GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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§ 136 ThürSchulO - Daten<br />
(1) Bei der Aufnahme in die Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben<br />
werden:<br />
1. Familienname,<br />
2. Vorname,<br />
3. Geburtsdatum,<br />
4. Geburtsort,<br />
5. Geschlecht,<br />
6. Anschrift,<br />
7. Telefonverbindung,<br />
8. Religionszugehörigkeit,<br />
9. Staatsangehörigkeit,<br />
10. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von<br />
Bedeutung sind,<br />
11. Anzahl der Geschwister sowie<br />
12. Datum der Ersteinschulung.<br />
Darüber hinaus werden Familienname, Vorname , Anschrift und Telefonverbindung<br />
der Eltern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts<br />
in Notfällen erforderlich sind.<br />
(2) Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 der<br />
Schule mitzuteilen.<br />
(3) Die Schule erfasst die Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen<br />
werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen,<br />
Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen<br />
sind nach zwei Jahren zu löschen. Eine Abschrift der<br />
Zeugnisse sowie der schriftlichen Einschätzung der persönlichen, fachlichen<br />
und sozialen Kompetenzentwicklung des Schülers (Einschätzungsbogen) ist zu<br />
dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen<br />
einzusehen. Der Schülerbogen oder eine Abschrift davon ist in der zuletzt<br />
besuchten staatlichen allgemein bildenen Schule 20 Jahre aufzubewahren;<br />
Abschriften von Schulabschlusszeugnissen sind 50 Jahre aufzubewahren.<br />
...<br />
§ 13 ThürFöSchulO - Daten<br />
(1) Bei der Aufnahme sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:<br />
1. Familienname,<br />
2. Vorname,<br />
3. Geburtsdatum,<br />
4. Geburtsort,<br />
5. Geschlecht,<br />
6. Anschrift,<br />
7. Religionszugehörigkeit,<br />
8. Staatsangehörigkeit,<br />
9. Art und Umfang des sonderpädagoischen Förderbedarfs,<br />
10. Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,<br />
11. Anzahl der Geschwister sowie<br />
12. Datum der Ersteinschulung.<br />
Darüber hinaus werden Familienname, Vorname , Anschrift und Telefonverbindung<br />
der Eltern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts<br />
in Notfällen erforderlich sind.<br />
(2) Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 der<br />
Schule mitzuteilen.