GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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– während sonstiger schulischer Veranstaltungen (innerer Zusammenhang<br />
mit Schulbetrieb und organisatorische Verantwortung<br />
maßgeblich, wichtiges Indiz: Genehmigung durch die Schulleitung);<br />
– bei durch die Schule im Schulgebäude organisierter Hausaufgabenhilfe,<br />
auch wenn ein Förderverein beteiligt ist;<br />
– auf Klassenfahrten;<br />
– bei vor- oder nachunterrichtlichen Betreuungsangeboten, sofern<br />
die Schule die Betreuung entweder selbst durchführt oder aber<br />
z.B. durch die Bereitstellung von Schulräumen oder Mitwirkung<br />
bei der Gestaltung der Betreuung Einfluss behält;<br />
– bei der Fahrt von und zu einer Schulveranstaltung.<br />
Unfallversicherungsschutz besteht aber während der o.g. Veranstaltungen<br />
nicht uneingeschränkt, sondern kann durch das Vorliegen<br />
bestimmter Umstände wie z.B. einer krankhaften Veranlagung,<br />
absichtlicher Herbeiführung eines Unfalls, wegen sog. eigenwirtschaftlichen<br />
Tätigkeiten oder eigenmächtigen Verlassens der<br />
schulischen Veranstaltung entfallen.<br />
Beispielsfall: „Streiten auf eigene Gefahr“ (Sozialgericht<br />
Mainz, Urteil vom 14.11.2000 – S 2 U 175/00)<br />
Ein Berufsschüler benutzte für den Nachhauseweg von<br />
der Berufsschule einen Nahverkehrszug. Im Zugabteil<br />
gingen von ihm zunächst verbale Angriffe gegenüber<br />
einem anderen Jugendlichen aus. Später kam es zu tätlichen<br />
Auseinandersetzungen, bei denen der Berufsschüler<br />
von dem anderen Jugendlichen durch einen Messerstich<br />
am Knie verletzt wurde. Die Unfallkasse lehnt es ab, die<br />
Verletzung als Schul- bzw. Wegeunfall anzuerkennen. Zu<br />
Recht, denn nach Ansicht des Sozialgerichts besteht der<br />
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung dort nicht mehr,<br />
wo das Zurücklegen des Weges, hier des Schulweges von<br />
der Schule nach Hause, den Unfall nicht wesentlich mitbedingt,<br />
sondern nur als Gelegenheitsursache anzusehen ist.<br />
Dies gilt insbesondere, wenn das Unfallgeschehen dadurch<br />
gekennzeichnet ist, dass der Betroffene ausschließlich einer<br />
in seiner privaten Sphäre entstandenen Gefahr erlegen ist.<br />
Mit anderen Worten, der Berufsschüler hatte die Gefahr<br />
seiner Körperverletzung mehr oder weniger selbst gesucht,<br />
sie geradezu herausgefordert. Das Geschehen ist daher<br />
seinem „eigenwirtschaftlichen Bereich“ so die Terminologie<br />
des Unfallversicherungsrechts, zuzuordnen.<br />
Entsteht durch Gewalteinwirkung, zum Beispiel durch eine Körperverletzung,<br />
ein Körperschaden bei einem Schüler, so kann es sich<br />
um einen „Schülerunfall“ handeln. Der Unfallversicherungsträger<br />
kann dann insbesondere die Heilbehandlungskosten, evtl. eine<br />
Unfallrente, jedoch kein Schmerzensgeld zahlen. Voraussetzungen<br />
für die Anerkennung als Schülerunfall in diesen Fällen ist, dass der<br />
Unfall schulbezogen sein muss.<br />
Daraus folgt, dass der Unfall:<br />
– durch die Schulsituation bedingt oder begünstigt sein muss;<br />
– auf typischer Gefährdung des Schulbetriebes beruhen,<br />
– und einen inneren Bezug zur Schule haben muss.<br />
Hinweis: Raufereien unter Schülern u.a. sind grundsätzlich schulbezogen.<br />
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