GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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D Pädagogische<br />
Maßnahmen und<br />
Ordnungsmaßnahmen<br />
1 Pädagogische Maßnahmen (§ 51 Abs. 1 ThürSchulG)<br />
Pädagogische Maßnahmen liegen in der Verantwortung der<br />
Schule und gewährleisten die Entwicklung des Schülers im Sinne<br />
des Bildungs- und Erziehungsauftrages.<br />
Gefährdungen dieser Entwicklung sind zunächst mit pädagogischen<br />
Maßnahmen zu begegnen.<br />
� Pädagogische Maßnahmen sind insbesondere:<br />
– das Gespräch mit dem Schüler,<br />
– das Lob und die Ermahnung,<br />
– gemeinsame Gespräche mit Eltern und Lehrern,<br />
– schriftlicher Hinweis an die Erziehungsberechtigten bei<br />
schweren und häufigen Pflichtverletzungen,<br />
– die formlose Missbilligung (Tadel) des Fehlverhaltens durch<br />
Lehrer oder Schulleiter,<br />
– die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler<br />
sein Fehlverhalten erkennen zu lassen (z. B. Reinigung der<br />
vom Schüler verschmutzten Wand)<br />
– das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach Benachrichtigung<br />
der Eltern,<br />
– Klassenbucheintrag,<br />
– Änderung der Sitzordnung in der Klasse,<br />
– Vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, die den Unterricht<br />
gestört haben (§ 51 Abs. 6 Satz 2 u. 3 ThürSchulO),<br />
– Entschuldigung,<br />
– Verpflichtung zum Wiedergutmachen eines angerichteten<br />
Schadens.<br />
– Täter-Opfer-Ausgleich<br />
Wichtig:<br />
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.<br />
Zeigen diese Maßnahmen keinen Erfolg, soll gegenüber den<br />
Eltern eine schriftliche Mitteilung erfolgen (Hinweis); bei schweren<br />
oder häufigen Pflichtverletzungen muss ein Hinweis erfolgen.<br />
Unzulässig sind körperliche Züchtigung und andere entwürdigende<br />
Maßnahmen.<br />
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Pädagogische<br />
Maßnahmen<br />
!<br />
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