GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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der Verhängung von schulrechtlichen Maßnahmen ist daher nicht<br />
möglich. Dies verdeutlichen folgende Praxisbeispiele:<br />
So hat das OVG Koblenz in einem Beschluss vom<br />
07.02.1996 (Az.: 2 B 10106/96) den sofortigen Ausschluss<br />
eines Schülers von der Schule für rechtmäßig erklärt,<br />
der im Umfeld der Schule Haschisch konsumiert und<br />
Kontakte zwischen Mitschülern und der Rauschgiftszene<br />
hergestellt hatte. Das Gericht sah es als zulässig an, den<br />
Schulausschluss ohne vorherige Androhung auszusprechen,<br />
auch wenn die Drogen nicht unmittelbar in der Schule<br />
konsumiert oder abgegeben worden seien, da es ausreichend<br />
sei, wenn die Betätigung in der Rauschgiftszene in<br />
den schulischen Bereich hineinreiche und im konkreten Fall<br />
die Annahme gerechtfertigt sei, dass die Androhung des<br />
Schulausschlusses den Schüler nicht so nachhaltig beeindrucken<br />
werde, dass er sein gefährliches Tun künftig unterlassen<br />
werde.<br />
Dasselbe Gericht bestätigte mit Beschluss vom 07.05.1996<br />
(Az.: 2 B 11101/96) auch den Ausschluss einer Schülerin,<br />
die mehrfach Cannabis konsumiert und in ihrer Schule mit<br />
Rauschgift gehandelt hatte. Nach Ansicht des Gerichts<br />
beeinträchtige der Rauschmittelkonsum und -vertrieb<br />
an Schulen den Erziehungsauftrag der Schule als auch<br />
die Sicherheit der Mitschüler in ganz erheblichem Maße,<br />
so dass die Schule gehalten sei, diese Gefahren von den<br />
Schülern abzuwenden und sie ihnen in eindringlicher Weise<br />
deutlich zu machen.<br />
Ähnlich argumentierte das OVG Niedersachsen in seinem<br />
Beschluss vom 12.02.1998 (Az.: 13 M 771/98). Obwohl<br />
der Schüler in diesem Fall die Drogen nur außerhalb des<br />
Schulgeländes an seine Mitschüler verteilt hatte, war das<br />
Gericht der Auffassung ein Schulausschluss sei rechtmäßig,<br />
da der Pflichtverstoß in unmittelbarem Zusammenhang mit<br />
dem Schulbetrieb begangen worden sei. Es sei dabei unerheblich,<br />
ob dies auf dem Schulgelände geschehen sei oder<br />
anderswo.<br />
Das VG Darmstadt hat in einer Entscheidung vom<br />
27.01.1998 (Az.: 7 G 21/98) ebenfalls den Ausschluss eines<br />
Schüler aus der Schule für rechtmäßig angesehen,<br />
der Drogen in und an der Schule verkaufte. Der Umstand,<br />
dass der Schüler kurz vor der Realschulabschlussprüfung<br />
stand, rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts nicht den<br />
Verbleib des Schülers an seiner bisherigen Schule. Um der<br />
Gefahr der Abgabe von Drogen zu begegnen, seien die<br />
schulischen Kontaktmöglichkeiten von Schülern, die der<br />
Rauschgiftszene zuzuordnen seien, selbst dann dauerhaft<br />
zu unterbinden, wenn diese bei dem weiteren Besuch einer<br />
anderen Schule mit beträchtlichen Schwierigkeiten zu<br />
kämpfen hätten.<br />
Im Gegensatz dazu hat das OVG Berlin mit Beschluss<br />
vom 30.05.1997 (Az.: 7 S 33/97) den Schulausschluss<br />
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