GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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A<br />
Schadensersatzansprüche<br />
Haftung<br />
Minderjährige<br />
32<br />
7 Gewalt und zivilrechtliche Ansprüche<br />
Wird Jemandem durch Gewalt ein Schaden zugefügt, kann ein<br />
gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Fälle dieser<br />
„unerlaubten Handlungen“ sind im Schulalltag u.a.:<br />
Körperverletzungen durch Gewalt durch Schüler gegenüber<br />
Mitschülern, Schulbediensteten oder nicht am Schulalltag beteiligten<br />
Personen; Sachbeschädigungen durch Schüler, z.B. Zerstörung<br />
oder Verunstaltung von Schuleigentum, wodurch der Schulträger<br />
betroffen ist (Eigentumsverletzungen).<br />
Das deutsche Zivilrecht sieht für solche Fälle in § 823 Bürgerliches<br />
Gesetzbuch (BGB) eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für einen<br />
Schadensersatzanspruch vor.<br />
§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht<br />
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die<br />
Freiheit oder das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich<br />
verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens<br />
verpflichtet.<br />
(2) ...<br />
Beispiel: Der volljährige Berufsschüler Böse schlägt vorsätzlich<br />
eine Fensterscheibe seiner Berufsbildenden Schule<br />
entzwei. Es ist klar, dass er dem zuständigen Schulträger<br />
zum Schadensersatz (Einsatz einer neuen Fensterscheibe)<br />
verpflichtet ist.<br />
7.1 Zurechnungsfähigkeit / Deliktsfähigkeit<br />
Begehen Schüler im Schulalltag durch Gewalt „unerlaubte Handlungen“,<br />
insbesondere Körperverletzungen und Sachbeschädigungen,<br />
so können aufgrund des Alters (noch keine Vollendung des 14.<br />
Lebensjahres) diese Taten nicht immer mit dem Strafrecht verfolgt<br />
werden. Eine andere Frage ist aber, ob diese Schüler aufgrund ihres<br />
Alters für den Schadensersatz z.B. nach § 823 BGB haften müssen.<br />
Für bestimmte Altersstufen mindern die §§ 827 und 828 BGB<br />
die Zurechenbarkeit oder schließen sie sogar vollkommen aus mit<br />
der Folge, dass keine zivilrechtliche Haftung für Schäden eintritt.<br />
§ 828 BGB - Minderjährige<br />
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den<br />
er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.<br />
(2) ..<br />
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine<br />
Verantwortlichkeit nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden,<br />
den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung<br />
der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit<br />
erforderliche Einsicht hat.<br />
Deliktsunfähig sind Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr.<br />
Daraus folgt, dass sie nicht für Schäden verantwortlich sind, die