GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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sie anderen Personen zufügen. Es kann allerdings überprüft werden,<br />
inwieweit eine Verletzung der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht<br />
der Erziehungsberechtigten vorliegt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen,<br />
dass innerhalb der Schulzeit die Aufsichtspflicht zumeist<br />
die Lehrkräfte trifft, da die Erziehungsberechtigten während der<br />
Schulzeit keine Einwirkungsmöglichkeit auf ihre Kinder haben.<br />
Beispiel: Ein sechsjähriger Erstklässler beschädigt mit<br />
einem Taschenmesser Schulinventar. Dafür kann er<br />
persönlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.<br />
Es muss allerdings geprüft werden, inwieweit die<br />
Erziehungsberechtigten die Mitnahme des Messer hätten<br />
verbieten müssen oder können.<br />
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind bis zur<br />
Vollendung des 18. Lebensjahres dann nicht für einen Schaden<br />
verantwortlich, wenn ihnen bei der Begehung der schädigenden<br />
Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche<br />
Einsicht, d.h. geistige Entwicklung, fehlte (bedingte Deliktsfähigkeit<br />
bis zum 18. Lebensjahr). Dabei lässt die Kenntnis der Gefährlichkeit<br />
der Handlung auf die erforderliche Einsichtsfähigkeit schließen.<br />
Dies gilt besonders dann, wenn der Handlung Warnungen und<br />
Verbote voraus gegangen sind. § 828 Abs. 3 BGB stellt also allein<br />
auf die intellektuellen Fähigkeiten ab. Hier genügt nicht<br />
allein die Heranziehung des Lebensalters und die normale geistige<br />
Entwicklung in einem bestimmten Alter. Zu berücksichtigen<br />
ist auch die bisherige Entwicklung und die Lebenserfahrung des<br />
Kindes.<br />
Beispiel: Die Einsichtsfähigkeit eines 11-jährigen<br />
Förderschülers ist unter Umständen anders zu beurteilen als<br />
die eines 11-jährigen Gymnasiasten.<br />
7.2 Mittäter und Beteiligte<br />
Eine weitere wichtige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für einen<br />
gesetzlichen Schadensersatzanspruch, die auch im Schulalltag<br />
Bedeutung haben kann, stellt § 830 BGB dar.<br />
§ 830 BGB - Mittäter und Beteiligte<br />
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung<br />
einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich.<br />
Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten<br />
den Schaden durch seine Handlung verursacht hat<br />
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.<br />
§ 830 Abs. 1 BGB als Haftungsnorm setzt ein vorsätzliches<br />
Zusammenwirken voraus. Eine Haftung entsteht auch dann, wenn<br />
sich nicht genau ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten<br />
den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Jeder haftende<br />
Schüler kann hier von dem Schadensersatzberechtigten nach<br />
dessen Wahl für den gesamten Schaden zur Verantwortung gezogen<br />
werden. Der Schüler haftet nach den Grundsätzen eines<br />
Gesamtschuldners (§ 840 BGB). Zahlt der Schüler den gesamten<br />
33<br />
gemeinschaftliche<br />
Haftung<br />
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