GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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– Selbst- und/oder Fremdgefährdung<br />
– Alleinkonsum oder Abgabe an und dadurch Gefährdung von<br />
Mitschülern.<br />
Wichtig:<br />
Schulrechtliche Maßnahmen können sowohl neben strafrechtlichen<br />
Maßnahmen ergriffen werden, als auch in den Fällen, in<br />
denen keine Strafbarkeit nach dem BtMG vorliegt oder in denen<br />
von einer Bestrafung abgesehen wird.<br />
Beispiel: Der 15-jährige Arthur erscheint zum Sportunterricht<br />
mit einem T-Shirt, auf dem ein großes Cannabis-<br />
Blatt abgebildet ist und die Aufschrift „Smoke Columbian“.<br />
Der Schüler weigert sich, das T-Shirt auszuziehen.<br />
Eine Strafbarkeit ist hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 und 12 BtMG<br />
gegeben, da die Verleitung zum Drogenkonsum und die öffentliche<br />
Aufforderung zum Verbrauch von Drogen unter Strafe<br />
steht, wobei bei § 29 Abs. 1 Nr. 12 ein vorsätzliches Handeln des<br />
Schülers erfordert (Wissen und Wollen der Aufforderung zum<br />
Drogenverbrauch).<br />
Eine schulische Reaktion ist notwendig, wobei zunächst an pädagogische<br />
Maßnahmen zu denken ist, z.B.:<br />
– aufklärendes Gespräch im Klassenverband,<br />
– Gespräch mit den Erziehungsberechtigten,<br />
– Aufforderung das T-Shirt „links umgedreht“ zu tragen, sofern<br />
keine Ersatzkleidung zur Verfügung steht.<br />
Die Aussprache einer Ordnungsmaßnahme wäre, zumindest wenn<br />
es sich um das erstmalige Tragen des T-Shirts in der Schule handelt,<br />
wohl unverhältnismäßig. Sofern das T-Shirt bereits einmal getragen<br />
wurde und durch Lehrer oder Schulleitung die Aufforderung<br />
ergangen ist, dies künftig zu unterlassen, ist ein Klassenleiter- oder<br />
Schulleiterverweis aber durchaus angemessen.<br />
Weiteres Beispiel: Die 16-jährige Bella verkauft an<br />
Mitschüler in Stannioltütchen verpackten Puderzucker<br />
als Kokain. Die Schulleitung erlässt daraufhin als<br />
Ordnungsmaßnahme einen strengen Verweis durch den<br />
Schulleiter.<br />
Nach § 29 Abs. 6 BtMG ist auch das Handeltreiben, Abgeben und<br />
Veräußern von sog. Pseudodrogen strafbar, wenn der Abnehmer<br />
tatsächlich glaubt, dass es sich um echte Drogen handelt. Falls der<br />
Abnehmer dies durchschaut hat oder aber das Angebot nicht angenommen<br />
hat, liegt immerhin ein Versuch vor, der zwar strafrechtlich<br />
nicht erfasst ist, aber schulrechtliche Maßnahmen durchaus<br />
rechtfertigen kann.<br />
51<br />
!<br />
Verleitung zum<br />
Drogenkonsum<br />
Pseudodrogen<br />
B