GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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B<br />
!<br />
Eigenkonsum<br />
Dealen u.a.<br />
Umgang der Schule<br />
mit Drogen<br />
Gerichtsentscheidungen<br />
bei<br />
Drogenproblematik<br />
48<br />
nigen Oberlandesgerichten für die verschiedenen Rauschmittel die<br />
jeweiligen Wirkstoffmengen festgesetzt worden.<br />
Beispiel: Haschisch und Marihuana enthalten den Wirkstoff<br />
THC. Ab einem Gesamtwirkstoffgehalt von 7,5 Gramm liegt<br />
eine ”nicht geringe Menge” vor. Der jeweilige THC-Gehalt<br />
ist allerdings stoffbezogen und je nach Ware sehr unterschiedlich.<br />
Wichtig:<br />
Der Besitz einer „geringen Menge“ ist strafbar. Die Polizei oder<br />
Staatsanwaltschaft wird deshalb immer ein entsprechendes<br />
Ermittlungsverfahren einleiten.<br />
Straffrei ist lediglich der bloße Eigenkonsum. Ein strafbarer<br />
Eigenkonsum ohne Beschaffung und Besitz ist technisch allerdings<br />
nur möglich, wenn ein anderer den Joint des Konsumenten hält<br />
und der Konsument den Joint in der Hand des anderen raucht.<br />
Strafschärfende Tatbestände sind in §§ 29a – 30a BtMG erfasst (z.B.<br />
gewerbsmäßiger Handel, Abgabe von Drogen durch Erwachsene<br />
an Minderjährige, Mitführen von Waffen beim Handeltreiben,<br />
Umgang mit ”nicht geringen Mengen”).<br />
3 Schulrechtliche Maßnahmen<br />
Neben strafrechtlichen Maßnahmen, die durch Polizei, Staatsanwaltschaft<br />
und Gericht eingeleitet bzw. verhängt werden, ist<br />
auch eine Reaktion der Schule gegenüber Schülern, die mit Drogen<br />
auffällig werden, geboten.<br />
Zur Reaktion auf einen verbotenen Umgang mit Drogen und damit<br />
einen Verstoß gegen Vorschriften des BtMG bzw. des ThürSchulG<br />
stehen der Schulleitung bzw. den Lehrkräften die §§ 51 und 52<br />
ThürSchulG zur Verfügung.<br />
Danach können zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags<br />
sowie zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz<br />
der Verhältnismäßigkeit pädagogische Maßnahmen bzw. Ordnungsmaßnahmen<br />
gegenüber Schülern ergriffen werden.<br />
Die formellen Voraussetzungen, die insbesondere beim Erlass von<br />
Ordnungsmaßnahmen zu beachten sind, sind im Kapitel D näher<br />
dargestellt.<br />
Auch in den bereits durch Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte<br />
erlassenen Entscheidungen, die sich mit Ordnungsmaßnahmen<br />
gegen drogenauffällige Schüler beschäftigen, wird die<br />
Differenzierung im Einzelfall deutlich. Eine Schematisierung bei