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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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B<br />

Vernichtung von<br />

Drogen – strafbar?<br />

polizeiliche Ermittlungen<br />

Hilfe durch die<br />

Schule<br />

54<br />

sind sie so zu verwahren, dass ein Zugriff anderer Personen ausgeschlossen<br />

ist, z.B. indem sie in einem Tresor weggeschlossen werden.<br />

Andernfalls kann, wie im obigen Beispielsfall, eine Strafbarkeit<br />

nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 BtMG wegen fahrlässigen<br />

Inverkehrbringens von Drogen gegeben sein.<br />

„Inverkehrbringen“ liegt bereits dann vor, wenn eine andere Person<br />

die Möglichkeit erhält, die Drogen an sich zu nehmen.<br />

Will der Schulleiter oder ein Lehrer die Drogen selbst vernichten<br />

oder sollen die Drogen zwecks Vernichtung durch die Schule bei<br />

einem zugelassenen Apotheker abgegeben werden, kann das<br />

Problem der Strafvereitelung (§ 258 StGB) auftreten. Nach § 258<br />

StGB macht sich nämlich unter anderem strafbar, wer absichtlich<br />

oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem<br />

Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.<br />

Durch Vernichtung der Drogen wird verhindert, dass der Schüler<br />

wegen dieses Drogenbesitzes strafrechtlich verfolgt wird. Von einigen<br />

Staatsanwälten wird dies als Strafvereitelung gewertet.<br />

Werden die Drogen an die Polizei übergeben, so hat das zur<br />

Folge, dass die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft von Amts wegen<br />

Ermittlungen einleiten wird; hierzu ist sie verpflichtet. BtMG-<br />

Delikte sind sog. Offizialdelikte. Hinsichtlich der Aussagepflicht<br />

gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und den Gerichten wird<br />

auf Kapitel A 4.3 verwiesen.<br />

6 Fürsorgepflichten gegenüber Schülern<br />

mit Drogenproblemen<br />

Neben der Frage der strafrechtlichen und schulordnungsrechtlichen<br />

Reaktion auf festgestellte Drogenkontakte von Schülern stellt<br />

sich in wohl allen Fällen auch die Frage nach Hilfspflichten der<br />

Schule für die betroffenen Schüler.<br />

Beispiel: Nach der großen Pause sitzt der 15jährige Erik mit<br />

glasigen Augen und geweiteten Pupillen, kaltem Schweiß<br />

auf der Stirn, den Körper vornübergebeugt, in einer Ecke<br />

des Pausenhofes. Er ist nicht ansprechbar und nicht in der<br />

Lage allein aufzustehen. Ein vorbeikommender Lehrer, der<br />

dies bemerkt, hat bereits Unterrichtsschluss und möchte<br />

schnell nach Hause. Er überlässt den Schüler sich selbst und<br />

informiert auch niemanden. Eine halbe Stunde später wird<br />

der Schüler gefunden, bewusstlos ins Krankenhaus gebracht<br />

und verstirbt wenig später. Wäre er eher in ärztliche<br />

Behandlung gekommen, hätte er überlebt.<br />

Und ein weiteres Beispiel: Auf einer Klassenfahrt in Holland<br />

hört der begleitende Klassenlehrer, wie die Schülerinnen<br />

Fanny, Gerda und Hanna vereinbaren, sich Haschisch zu<br />

besorgen. Dies tun sie auch und lassen am Abend dann<br />

in fröhlicher Runde die „Pfeife kreisen“. Der Klassenlehrer<br />

sieht dies, erinnert sich an seine eigene Jugend und unternimmt<br />

nichts.

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