GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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D<br />
!<br />
Verhältnismäßigkeit<br />
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Der Musterbescheid (s. D 12) bietet einige Formulierungsbeispiele.<br />
Wichtig:<br />
Die Gründe der Ermessensausübung müssen im Bescheid über<br />
die Ordnungsmaßnahme dargestellt werden.<br />
9 Verhältnismäßigkeit<br />
Eine Ordnungsmaßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet,<br />
erforderlich und angemessen ist.<br />
� Geeignet<br />
Keine offensichtlich ungeeigneten Maßnahmen (z.B. Ausschluss<br />
vom Unterricht bei Schulbummelei)<br />
Der gewünschte Erfolg (Sicherung der schulischen Ordnung, des<br />
schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags) muss zumindest<br />
gefördert werden.<br />
� Erforderlich<br />
Es ist von mehreren möglichen und geeigneten Ordnungsmaßnahmen<br />
diejenige auszuwählen, die voraussichtlich am wenigsten<br />
beeinträchtigt.<br />
Es ist zu fragen, welche Nachteile die Ordnungsmaßnahme mit<br />
sich bringt. Gibt es andere Ordnungsmaßnahmen, die gleichermaßen<br />
geeignet sind? Reicht evtl. pädagogische Maßnahme<br />
aus?<br />
Abwägung möglicher Nachteile.<br />
� Angemessen<br />
Es sind die Nachteile, die durch die Ordnungsmaßnahme abgewendet<br />
werden sollen mit den Nachteilen zu vergleichen, die die<br />
Ordnungsmaßnahme mit sich bringt.<br />
Es darf kein grobes Missverhältnis zwischen Nachteil und Erfolg<br />
einer Ordnungsmaßnahme bestehen.<br />
Es ist zu fragen, welches Gewicht der verfolgte Zweck hat.<br />
Welche Auswirkungen ergeben sich bei Nichterteilung für den<br />
Klassenverband?<br />
Zu berücksichtigen ist, ob der Schüler vorsätzlich oder nur unbedacht<br />
gehandelt hat, ob er erstmalig auffällig wurde oder bereits<br />
früher mehrfach<br />
Der Musterbescheid (s. D 12) bietet einige Formulierungsbeispiele.<br />
Wichtig:<br />
Die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist in § 1<br />
und § 2 ThürSchulG geregelt. Danach hat jeder junge Mensch<br />
ein Recht auf schulische Bildung und Erziehung. Daraus folgt<br />
auch ein Schutz des jeweiligen Schülers vor Störungen und<br />
Behinderungen bei der Verwirklichung dieses Anspruchs.