30.11.2012 Aufrufe

GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

– während sonstiger schulischer Veranstaltungen (innerer Zusammenhang<br />

mit Schulbetrieb und organisatorische Verantwortung<br />

maßgeblich, wichtiges Indiz: Genehmigung durch die Schulleitung);<br />

– bei durch die Schule im Schulgebäude organisierter Hausaufgabenhilfe,<br />

auch wenn ein Förderverein beteiligt ist;<br />

– auf Klassenfahrten;<br />

– bei vor- oder nachunterrichtlichen Betreuungsangeboten, sofern<br />

die Schule die Betreuung entweder selbst durchführt oder aber<br />

z.B. durch die Bereitstellung von Schulräumen oder Mitwirkung<br />

bei der Gestaltung der Betreuung Einfluss behält;<br />

– bei der Fahrt von und zu einer Schulveranstaltung.<br />

Unfallversicherungsschutz besteht aber während der o.g. Veranstaltungen<br />

nicht uneingeschränkt, sondern kann durch das Vorliegen<br />

bestimmter Umstände wie z.B. einer krankhaften Veranlagung,<br />

absichtlicher Herbeiführung eines Unfalls, wegen sog. eigenwirtschaftlichen<br />

Tätigkeiten oder eigenmächtigen Verlassens der<br />

schulischen Veranstaltung entfallen.<br />

Beispielsfall: „Streiten auf eigene Gefahr“ (Sozialgericht<br />

Mainz, Urteil vom 14.11.2000 – S 2 U 175/00)<br />

Ein Berufsschüler benutzte für den Nachhauseweg von<br />

der Berufsschule einen Nahverkehrszug. Im Zugabteil<br />

gingen von ihm zunächst verbale Angriffe gegenüber<br />

einem anderen Jugendlichen aus. Später kam es zu tätlichen<br />

Auseinandersetzungen, bei denen der Berufsschüler<br />

von dem anderen Jugendlichen durch einen Messerstich<br />

am Knie verletzt wurde. Die Unfallkasse lehnt es ab, die<br />

Verletzung als Schul- bzw. Wegeunfall anzuerkennen. Zu<br />

Recht, denn nach Ansicht des Sozialgerichts besteht der<br />

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung dort nicht mehr,<br />

wo das Zurücklegen des Weges, hier des Schulweges von<br />

der Schule nach Hause, den Unfall nicht wesentlich mitbedingt,<br />

sondern nur als Gelegenheitsursache anzusehen ist.<br />

Dies gilt insbesondere, wenn das Unfallgeschehen dadurch<br />

gekennzeichnet ist, dass der Betroffene ausschließlich einer<br />

in seiner privaten Sphäre entstandenen Gefahr erlegen ist.<br />

Mit anderen Worten, der Berufsschüler hatte die Gefahr<br />

seiner Körperverletzung mehr oder weniger selbst gesucht,<br />

sie geradezu herausgefordert. Das Geschehen ist daher<br />

seinem „eigenwirtschaftlichen Bereich“ so die Terminologie<br />

des Unfallversicherungsrechts, zuzuordnen.<br />

Entsteht durch Gewalteinwirkung, zum Beispiel durch eine Körperverletzung,<br />

ein Körperschaden bei einem Schüler, so kann es sich<br />

um einen „Schülerunfall“ handeln. Der Unfallversicherungsträger<br />

kann dann insbesondere die Heilbehandlungskosten, evtl. eine<br />

Unfallrente, jedoch kein Schmerzensgeld zahlen. Voraussetzungen<br />

für die Anerkennung als Schülerunfall in diesen Fällen ist, dass der<br />

Unfall schulbezogen sein muss.<br />

Daraus folgt, dass der Unfall:<br />

– durch die Schulsituation bedingt oder begünstigt sein muss;<br />

– auf typischer Gefährdung des Schulbetriebes beruhen,<br />

– und einen inneren Bezug zur Schule haben muss.<br />

Hinweis: Raufereien unter Schülern u.a. sind grundsätzlich schulbezogen.<br />

37<br />

A

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!