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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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A<br />

Schadensersatzansprüche<br />

Haftung<br />

Minderjährige<br />

32<br />

7 Gewalt und zivilrechtliche Ansprüche<br />

Wird Jemandem durch Gewalt ein Schaden zugefügt, kann ein<br />

gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Fälle dieser<br />

„unerlaubten Handlungen“ sind im Schulalltag u.a.:<br />

Körperverletzungen durch Gewalt durch Schüler gegenüber<br />

Mitschülern, Schulbediensteten oder nicht am Schulalltag beteiligten<br />

Personen; Sachbeschädigungen durch Schüler, z.B. Zerstörung<br />

oder Verunstaltung von Schuleigentum, wodurch der Schulträger<br />

betroffen ist (Eigentumsverletzungen).<br />

Das deutsche Zivilrecht sieht für solche Fälle in § 823 Bürgerliches<br />

Gesetzbuch (BGB) eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für einen<br />

Schadensersatzanspruch vor.<br />

§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht<br />

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die<br />

Freiheit oder das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich<br />

verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens<br />

verpflichtet.<br />

(2) ...<br />

Beispiel: Der volljährige Berufsschüler Böse schlägt vorsätzlich<br />

eine Fensterscheibe seiner Berufsbildenden Schule<br />

entzwei. Es ist klar, dass er dem zuständigen Schulträger<br />

zum Schadensersatz (Einsatz einer neuen Fensterscheibe)<br />

verpflichtet ist.<br />

7.1 Zurechnungsfähigkeit / Deliktsfähigkeit<br />

Begehen Schüler im Schulalltag durch Gewalt „unerlaubte Handlungen“,<br />

insbesondere Körperverletzungen und Sachbeschädigungen,<br />

so können aufgrund des Alters (noch keine Vollendung des 14.<br />

Lebensjahres) diese Taten nicht immer mit dem Strafrecht verfolgt<br />

werden. Eine andere Frage ist aber, ob diese Schüler aufgrund ihres<br />

Alters für den Schadensersatz z.B. nach § 823 BGB haften müssen.<br />

Für bestimmte Altersstufen mindern die §§ 827 und 828 BGB<br />

die Zurechenbarkeit oder schließen sie sogar vollkommen aus mit<br />

der Folge, dass keine zivilrechtliche Haftung für Schäden eintritt.<br />

§ 828 BGB - Minderjährige<br />

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den<br />

er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.<br />

(2) ..<br />

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine<br />

Verantwortlichkeit nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden,<br />

den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung<br />

der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit<br />

erforderliche Einsicht hat.<br />

Deliktsunfähig sind Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr.<br />

Daraus folgt, dass sie nicht für Schäden verantwortlich sind, die

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