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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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A<br />

Rechtfertigender<br />

Notstand<br />

Selbsthilfe<br />

Festnahmerecht<br />

24<br />

Die Notwehrhandlung darf grundsätzlich nur eine Verteidigungshandlung<br />

sein, d. h. eine Abwehr des gegenwärtig stattfindenden<br />

Angriffs (sog. Schutzwehr). Ein Übergehen zum Gegenangriff<br />

(sog. Trutzwehr) ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn unmittelbar<br />

nach der Abwehr mit weiteren Angriffen zu rechnen ist.<br />

Beispiel für fehlende Schutzwehr:<br />

Hilfreich sieht, wie Motz den Klein verprügelt. Als er die<br />

beiden erreicht, hat Motz bereits von Klein abgelassen und<br />

sich abgewandt. Wenn Hilfreich den Motz nun am Ärmel<br />

zieht und der Pullover dabei zerreißt, ist die Beschädigung<br />

nicht mehr durch Notwehr/Nothilfe gedeckt, da kein gegenwärtiger<br />

Angriff auf Klein mehr stattfindet.<br />

3.1.3 Rechtfertigender Notstand<br />

§ 34 StGB – rechtfertigender Notstand<br />

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben,<br />

Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um<br />

die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,<br />

wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der<br />

betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das<br />

geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch<br />

nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.<br />

Gefahr ist ein durch eine beliebige Ursache eintretender ungewöhnlicher<br />

Zustand, in welchem nach den konkreten Umständen<br />

der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.<br />

Beispiel: Hilfreich unternimmt mit seiner Klasse eine<br />

Wanderung. Plötzlich läuft ein großer Hund knurrend<br />

auf den Schüler Klein zu und schnappt nach dessen Arm.<br />

Hilfreich kann den Hund nur dadurch abwehren, dass er<br />

den Regenschirm der Schülerin Fein ergreift und damit dem<br />

Hund einige Schläge verpasst. Dabei geht der Regenschirm,<br />

wie von Hilfreich befürchtet, kaputt.<br />

3.1.4 Selbsthilfe<br />

Auch aus den zivilrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

(BGB) können sich Rechtfertigungsgründe ergeben (z.B. § 228<br />

BGB Notstand; § 229 BGB Selbsthilfe, § 859 BGB Selbsthilfe des<br />

Besitzers, § 904 Notstand). Was im Zivilrecht erlaubt ist, ist auch<br />

im Strafrecht nicht rechtswidrig.<br />

3.1.5 Vorläufige Festnahme<br />

Wird eine Straftat begangen und ist der Täter nicht namentlich bekannt<br />

oder besteht Fluchtgefahr, so darf er vorläufig festgehalten<br />

werden bis die Polizei eintrifft.

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