GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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C<br />
Propagandadelikte<br />
Verfassungswidrige<br />
Organisationen<br />
Propagandamittel<br />
Symbole<br />
62<br />
lichen Bedeutung des Rechtsextremismus – in diesem Bereich die<br />
Verwendung von Symbolen und Kennzeichen besonders verbreitet<br />
ist. Daher kommen diese Strafvorschriften hauptsächlich im<br />
Bereich des Rechtsextremismus zur Anwendung.<br />
In diesem Kapitel werden unter Punkt 2 einige dieser speziellen<br />
(und allgemein nicht so bekannten) Strafnormen dargestellt.<br />
2 Vorschriften des Strafgesetzbuches<br />
2.1 Propagandadelikte der §§ 86, 86a StGB<br />
Das Wort „Propagandadelikte“ bezeichnet das<br />
– Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen<br />
(§ 86 StGB) und das<br />
– Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen<br />
(§ 86a StGB)<br />
2.1.1 Verfassungswidrige Organisationen<br />
Verfassungswidrig ist eine Organisation, wenn sie verfassungsfeindliche<br />
Ziele verfolgt, d.h.<br />
– eine Ausrichtung gegen die freiheitlich demokratische<br />
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder<br />
– eine Ausrichtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />
hat.<br />
Solche extremistischen Parteien, Vereine oder Gruppierungen können<br />
verboten werden. Allerdings muss die verfassungsfeindliche<br />
Ausrichtung ausdrücklich nachgewiesen sein.<br />
Hinweis: Eine beispielhafte Zusammenstellung dieser Gruppen<br />
befindet sich in Anhang 2.<br />
2.1.2 Propagandamittel<br />
Der Bereich der §§ 86 und 86a StGB umfasst optische oder akustische,<br />
körperliche und nichtkörperliche Erkennungszeichen oder<br />
Symbole dieser Organisationen (wie z.B. Fahnen, Abzeichen,<br />
Uniformstücke, Parolen, Lieder und Grußformen). So erfüllt eine<br />
Abbildung des Hakenkreuzes regelmäßig den Straftatbestand des<br />
§ 86a StGB.<br />
Gleichfalls vom Gesetz erfasst sind ausdrücklich auch Symbole<br />
etc., die den oben Genannten zum Verwechseln ähnlich sind, wie<br />
z.B. die Abbildung des Hakenkreuzes seitenverkehrt, bogenförmig<br />
oder leicht verändert. Auf den Bekanntheitsgrad des „Originals“ als<br />
Symbol einer verfassungswidrigen Organisation kommt es dabei<br />
nicht an (Beschluss des BGH vom 31.7.2002, Az: 3 StR 495/01).<br />
Hinweis: Eine beispielhafte Zusammenstellung dieser Kennzeichen<br />
befindet sich in Anhang 1.