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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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D<br />

Widerspruchsverfahren<br />

96<br />

13 Der Ablauf des Widerspruchsverfahrens bei<br />

Ordnungsmaßnahmen der Schulen<br />

Erhebung des<br />

Widerspruchs schriftlich<br />

oder zur Niederschrift bei<br />

der Ausgangsbehörde<br />

(Schule) oder der<br />

Widerspruchsbehörde<br />

(Schulamt)<br />

Prüfung des<br />

Widerspruchs durch<br />

die Ausgangsbehörde<br />

(Schule) in formeller und<br />

materieller Hinsicht<br />

zulässig und begründet?<br />

Die aufschiebende<br />

Wirkung des Widerspruchs<br />

beachten: Die<br />

Ordnungsmaßnahme der<br />

Schule kann in der Regel<br />

nicht vollzogen werden,<br />

es sei denn, die sofortige<br />

Vollziehung wurde angeordnet<br />

Ja:<br />

Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Ordnungsmaßnahme)<br />

im Rahmen der Abhilfeentscheidung durch die Schule.<br />

Es ergeht eine sog. „Abhilfeentscheidung“ durch die Schule.<br />

Nein:<br />

Vorlage an die Widerspruchsbehörde (Staatliches Schulamt)<br />

Keinen Bescheid erlassen, sondern lediglich Mitteilung an die<br />

Widerspruchsführer, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen wird<br />

und er an das Schulamt zur Entscheidung weitergeleitet wurde<br />

Entscheidung der Widerspruchsbehörde, Erlass des Widerspruchsbescheides<br />

durch das Schulamt.

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