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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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B<br />

!<br />

Eigenkonsum<br />

Dealen u.a.<br />

Umgang der Schule<br />

mit Drogen<br />

Gerichtsentscheidungen<br />

bei<br />

Drogenproblematik<br />

48<br />

nigen Oberlandesgerichten für die verschiedenen Rauschmittel die<br />

jeweiligen Wirkstoffmengen festgesetzt worden.<br />

Beispiel: Haschisch und Marihuana enthalten den Wirkstoff<br />

THC. Ab einem Gesamtwirkstoffgehalt von 7,5 Gramm liegt<br />

eine ”nicht geringe Menge” vor. Der jeweilige THC-Gehalt<br />

ist allerdings stoffbezogen und je nach Ware sehr unterschiedlich.<br />

Wichtig:<br />

Der Besitz einer „geringen Menge“ ist strafbar. Die Polizei oder<br />

Staatsanwaltschaft wird deshalb immer ein entsprechendes<br />

Ermittlungsverfahren einleiten.<br />

Straffrei ist lediglich der bloße Eigenkonsum. Ein strafbarer<br />

Eigenkonsum ohne Beschaffung und Besitz ist technisch allerdings<br />

nur möglich, wenn ein anderer den Joint des Konsumenten hält<br />

und der Konsument den Joint in der Hand des anderen raucht.<br />

Strafschärfende Tatbestände sind in §§ 29a – 30a BtMG erfasst (z.B.<br />

gewerbsmäßiger Handel, Abgabe von Drogen durch Erwachsene<br />

an Minderjährige, Mitführen von Waffen beim Handeltreiben,<br />

Umgang mit ”nicht geringen Mengen”).<br />

3 Schulrechtliche Maßnahmen<br />

Neben strafrechtlichen Maßnahmen, die durch Polizei, Staatsanwaltschaft<br />

und Gericht eingeleitet bzw. verhängt werden, ist<br />

auch eine Reaktion der Schule gegenüber Schülern, die mit Drogen<br />

auffällig werden, geboten.<br />

Zur Reaktion auf einen verbotenen Umgang mit Drogen und damit<br />

einen Verstoß gegen Vorschriften des BtMG bzw. des ThürSchulG<br />

stehen der Schulleitung bzw. den Lehrkräften die §§ 51 und 52<br />

ThürSchulG zur Verfügung.<br />

Danach können zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags<br />

sowie zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz<br />

der Verhältnismäßigkeit pädagogische Maßnahmen bzw. Ordnungsmaßnahmen<br />

gegenüber Schülern ergriffen werden.<br />

Die formellen Voraussetzungen, die insbesondere beim Erlass von<br />

Ordnungsmaßnahmen zu beachten sind, sind im Kapitel D näher<br />

dargestellt.<br />

Auch in den bereits durch Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte<br />

erlassenen Entscheidungen, die sich mit Ordnungsmaßnahmen<br />

gegen drogenauffällige Schüler beschäftigen, wird die<br />

Differenzierung im Einzelfall deutlich. Eine Schematisierung bei

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