GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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A<br />
Rechtfertigender<br />
Notstand<br />
Selbsthilfe<br />
Festnahmerecht<br />
24<br />
Die Notwehrhandlung darf grundsätzlich nur eine Verteidigungshandlung<br />
sein, d. h. eine Abwehr des gegenwärtig stattfindenden<br />
Angriffs (sog. Schutzwehr). Ein Übergehen zum Gegenangriff<br />
(sog. Trutzwehr) ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn unmittelbar<br />
nach der Abwehr mit weiteren Angriffen zu rechnen ist.<br />
Beispiel für fehlende Schutzwehr:<br />
Hilfreich sieht, wie Motz den Klein verprügelt. Als er die<br />
beiden erreicht, hat Motz bereits von Klein abgelassen und<br />
sich abgewandt. Wenn Hilfreich den Motz nun am Ärmel<br />
zieht und der Pullover dabei zerreißt, ist die Beschädigung<br />
nicht mehr durch Notwehr/Nothilfe gedeckt, da kein gegenwärtiger<br />
Angriff auf Klein mehr stattfindet.<br />
3.1.3 Rechtfertigender Notstand<br />
§ 34 StGB – rechtfertigender Notstand<br />
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben,<br />
Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um<br />
die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,<br />
wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der<br />
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das<br />
geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch<br />
nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.<br />
Gefahr ist ein durch eine beliebige Ursache eintretender ungewöhnlicher<br />
Zustand, in welchem nach den konkreten Umständen<br />
der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.<br />
Beispiel: Hilfreich unternimmt mit seiner Klasse eine<br />
Wanderung. Plötzlich läuft ein großer Hund knurrend<br />
auf den Schüler Klein zu und schnappt nach dessen Arm.<br />
Hilfreich kann den Hund nur dadurch abwehren, dass er<br />
den Regenschirm der Schülerin Fein ergreift und damit dem<br />
Hund einige Schläge verpasst. Dabei geht der Regenschirm,<br />
wie von Hilfreich befürchtet, kaputt.<br />
3.1.4 Selbsthilfe<br />
Auch aus den zivilrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
(BGB) können sich Rechtfertigungsgründe ergeben (z.B. § 228<br />
BGB Notstand; § 229 BGB Selbsthilfe, § 859 BGB Selbsthilfe des<br />
Besitzers, § 904 Notstand). Was im Zivilrecht erlaubt ist, ist auch<br />
im Strafrecht nicht rechtswidrig.<br />
3.1.5 Vorläufige Festnahme<br />
Wird eine Straftat begangen und ist der Täter nicht namentlich bekannt<br />
oder besteht Fluchtgefahr, so darf er vorläufig festgehalten<br />
werden bis die Polizei eintrifft.