GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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Der Antrag ist rücknehmbar, nach der Rücknahme kann er nicht<br />
erneut gestellt werden (vgl. § 77d Abs. 1 StGB).<br />
Ferner gibt es Delikte, die zwar grundsätzlich die Stellung eines<br />
Strafantrags erfordern, bei denen eine Strafverfolgung aber auch<br />
bei Fehlen eines solchen erfolgen kann, wenn nach Auffassung<br />
der Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an<br />
der Strafverfolgung besteht (z.B. Sachbeschädigung, einfache und<br />
fahrlässige Körperverletzung und einfacher Diebstahl geringwertiger<br />
Sachen; nach der Rechtsprechung wird als geringwertig eine<br />
Sache mit einem Verkehrswert bis zu 25,– Euro angesehen).<br />
Ob es sich um ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt handelt,<br />
ergibt sich jeweils aus der betreffenden Norm des StGB.<br />
Einen Strafantrag kann in Fällen in denen die Tat gegen einen<br />
Amtsträger (dazu gehören u. a. angestellte und beamtete<br />
Lehrer) während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung<br />
auf seinen Dienst begangen wurde, auch der Dienstvorgesetzte<br />
(Schulamtsleiter) stellen, so z.B. bei Beleidigung, § 194 Abs. 3 StGB<br />
und einfacher oder fahrlässiger Körperverletzung, § 230 Abs. 2<br />
StGB.<br />
Beispiel: Wird eine Behörde (Schule) als Einrichtung<br />
beleidigt, steht das Strafantragsrecht sowohl der<br />
Behördenleitung (Schulleitung) als auch der Aufsicht<br />
führenden Behörde (Staatliches Schulamt) zu.<br />
Zu beachten ist, dass bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens<br />
die Staatsanwaltschaft den Antragssteller informiert. Dies ist wichtig<br />
zu wissen in Fällen, in denen gegenüber Schülern der eigenen<br />
Schule ein Strafantrag gestellt wird. Unabhängig vom Ausgang<br />
des Ermittlungsverfahrens sollte die Schule pädagogisch auf das<br />
Fehlverhalten des Schülers reagieren.<br />
Bei Verfahren in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende<br />
sind nach Nr. 33 der Anordnung über Mitteilungen in<br />
Strafsachen (MiStra) durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht<br />
Mitteilungen an die Schule nur in geeigneten Fällen zu machen.<br />
Danach soll es in der Regel genügen, die Schule von dem Ausgang<br />
des Verfahrens zu unterrichten. Die Einleitung des Verfahrens oder<br />
die Erhebung der öffentlichen Klage wird nur mitgeteilt, wenn aus<br />
Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten<br />
Schulbetriebs oder zum Schutz anderer Schüler, sofortige<br />
Maßnahmen geboten sein können.<br />
4.3 Aussagepflicht<br />
Wenn Ermittlungen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft<br />
durchgeführt werden, erfolgen meist auch Befragungen des Schulleiters<br />
und der Lehrkräfte.<br />
Bedeutsam ist, dass Schulleitern und Lehrern (auch Beratungs-<br />
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Antragsrecht des<br />
Schulamtsleiters<br />
Aussagepflicht<br />
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