GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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D<br />
Ordnungsmaßnahmen<br />
!<br />
Rechtsnatur von Ordnungsmaßnahmen<br />
78<br />
2 Ordnungsmaßnahmen<br />
nach § 51 Abs. 3 ThürSchulG<br />
1. der schriftliche Verweis durch den Klassenlehrer;<br />
2. der Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen<br />
sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen<br />
Unterrichtsveranstaltungen durch den Schulleiter auf Beschluss<br />
der Klassenkonferenz;<br />
3. der strenge Verweis durch den Schulleiter;<br />
4. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch<br />
den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz;<br />
5. der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu sechs Tagen<br />
durch den Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz;<br />
6. der Ausschluss vom Unterricht für die Dauer von bis zu vier<br />
Wochen durch den Schulleiter auf Beschluss der Lehrerkonferenz<br />
und mit Zustimmung des zuständigen Schulamts;<br />
7. die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart<br />
durch das zuständige Schulamt; den Antrag stellt der Schulleiter<br />
auf Beschluss der Lehrerkonferenz.<br />
Wichtig:<br />
Diese Aufzählung ist abschließend.<br />
Andere Ordnungsmaßnahmen sind nicht zulässig.<br />
Die gleiche Ordnungsmaßnahme kann mehrfach verhängt werden.<br />
Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen<br />
nach Nr. 1 bis 4 besteht nicht (§ 51 Abs. 4 Satz 1 ThürSchulG).<br />
Damit geht das Thüringer Schulgesetz von einer Bindung an<br />
die Reihenfolge der Nr. 5 bis 7 aus. Ausnahmen sind nach dem<br />
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit möglich.<br />
3 Rechtsnatur von Ordnungsmaßnahmen<br />
� Ordnungsmaßnahmen greifen in die Rechtssphäre (Grundrechte)<br />
des Schülers und der Eltern ein.<br />
� Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte<br />
(vgl. § 35 ThürVwVfG).<br />
� Ordnungsmaßnahmen unterliegen inhaltlich und formell der<br />
Nachprüfbarkeit durch die Verwaltungsgerichte.<br />
� Ordnungsmaßnahmen müssen zweckmäßig (geeignet) und verhältnismäßig<br />
sein.<br />
Grundsätze:<br />
� Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot)<br />
� Pädagogische Maßnahme vor Ordnungsmaßnahme<br />
� Anhörung der Schüler und der Erziehungsberechtigten<br />
� Keine körperliche Züchtigung<br />
� Keine ehrverletzenden Maßnahmen (Art. 1 GG)<br />
� Keine Bestrafung durch Leistungsnoten<br />
� Keine Kollektivstrafen<br />
� Form- und Verfahrensvorschriften beachten (Verwaltungsakt)