GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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7.3.2 Schmerzensgeld<br />
In Fällen von Gewalt, die insbesondere Körperverletzungen zur<br />
Folge haben, kommt aber auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes<br />
durch den Schädiger in Betracht.<br />
§ 253 BGB – Immaterieller Schaden<br />
(1) ...<br />
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder<br />
der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen<br />
des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in<br />
Geld gefordert werden.<br />
Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch ist die Verletzung<br />
eines der in der Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB genannten<br />
Rechtsgüter. Im Zusammenhang mit Gewalt an Schulen ist dies<br />
insbesondere die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit als<br />
Folge einer unerlaubten Handlung durch eine Körperverletzung<br />
gemäß § 823 Abs. 1 BGB.<br />
Die Höhe der Geldentschädigung wird nach billigem Ermessen<br />
bestimmt. Bemessungsgrundlage sind Ausmaß und Schwere<br />
der psychischen und physischen Störung, Alter, persönliche und<br />
Vermögensverhältnisse des Verletzten, Heftigkeit der Schmerzen,<br />
Leiden, Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung u.a..<br />
7.4 Gerichtliche Geltendmachung<br />
Die zuvor geschilderten Schadensersatzansprüche sind grundsätzlich<br />
vor einem Zivilgericht geltend zu machen (Amtsgericht,<br />
Landgericht, maßgeblich ist der Streitwert).<br />
Muss ein Schüler für den Schadensersatz haften, ist er in der Regel<br />
zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches<br />
vor einem Zivilgericht mittellos und damit zahlungsunfähig. Er<br />
könnte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eigenes Einkommen<br />
erlangen und dann für den Schaden aufkommen. Sollten Erziehungsberechtigte<br />
nicht freiwillig die Schadensersatzverpflichtungen<br />
ihrer Kinder erfüllen, kann es durchaus sinnvoll und ratsam<br />
sein, mögliche Schadensersatzansprüche gegen Schüler gerichtlich<br />
geltend zu machen. Denn das gerichtlich erwirkte Zahlungsurteil<br />
lässt sich noch innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist gegen<br />
den früheren Schüler vollstrecken.<br />
§ 197 BGB - Dreißigjährige Verjährungsfrist<br />
In 30 Jahren verjähren, so weit nicht ein anderes bestimmt ist,<br />
1. ...<br />
2. ...<br />
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,<br />
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden<br />
...<br />
Eine rechtskräftige Feststellung kann durch Urteil, einem vor Gericht<br />
geschlossenen Vergleich, Schiedsspruch, Vollstreckungsbescheid<br />
oder Kostenfestsetzungsbescheid ergehen. Nicht als ausreichend<br />
angesehen wird der außergerichtliche Vergleich.<br />
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Schmerzensgeld<br />
Gerichtliche Geltendmachung<br />
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