GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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Maßgebende Ziele des Erziehungsauftrag sind u.a.:<br />
– Werte des Grundgesetzes<br />
– Erziehung zur Achtung menschlichen Lebens - Verantwortung<br />
für die Gemeinschaft<br />
– Erziehung zur gesellschaftlichen Mitverantwortung<br />
– Erziehung zur Achtung religiöser und weltanschaulicher<br />
Überzeugungen anderer.<br />
Daher können neben Verhaltensweisen, die gegen Personen und<br />
Sachen gerichtet sind, auch solche Verhaltensweisen, die gegen<br />
diese Erziehungsziele verstoßen, mit einer Ordnungsmaßnahme<br />
geahndet werden.<br />
10 Begründung der Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung der Ordnungsmaßnahme<br />
� Grundsätzlich gilt: Wird gegen eine Ordnungsmaßnahme<br />
Widerspruch eingelegt, darf die Ordnungsmaßnahme vorerst<br />
nicht umgesetzt werden (aufschiebende Wirkung).<br />
� Soll die Ordnungsmaßnahme im Einzelfall sofort umgesetzt<br />
werden, muss die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet<br />
werden.<br />
� Dies kommt insbesondere bei folgenden Ordnungsmaßnahmen<br />
in Betracht:<br />
– der Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen<br />
sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen<br />
Unterrichtsveranstaltungen durch den Schulleiter auf<br />
Beschluss der Klassenkonferenz<br />
– die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch<br />
den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz<br />
– der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu<br />
sechs Tagen durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz<br />
– der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu<br />
vier Wochen durch den Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz<br />
und mit Zustimmung des zuständigen Schulamts<br />
Weitere Empfehlungen für „Eilfälle“:<br />
– als vorläufige Maßnahme durch die Schulleitung ein Hausverbot<br />
bis zur zeitnahen endgültigen Erteilung der Ordnungsmaßnahme<br />
aussprechen;<br />
– Beurlaubung des Kindes im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten<br />
oder mit dem volljährigen Schüler bis zum Abschluss<br />
des Verwaltungsverfahrens.<br />
Wichtig:<br />
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung<br />
muss im Bescheid ausreichend begründet sein.<br />
91<br />
Sofortige Vollziehung<br />
!<br />
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