<br />

(und allgemein nicht so bekannten) Strafnormen dargestellt.<br />

2 Vorschriften des Strafgesetzbuches<br />

2.1 Propagandadelikte der §§ 86, 86a StGB<br />

Das Wort „Propagandadelikte“ bezeichnet das<br />

– Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen<br />

(§ 86 StGB) und das<br />

– Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen<br />

(§ 86a StGB)<br />

2.1.1 Verfassungswidrige Organisationen<br />

Verfassungswidrig ist eine Organisation, wenn sie verfassungsfeindliche<br />

Ziele verfolgt, d.h.<br />

– eine Ausrichtung gegen die freiheitlich demokratische<br />

Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder<br />

– eine Ausrichtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

hat.<br />

Solche extremistischen Parteien, Vereine oder Gruppierungen können<br />

verboten werden. Allerdings muss die verfassungsfeindliche<br />

Ausrichtung ausdrücklich nachgewiesen sein.<br />

Hinweis: Eine beispielhafte Zusammenstellung dieser Gruppen<br />

befindet sich in Anhang 2.<br />

2.1.2 Propagandamittel<br />

Der Bereich der §§ 86 und 86a StGB umfasst optische oder akustische,<br />

körperliche und nichtkörperliche Erkennungszeichen oder<br />

Symbole dieser Organisationen (wie z.B. Fahnen, Abzeichen,<br />

Uniformstücke, Parolen, Lieder und Grußformen). So erfüllt eine<br />

Abbildung des Hakenkreuzes regelmäßig den Straftatbestand des<br />

§ 86a StGB.<br />

Gleichfalls vom Gesetz erfasst sind ausdrücklich auch Symbole<br />

etc., die den oben Genannten zum Verwechseln ähnlich sind, wie<br />

z.B. die Abbildung des Hakenkreuzes seitenverkehrt, bogenförmig<br />

oder leicht verändert. Auf den Bekanntheitsgrad des „Originals“ als<br />

Symbol einer verfassungswidrigen Organisation kommt es dabei<br />

nicht an (Beschluss des BGH vom 31.7.2002, Az: 3 StR 495/01).<br />

Hinweis: Eine beispielhafte Zusammenstellung dieser Kennzeichen<br />

befindet sich in Anhang 1.

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