GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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B<br />
Strafbarkeit nach<br />
dem BtMG<br />
46<br />
„Cannabis“, „Ecstasy“, Broschüren der Thüringer Koordinierungsstelle<br />
Suchtprävention (TKS) (Hrsg.), Arndtstraße 1, 99096<br />
Erfurt;<br />
„Sehn-Sucht“, Broschüre des Programms Polizeiliche Kriminalprävention<br />
der Länder und des Bundes (Hrsg.);<br />
„Wie schützen Sie Ihr Kind vor Drogen?“, Broschüre des Innenministeriums<br />
Baden-Württemberg im Auftrag der Innenminister/-senatoren<br />
des Bundes und der Länder; beides erhältlich<br />
beim Landeskriminalamt Thüringen, PPA-Prävention, Am<br />
Schwemmbach 69, 99099 Erfurt<br />
Weitere Infos im Internet:<br />
– www.drogerie-projekt.de<br />
– www.tks-tkg.de<br />
– www.polizei.propk.de<br />
– www.drogen-wissen.de<br />
2 Strafbarkeit nach dem<br />
Betäubungsmittelgesetz<br />
Das BtMG regelt neben den Begriffsbestimmungen der Betäubungsmittel<br />
ferner u. a., wer befugt ist mit Betäubungsmitteln umzugehen,<br />
welche Sicherheitsbestimmungen hierbei einzuhalten sind<br />
sowie Tatbestände, die eine Strafbarkeit zur Folge haben und<br />
Besonderheiten hinsichtlich der Strafvollstreckung bei betäubungsmittelabhängigen<br />
Straftätern.<br />
Für die Schulleitungen und Lehrkräfte am bedeutsamsten sind die<br />
Regelungen über ”Straftaten und Ordnungswidrigkeiten”, also die<br />
§§ 29 - 34 BtMG. Hier ist geregelt, wann man sich beim Umgang<br />
mit Drogen strafbar machen kann.<br />
§ 29 BtMG - Straftaten (Auszug)<br />
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,<br />
wer<br />
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel<br />
treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt,<br />
sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise<br />
verschafft,<br />
2. ...<br />
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen<br />
Erlaubnis für den Erwerb zu sein,<br />
4. ...<br />
5. ...<br />
6. ...<br />
7. ...<br />
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,<br />
9. ...<br />
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur<br />
unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt,<br />
eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen<br />
anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,