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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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der Verhängung von schulrechtlichen Maßnahmen ist daher nicht<br />

möglich. Dies verdeutlichen folgende Praxisbeispiele:<br />

So hat das OVG Koblenz in einem Beschluss vom<br />

07.02.1996 (Az.: 2 B 10106/96) den sofortigen Ausschluss<br />

eines Schülers von der Schule für rechtmäßig erklärt,<br />

der im Umfeld der Schule Haschisch konsumiert und<br />

Kontakte zwischen Mitschülern und der Rauschgiftszene<br />

hergestellt hatte. Das Gericht sah es als zulässig an, den<br />

Schulausschluss ohne vorherige Androhung auszusprechen,<br />

auch wenn die Drogen nicht unmittelbar in der Schule<br />

konsumiert oder abgegeben worden seien, da es ausreichend<br />

sei, wenn die Betätigung in der Rauschgiftszene in<br />

den schulischen Bereich hineinreiche und im konkreten Fall<br />

die Annahme gerechtfertigt sei, dass die Androhung des<br />

Schulausschlusses den Schüler nicht so nachhaltig beeindrucken<br />

werde, dass er sein gefährliches Tun künftig unterlassen<br />

werde.<br />

Dasselbe Gericht bestätigte mit Beschluss vom 07.05.1996<br />

(Az.: 2 B 11101/96) auch den Ausschluss einer Schülerin,<br />

die mehrfach Cannabis konsumiert und in ihrer Schule mit<br />

Rauschgift gehandelt hatte. Nach Ansicht des Gerichts<br />

beeinträchtige der Rauschmittelkonsum und -vertrieb<br />

an Schulen den Erziehungsauftrag der Schule als auch<br />

die Sicherheit der Mitschüler in ganz erheblichem Maße,<br />

so dass die Schule gehalten sei, diese Gefahren von den<br />

Schülern abzuwenden und sie ihnen in eindringlicher Weise<br />

deutlich zu machen.<br />

Ähnlich argumentierte das OVG Niedersachsen in seinem<br />

Beschluss vom 12.02.1998 (Az.: 13 M 771/98). Obwohl<br />

der Schüler in diesem Fall die Drogen nur außerhalb des<br />

Schulgeländes an seine Mitschüler verteilt hatte, war das<br />

Gericht der Auffassung ein Schulausschluss sei rechtmäßig,<br />

da der Pflichtverstoß in unmittelbarem Zusammenhang mit<br />

dem Schulbetrieb begangen worden sei. Es sei dabei unerheblich,<br />

ob dies auf dem Schulgelände geschehen sei oder<br />

anderswo.<br />

Das VG Darmstadt hat in einer Entscheidung vom<br />

27.01.1998 (Az.: 7 G 21/98) ebenfalls den Ausschluss eines<br />

Schüler aus der Schule für rechtmäßig angesehen,<br />

der Drogen in und an der Schule verkaufte. Der Umstand,<br />

dass der Schüler kurz vor der Realschulabschlussprüfung<br />

stand, rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts nicht den<br />

Verbleib des Schülers an seiner bisherigen Schule. Um der<br />

Gefahr der Abgabe von Drogen zu begegnen, seien die<br />

schulischen Kontaktmöglichkeiten von Schülern, die der<br />

Rauschgiftszene zuzuordnen seien, selbst dann dauerhaft<br />

zu unterbinden, wenn diese bei dem weiteren Besuch einer<br />

anderen Schule mit beträchtlichen Schwierigkeiten zu<br />

kämpfen hätten.<br />

Im Gegensatz dazu hat das OVG Berlin mit Beschluss<br />

vom 30.05.1997 (Az.: 7 S 33/97) den Schulausschluss<br />

49<br />

B

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