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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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§ 136 ThürSchulO - Daten<br />

(1) Bei der Aufnahme in die Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben<br />

werden:<br />

1. Familienname,<br />

2. Vorname,<br />

3. Geburtsdatum,<br />

4. Geburtsort,<br />

5. Geschlecht,<br />

6. Anschrift,<br />

7. Telefonverbindung,<br />

8. Religionszugehörigkeit,<br />

9. Staatsangehörigkeit,<br />

10. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von<br />

Bedeutung sind,<br />

11. Anzahl der Geschwister sowie<br />

12. Datum der Ersteinschulung.<br />

Darüber hinaus werden Familienname, Vorname , Anschrift und Telefonverbindung<br />

der Eltern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts<br />

in Notfällen erforderlich sind.<br />

(2) Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 der<br />

Schule mitzuteilen.<br />

(3) Die Schule erfasst die Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen<br />

werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen,<br />

Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen<br />

sind nach zwei Jahren zu löschen. Eine Abschrift der<br />

Zeugnisse sowie der schriftlichen Einschätzung der persönlichen, fachlichen<br />

und sozialen Kompetenzentwicklung des Schülers (Einschätzungsbogen) ist zu<br />

dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen<br />

einzusehen. Der Schülerbogen oder eine Abschrift davon ist in der zuletzt<br />

besuchten staatlichen allgemein bildenen Schule 20 Jahre aufzubewahren;<br />

Abschriften von Schulabschlusszeugnissen sind 50 Jahre aufzubewahren.<br />

...<br />

§ 13 ThürFöSchulO - Daten<br />

(1) Bei der Aufnahme sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:<br />

1. Familienname,<br />

2. Vorname,<br />

3. Geburtsdatum,<br />

4. Geburtsort,<br />

5. Geschlecht,<br />

6. Anschrift,<br />

7. Religionszugehörigkeit,<br />

8. Staatsangehörigkeit,<br />

9. Art und Umfang des sonderpädagoischen Förderbedarfs,<br />

10. Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,<br />

11. Anzahl der Geschwister sowie<br />

12. Datum der Ersteinschulung.<br />

Darüber hinaus werden Familienname, Vorname , Anschrift und Telefonverbindung<br />

der Eltern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts<br />

in Notfällen erforderlich sind.<br />

(2) Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 der<br />

Schule mitzuteilen.

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