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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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sie anderen Personen zufügen. Es kann allerdings überprüft werden,<br />

inwieweit eine Verletzung der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht<br />

der Erziehungsberechtigten vorliegt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen,<br />

dass innerhalb der Schulzeit die Aufsichtspflicht zumeist<br />

die Lehrkräfte trifft, da die Erziehungsberechtigten während der<br />

Schulzeit keine Einwirkungsmöglichkeit auf ihre Kinder haben.<br />

Beispiel: Ein sechsjähriger Erstklässler beschädigt mit<br />

einem Taschenmesser Schulinventar. Dafür kann er<br />

persönlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.<br />

Es muss allerdings geprüft werden, inwieweit die<br />

Erziehungsberechtigten die Mitnahme des Messer hätten<br />

verbieten müssen oder können.<br />

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind bis zur<br />

Vollendung des 18. Lebensjahres dann nicht für einen Schaden<br />

verantwortlich, wenn ihnen bei der Begehung der schädigenden<br />

Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche<br />

Einsicht, d.h. geistige Entwicklung, fehlte (bedingte Deliktsfähigkeit<br />

bis zum 18. Lebensjahr). Dabei lässt die Kenntnis der Gefährlichkeit<br />

der Handlung auf die erforderliche Einsichtsfähigkeit schließen.<br />

Dies gilt besonders dann, wenn der Handlung Warnungen und<br />

Verbote voraus gegangen sind. § 828 Abs. 3 BGB stellt also allein<br />

auf die intellektuellen Fähigkeiten ab. Hier genügt nicht<br />

allein die Heranziehung des Lebensalters und die normale geistige<br />

Entwicklung in einem bestimmten Alter. Zu berücksichtigen<br />

ist auch die bisherige Entwicklung und die Lebenserfahrung des<br />

Kindes.<br />

Beispiel: Die Einsichtsfähigkeit eines 11-jährigen<br />

Förderschülers ist unter Umständen anders zu beurteilen als<br />

die eines 11-jährigen Gymnasiasten.<br />

7.2 Mittäter und Beteiligte<br />

Eine weitere wichtige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für einen<br />

gesetzlichen Schadensersatzanspruch, die auch im Schulalltag<br />

Bedeutung haben kann, stellt § 830 BGB dar.<br />

§ 830 BGB - Mittäter und Beteiligte<br />

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung<br />

einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich.<br />

Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten<br />

den Schaden durch seine Handlung verursacht hat<br />

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.<br />

§ 830 Abs. 1 BGB als Haftungsnorm setzt ein vorsätzliches<br />

Zusammenwirken voraus. Eine Haftung entsteht auch dann, wenn<br />

sich nicht genau ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten<br />

den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Jeder haftende<br />

Schüler kann hier von dem Schadensersatzberechtigten nach<br />

dessen Wahl für den gesamten Schaden zur Verantwortung gezogen<br />

werden. Der Schüler haftet nach den Grundsätzen eines<br />

Gesamtschuldners (§ 840 BGB). Zahlt der Schüler den gesamten<br />

33<br />

gemeinschaftliche<br />

Haftung<br />

A

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