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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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D Pädagogische<br />

Maßnahmen und<br />

Ordnungsmaßnahmen<br />

1 Pädagogische Maßnahmen (§ 51 Abs. 1 ThürSchulG)<br />

Pädagogische Maßnahmen liegen in der Verantwortung der<br />

Schule und gewährleisten die Entwicklung des Schülers im Sinne<br />

des Bildungs- und Erziehungsauftrages.<br />

Gefährdungen dieser Entwicklung sind zunächst mit pädagogischen<br />

Maßnahmen zu begegnen.<br />

� Pädagogische Maßnahmen sind insbesondere:<br />

– das Gespräch mit dem Schüler,<br />

– das Lob und die Ermahnung,<br />

– gemeinsame Gespräche mit Eltern und Lehrern,<br />

– schriftlicher Hinweis an die Erziehungsberechtigten bei<br />

schweren und häufigen Pflichtverletzungen,<br />

– die formlose Missbilligung (Tadel) des Fehlverhaltens durch<br />

Lehrer oder Schulleiter,<br />

– die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler<br />

sein Fehlverhalten erkennen zu lassen (z. B. Reinigung der<br />

vom Schüler verschmutzten Wand)<br />

– das Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach Benachrichtigung<br />

der Eltern,<br />

– Klassenbucheintrag,<br />

– Änderung der Sitzordnung in der Klasse,<br />

– Vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, die den Unterricht<br />

gestört haben (§ 51 Abs. 6 Satz 2 u. 3 ThürSchulO),<br />

– Entschuldigung,<br />

– Verpflichtung zum Wiedergutmachen eines angerichteten<br />

Schadens.<br />

– Täter-Opfer-Ausgleich<br />

Wichtig:<br />

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.<br />

Zeigen diese Maßnahmen keinen Erfolg, soll gegenüber den<br />

Eltern eine schriftliche Mitteilung erfolgen (Hinweis); bei schweren<br />

oder häufigen Pflichtverletzungen muss ein Hinweis erfolgen.<br />

Unzulässig sind körperliche Züchtigung und andere entwürdigende<br />

Maßnahmen.<br />

77<br />

Pädagogische<br />

Maßnahmen<br />

!<br />

D

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