30.11.2012 Aufrufe

GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Antrag ist rücknehmbar, nach der Rücknahme kann er nicht<br />

erneut gestellt werden (vgl. § 77d Abs. 1 StGB).<br />

Ferner gibt es Delikte, die zwar grundsätzlich die Stellung eines<br />

Strafantrags erfordern, bei denen eine Strafverfolgung aber auch<br />

bei Fehlen eines solchen erfolgen kann, wenn nach Auffassung<br />

der Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an<br />

der Strafverfolgung besteht (z.B. Sachbeschädigung, einfache und<br />

fahrlässige Körperverletzung und einfacher Diebstahl geringwertiger<br />

Sachen; nach der Rechtsprechung wird als geringwertig eine<br />

Sache mit einem Verkehrswert bis zu 25,– Euro angesehen).<br />

Ob es sich um ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt handelt,<br />

ergibt sich jeweils aus der betreffenden Norm des StGB.<br />

Einen Strafantrag kann in Fällen in denen die Tat gegen einen<br />

Amtsträger (dazu gehören u. a. angestellte und beamtete<br />

Lehrer) während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung<br />

auf seinen Dienst begangen wurde, auch der Dienstvorgesetzte<br />

(Schulamtsleiter) stellen, so z.B. bei Beleidigung, § 194 Abs. 3 StGB<br />

und einfacher oder fahrlässiger Körperverletzung, § 230 Abs. 2<br />

StGB.<br />

Beispiel: Wird eine Behörde (Schule) als Einrichtung<br />

beleidigt, steht das Strafantragsrecht sowohl der<br />

Behördenleitung (Schulleitung) als auch der Aufsicht<br />

führenden Behörde (Staatliches Schulamt) zu.<br />

Zu beachten ist, dass bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens<br />

die Staatsanwaltschaft den Antragssteller informiert. Dies ist wichtig<br />

zu wissen in Fällen, in denen gegenüber Schülern der eigenen<br />

Schule ein Strafantrag gestellt wird. Unabhängig vom Ausgang<br />

des Ermittlungsverfahrens sollte die Schule pädagogisch auf das<br />

Fehlverhalten des Schülers reagieren.<br />

Bei Verfahren in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende<br />

sind nach Nr. 33 der Anordnung über Mitteilungen in<br />

Strafsachen (MiStra) durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht<br />

Mitteilungen an die Schule nur in geeigneten Fällen zu machen.<br />

Danach soll es in der Regel genügen, die Schule von dem Ausgang<br />

des Verfahrens zu unterrichten. Die Einleitung des Verfahrens oder<br />

die Erhebung der öffentlichen Klage wird nur mitgeteilt, wenn aus<br />

Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten<br />

Schulbetriebs oder zum Schutz anderer Schüler, sofortige<br />

Maßnahmen geboten sein können.<br />

4.3 Aussagepflicht<br />

Wenn Ermittlungen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft<br />

durchgeführt werden, erfolgen meist auch Befragungen des Schulleiters<br />

und der Lehrkräfte.<br />

Bedeutsam ist, dass Schulleitern und Lehrern (auch Beratungs-<br />

27<br />

Antragsrecht des<br />

Schulamtsleiters<br />

Aussagepflicht<br />

A

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!