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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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B<br />

Strafbarkeit nach<br />

dem BtMG<br />

46<br />

„Cannabis“, „Ecstasy“, Broschüren der Thüringer Koordinierungsstelle<br />

Suchtprävention (TKS) (Hrsg.), Arndtstraße 1, 99096<br />

Erfurt;<br />

„Sehn-Sucht“, Broschüre des Programms Polizeiliche Kriminalprävention<br />

der Länder und des Bundes (Hrsg.);<br />

„Wie schützen Sie Ihr Kind vor Drogen?“, Broschüre des Innenministeriums<br />

Baden-Württemberg im Auftrag der Innenminister/-senatoren<br />

des Bundes und der Länder; beides erhältlich<br />

beim Landeskriminalamt Thüringen, PPA-Prävention, Am<br />

Schwemmbach 69, 99099 Erfurt<br />

Weitere Infos im Internet:<br />

– www.drogerie-projekt.de<br />

– www.tks-tkg.de<br />

– www.polizei.propk.de<br />

– www.drogen-wissen.de<br />

2 Strafbarkeit nach dem<br />

Betäubungsmittelgesetz<br />

Das BtMG regelt neben den Begriffsbestimmungen der Betäubungsmittel<br />

ferner u. a., wer befugt ist mit Betäubungsmitteln umzugehen,<br />

welche Sicherheitsbestimmungen hierbei einzuhalten sind<br />

sowie Tatbestände, die eine Strafbarkeit zur Folge haben und<br />

Besonderheiten hinsichtlich der Strafvollstreckung bei betäubungsmittelabhängigen<br />

Straftätern.<br />

Für die Schulleitungen und Lehrkräfte am bedeutsamsten sind die<br />

Regelungen über ”Straftaten und Ordnungswidrigkeiten”, also die<br />

§§ 29 - 34 BtMG. Hier ist geregelt, wann man sich beim Umgang<br />

mit Drogen strafbar machen kann.<br />

§ 29 BtMG - Straftaten (Auszug)<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,<br />

wer<br />

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel<br />

treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt,<br />

sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise<br />

verschafft,<br />

2. ...<br />

3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen<br />

Erlaubnis für den Erwerb zu sein,<br />

4. ...<br />

5. ...<br />

6. ...<br />

7. ...<br />

8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,<br />

9. ...<br />

10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur<br />

unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt,<br />

eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen<br />

anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

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