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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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– Selbst- und/oder Fremdgefährdung<br />

– Alleinkonsum oder Abgabe an und dadurch Gefährdung von<br />

Mitschülern.<br />

Wichtig:<br />

Schulrechtliche Maßnahmen können sowohl neben strafrechtlichen<br />

Maßnahmen ergriffen werden, als auch in den Fällen, in<br />

denen keine Strafbarkeit nach dem BtMG vorliegt oder in denen<br />

von einer Bestrafung abgesehen wird.<br />

Beispiel: Der 15-jährige Arthur erscheint zum Sportunterricht<br />

mit einem T-Shirt, auf dem ein großes Cannabis-<br />

Blatt abgebildet ist und die Aufschrift „Smoke Columbian“.<br />

Der Schüler weigert sich, das T-Shirt auszuziehen.<br />

Eine Strafbarkeit ist hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 und 12 BtMG<br />

gegeben, da die Verleitung zum Drogenkonsum und die öffentliche<br />

Aufforderung zum Verbrauch von Drogen unter Strafe<br />

steht, wobei bei § 29 Abs. 1 Nr. 12 ein vorsätzliches Handeln des<br />

Schülers erfordert (Wissen und Wollen der Aufforderung zum<br />

Drogenverbrauch).<br />

Eine schulische Reaktion ist notwendig, wobei zunächst an pädagogische<br />

Maßnahmen zu denken ist, z.B.:<br />

– aufklärendes Gespräch im Klassenverband,<br />

– Gespräch mit den Erziehungsberechtigten,<br />

– Aufforderung das T-Shirt „links umgedreht“ zu tragen, sofern<br />

keine Ersatzkleidung zur Verfügung steht.<br />

Die Aussprache einer Ordnungsmaßnahme wäre, zumindest wenn<br />

es sich um das erstmalige Tragen des T-Shirts in der Schule handelt,<br />

wohl unverhältnismäßig. Sofern das T-Shirt bereits einmal getragen<br />

wurde und durch Lehrer oder Schulleitung die Aufforderung<br />

ergangen ist, dies künftig zu unterlassen, ist ein Klassenleiter- oder<br />

Schulleiterverweis aber durchaus angemessen.<br />

Weiteres Beispiel: Die 16-jährige Bella verkauft an<br />

Mitschüler in Stannioltütchen verpackten Puderzucker<br />

als Kokain. Die Schulleitung erlässt daraufhin als<br />

Ordnungsmaßnahme einen strengen Verweis durch den<br />

Schulleiter.<br />

Nach § 29 Abs. 6 BtMG ist auch das Handeltreiben, Abgeben und<br />

Veräußern von sog. Pseudodrogen strafbar, wenn der Abnehmer<br />

tatsächlich glaubt, dass es sich um echte Drogen handelt. Falls der<br />

Abnehmer dies durchschaut hat oder aber das Angebot nicht angenommen<br />

hat, liegt immerhin ein Versuch vor, der zwar strafrechtlich<br />

nicht erfasst ist, aber schulrechtliche Maßnahmen durchaus<br />

rechtfertigen kann.<br />

51<br />

!<br />

Verleitung zum<br />

Drogenkonsum<br />

Pseudodrogen<br />

B

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