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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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D<br />

Ordnungsmaßnahmen<br />

!<br />

Rechtsnatur von Ordnungsmaßnahmen<br />

78<br />

2 Ordnungsmaßnahmen<br />

nach § 51 Abs. 3 ThürSchulG<br />

1. der schriftliche Verweis durch den Klassenlehrer;<br />

2. der Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen<br />

sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen<br />

Unterrichtsveranstaltungen durch den Schulleiter auf Beschluss<br />

der Klassenkonferenz;<br />

3. der strenge Verweis durch den Schulleiter;<br />

4. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch<br />

den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz;<br />

5. der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu sechs Tagen<br />

durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz;<br />

6. der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu vier<br />

Wochen durch den Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz<br />

und mit Zustimmung des zuständigen Schulamts;<br />

7. die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart<br />

durch das zuständige Schulamt; den Antrag stellt der Schulleiter<br />

auf Beschluss der Lehrerkonferenz.<br />

Wichtig:<br />

Diese Aufzählung ist abschließend.<br />

Andere Ordnungsmaßnahmen sind nicht zulässig.<br />

Die gleiche Ordnungsmaßnahme kann mehrfach verhängt werden.<br />

Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen<br />

nach Nr. 1 bis 4 besteht nicht (§ 51 Abs. 4 Satz 1 ThürSchulG).<br />

Damit geht das Thüringer Schulgesetz von einer Bindung an<br />

die Reihenfolge der Nr. 5 bis 7 aus. Ausnahmen sind nach dem<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit möglich.<br />

3 Rechtsnatur von Ordnungsmaßnahmen<br />

� Ordnungsmaßnahmen greifen in die Rechtssphäre (Grundrechte)<br />

des Schülers und der Eltern ein.<br />

� Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte<br />

(vgl. § 35 ThürVwVfG).<br />

� Ordnungsmaßnahmen unterliegen inhaltlich und formell der<br />

Nachprüfbarkeit durch die Verwaltungsgerichte.<br />

� Ordnungsmaßnahmen müssen zweckmäßig (geeignet) und verhältnismäßig<br />

sein.<br />

Grundsätze:<br />

� Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot)<br />

� Pädagogische Maßnahme vor Ordnungsmaßnahme<br />

� Anhörung der Schüler und der Erziehungsberechtigten<br />

� Keine körperliche Züchtigung<br />

� Keine ehrverletzenden Maßnahmen (Art. 1 GG)<br />

� Keine Bestrafung durch Leistungsnoten<br />

� Keine Kollektivstrafen<br />

� Form- und Verfahrensvorschriften beachten (Verwaltungsakt)

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