GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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A<br />
Straftaten gegen die<br />
sexuelle Selbstbestimmung<br />
20<br />
Folgenbeseitigung unmittelbar an das pflichtwidrige Verhalten angeschlossen<br />
habe und nach der geringfügigen Zeitspanne von ca.<br />
15 Minuten beendet gewesen sei, sei die Maßnahme nicht rechtswidrig<br />
gewesen.<br />
2.4 Sexualstraftaten<br />
Die sexuelle Selbstbestimmung, also die Freiheit der Person,<br />
über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei zu<br />
entscheiden, wird durch die §§ 174–184c StGB geschützt. Diese<br />
Selbstbestimmung ist Teil des allgemeinen, der Menschenwürde<br />
entspringenden Persönlichkeitsrechts; sie ist in vielfältiger Weise<br />
mit der intellektuellen, moralischen und sozialen Identität der<br />
Person verknüpft. Die Verletzung der Grenzen dieses Selbstbestimmungsrechts<br />
ist ein besonders schwerwiegender Angriff<br />
auf den Kern personaler Würde und ist in besonderer Weise geeignet,<br />
nachhaltige schädliche Folgen zu verursachen.<br />
In den §§ 174–179 StGB wird die Strafbarkeit bei bestimmten<br />
Begehungsarten und besonderen Opfer- und Tätergruppen beschrieben.<br />
So stellt § 174 StGB den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen<br />
unter Strafe, also die Vornahme sexueller Handlungen an, durch<br />
oder vor einer minderjährigen Person, die dem Täter zur Erziehung<br />
oder Ausbildung anvertraut ist. Schutzbefohlene in diesem Sinn<br />
sind z.B. Schüler, denn sie sind den Lehrern im Rahmen der<br />
Schule zur Erziehung bzw. Ausbildung anvertraut. Es besteht<br />
für eine bestimmte Zeit ein Obhutsverhältnis, kraft dessen dem<br />
Lehrer das Recht und die Pflicht obliegt, die geistige und sittliche<br />
Entwicklung des Minderjährigen zu überwachen und zu leiten und<br />
ein Unterordnungsverhältnis, das seiner Natur nach eine gewisse<br />
Verantwortung für das charakterliche Wohl des Schutzbefohlenen<br />
einschließt. Anvertraut in diesem Sinn sind einem Lehrer auch die<br />
von ihm nicht selbst unterrichteten Schüler seiner Schule.<br />
Bei Minderjährigen ist die Vornahme sexueller Handlungen auch<br />
dann strafbar, wenn sie nicht gegen deren Willen erfolgen. Demgegenüber<br />
ist bei volljährigen Schülern maßgebend, inwieweit die<br />
Handlungen im Einverständnis erfolgen.<br />
Sexuelle Handlungen gegen den Willen eines Schülers sind in jedem<br />
Fall strafbar!<br />
Sexuelle Handlungen von Lehrkräften gegenüber Schülern stellen<br />
immer auch eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bzw.<br />
Dienstvergehen dar, mit der Folge einer entsprechenden dienstrechtlichen<br />
Sanktionierung.<br />
Auch sexuelle Handlungen von Schülern untereinander können<br />
strafrechtlich relevant sein, nämlich immer dann, wenn eine Person<br />
über 14 Jahren sexuelle Handlungen mit oder an einer Person unter<br />
14 Jahren (Kind) vornimmt, auch wenn dies mit Zustimmung<br />
des betroffenen Kindes geschieht.