GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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B<br />
Vernichtung von<br />
Drogen – strafbar?<br />
polizeiliche Ermittlungen<br />
Hilfe durch die<br />
Schule<br />
54<br />
sind sie so zu verwahren, dass ein Zugriff anderer Personen ausgeschlossen<br />
ist, z.B. indem sie in einem Tresor weggeschlossen werden.<br />
Andernfalls kann, wie im obigen Beispielsfall, eine Strafbarkeit<br />
nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 BtMG wegen fahrlässigen<br />
Inverkehrbringens von Drogen gegeben sein.<br />
„Inverkehrbringen“ liegt bereits dann vor, wenn eine andere Person<br />
die Möglichkeit erhält, die Drogen an sich zu nehmen.<br />
Will der Schulleiter oder ein Lehrer die Drogen selbst vernichten<br />
oder sollen die Drogen zwecks Vernichtung durch die Schule bei<br />
einem zugelassenen Apotheker abgegeben werden, kann das<br />
Problem der Strafvereitelung (§ 258 StGB) auftreten. Nach § 258<br />
StGB macht sich nämlich unter anderem strafbar, wer absichtlich<br />
oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem<br />
Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.<br />
Durch Vernichtung der Drogen wird verhindert, dass der Schüler<br />
wegen dieses Drogenbesitzes strafrechtlich verfolgt wird. Von einigen<br />
Staatsanwälten wird dies als Strafvereitelung gewertet.<br />
Werden die Drogen an die Polizei übergeben, so hat das zur<br />
Folge, dass die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft von Amts wegen<br />
Ermittlungen einleiten wird; hierzu ist sie verpflichtet. BtMG-<br />
Delikte sind sog. Offizialdelikte. Hinsichtlich der Aussagepflicht<br />
gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und den Gerichten wird<br />
auf Kapitel A 4.3 verwiesen.<br />
6 Fürsorgepflichten gegenüber Schülern<br />
mit Drogenproblemen<br />
Neben der Frage der strafrechtlichen und schulordnungsrechtlichen<br />
Reaktion auf festgestellte Drogenkontakte von Schülern stellt<br />
sich in wohl allen Fällen auch die Frage nach Hilfspflichten der<br />
Schule für die betroffenen Schüler.<br />
Beispiel: Nach der großen Pause sitzt der 15jährige Erik mit<br />
glasigen Augen und geweiteten Pupillen, kaltem Schweiß<br />
auf der Stirn, den Körper vornübergebeugt, in einer Ecke<br />
des Pausenhofes. Er ist nicht ansprechbar und nicht in der<br />
Lage allein aufzustehen. Ein vorbeikommender Lehrer, der<br />
dies bemerkt, hat bereits Unterrichtsschluss und möchte<br />
schnell nach Hause. Er überlässt den Schüler sich selbst und<br />
informiert auch niemanden. Eine halbe Stunde später wird<br />
der Schüler gefunden, bewusstlos ins Krankenhaus gebracht<br />
und verstirbt wenig später. Wäre er eher in ärztliche<br />
Behandlung gekommen, hätte er überlebt.<br />
Und ein weiteres Beispiel: Auf einer Klassenfahrt in Holland<br />
hört der begleitende Klassenlehrer, wie die Schülerinnen<br />
Fanny, Gerda und Hanna vereinbaren, sich Haschisch zu<br />
besorgen. Dies tun sie auch und lassen am Abend dann<br />
in fröhlicher Runde die „Pfeife kreisen“. Der Klassenlehrer<br />
sieht dies, erinnert sich an seine eigene Jugend und unternimmt<br />
nichts.