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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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A<br />

Straftaten gegen die<br />

sexuelle Selbstbestimmung<br />

20<br />

Folgenbeseitigung unmittelbar an das pflichtwidrige Verhalten angeschlossen<br />

habe und nach der geringfügigen Zeitspanne von ca.<br />

15 Minuten beendet gewesen sei, sei die Maßnahme nicht rechtswidrig<br />

gewesen.<br />

2.4 Sexualstraftaten<br />

Die sexuelle Selbstbestimmung, also die Freiheit der Person,<br />

über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei zu<br />

entscheiden, wird durch die §§ 174–184c StGB geschützt. Diese<br />

Selbstbestimmung ist Teil des allgemeinen, der Menschenwürde<br />

entspringenden Persönlichkeitsrechts; sie ist in vielfältiger Weise<br />

mit der intellektuellen, moralischen und sozialen Identität der<br />

Person verknüpft. Die Verletzung der Grenzen dieses Selbstbestimmungsrechts<br />

ist ein besonders schwerwiegender Angriff<br />

auf den Kern personaler Würde und ist in besonderer Weise geeignet,<br />

nachhaltige schädliche Folgen zu verursachen.<br />

In den §§ 174–179 StGB wird die Strafbarkeit bei bestimmten<br />

Begehungsarten und besonderen Opfer- und Tätergruppen beschrieben.<br />

So stellt § 174 StGB den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen<br />

unter Strafe, also die Vornahme sexueller Handlungen an, durch<br />

oder vor einer minderjährigen Person, die dem Täter zur Erziehung<br />

oder Ausbildung anvertraut ist. Schutzbefohlene in diesem Sinn<br />

sind z.B. Schüler, denn sie sind den Lehrern im Rahmen der<br />

Schule zur Erziehung bzw. Ausbildung anvertraut. Es besteht<br />

für eine bestimmte Zeit ein Obhutsverhältnis, kraft dessen dem<br />

Lehrer das Recht und die Pflicht obliegt, die geistige und sittliche<br />

Entwicklung des Minderjährigen zu überwachen und zu leiten und<br />

ein Unterordnungsverhältnis, das seiner Natur nach eine gewisse<br />

Verantwortung für das charakterliche Wohl des Schutzbefohlenen<br />

einschließt. Anvertraut in diesem Sinn sind einem Lehrer auch die<br />

von ihm nicht selbst unterrichteten Schüler seiner Schule.<br />

Bei Minderjährigen ist die Vornahme sexueller Handlungen auch<br />

dann strafbar, wenn sie nicht gegen deren Willen erfolgen. Demgegenüber<br />

ist bei volljährigen Schülern maßgebend, inwieweit die<br />

Handlungen im Einverständnis erfolgen.<br />

Sexuelle Handlungen gegen den Willen eines Schülers sind in jedem<br />

Fall strafbar!<br />

Sexuelle Handlungen von Lehrkräften gegenüber Schülern stellen<br />

immer auch eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bzw.<br />

Dienstvergehen dar, mit der Folge einer entsprechenden dienstrechtlichen<br />

Sanktionierung.<br />

Auch sexuelle Handlungen von Schülern untereinander können<br />

strafrechtlich relevant sein, nämlich immer dann, wenn eine Person<br />

über 14 Jahren sexuelle Handlungen mit oder an einer Person unter<br />

14 Jahren (Kind) vornimmt, auch wenn dies mit Zustimmung<br />

des betroffenen Kindes geschieht.

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