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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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Maßgebende Ziele des Erziehungsauftrag sind u.a.:<br />

– Werte des Grundgesetzes<br />

– Erziehung zur Achtung menschlichen Lebens - Verantwortung<br />

für die Gemeinschaft<br />

– Erziehung zur gesellschaftlichen Mitverantwortung<br />

– Erziehung zur Achtung religiöser und weltanschaulicher<br />

Überzeugungen anderer.<br />

Daher können neben Verhaltensweisen, die gegen Personen und<br />

Sachen gerichtet sind, auch solche Verhaltensweisen, die gegen<br />

diese Erziehungsziele verstoßen, mit einer Ordnungsmaßnahme<br />

geahndet werden.<br />

10 Begründung der Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung der Ordnungsmaßnahme<br />

� Grundsätzlich gilt: Wird gegen eine Ordnungsmaßnahme<br />

Widerspruch eingelegt, darf die Ordnungsmaßnahme vorerst<br />

nicht umgesetzt werden (aufschiebende Wirkung).<br />

� Soll die Ordnungsmaßnahme im Einzelfall sofort umgesetzt<br />

werden, muss die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet<br />

werden.<br />

� Dies kommt insbesondere bei folgenden Ordnungsmaßnahmen<br />

in Betracht:<br />

– der Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen<br />

sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen<br />

Unterrichtsveranstaltungen durch den Schulleiter auf<br />

Beschluss der Klassenkonferenz<br />

– die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch<br />

den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz<br />

– der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu<br />

sechs Tagen durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz<br />

– der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu<br />

vier Wochen durch den Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz<br />

und mit Zustimmung des zuständigen Schulamts<br />

Weitere Empfehlungen für „Eilfälle“:<br />

– als vorläufige Maßnahme durch die Schulleitung ein Hausverbot<br />

bis zur zeitnahen endgültigen Erteilung der Ordnungsmaßnahme<br />

aussprechen;<br />

– Beurlaubung des Kindes im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten<br />

oder mit dem volljährigen Schüler bis zum Abschluss<br />

des Verwaltungsverfahrens.<br />

Wichtig:<br />

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung<br />

muss im Bescheid ausreichend begründet sein.<br />

91<br />

Sofortige Vollziehung<br />

!<br />

D

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