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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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D<br />

!<br />

Verhältnismäßigkeit<br />

!<br />

90<br />

Der Musterbescheid (s. D 12) bietet einige Formulierungsbeispiele.<br />

Wichtig:<br />

Die Gründe der Ermessensausübung müssen im Bescheid über<br />

die Ordnungsmaßnahme dargestellt werden.<br />

9 Verhältnismäßigkeit<br />

Eine Ordnungsmaßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet,<br />

erforderlich und angemessen ist.<br />

� Geeignet<br />

Keine offensichtlich ungeeigneten Maßnahmen (z.B. Ausschluss<br />

vom Unterricht bei Schulbummelei)<br />

Der gewünschte Erfolg (Sicherung der schulischen Ordnung, des<br />

schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags) muss zumindest<br />

gefördert werden.<br />

� Erforderlich<br />

Es ist von mehreren möglichen und geeigneten Ordnungsmaßnahmen<br />

diejenige auszuwählen, die voraussichtlich am wenigsten<br />

beeinträchtigt.<br />

Es ist zu fragen, welche Nachteile die Ordnungsmaßnahme mit<br />

sich bringt. Gibt es andere Ordnungsmaßnahmen, die gleichermaßen<br />

geeignet sind? Reicht evtl. pädagogische Maßnahme<br />

aus?<br />

Abwägung möglicher Nachteile.<br />

� Angemessen<br />

Es sind die Nachteile, die durch die Ordnungsmaßnahme abgewendet<br />

werden sollen mit den Nachteilen zu vergleichen, die die<br />

Ordnungsmaßnahme mit sich bringt.<br />

Es darf kein grobes Missverhältnis zwischen Nachteil und Erfolg<br />

einer Ordnungsmaßnahme bestehen.<br />

Es ist zu fragen, welches Gewicht der verfolgte Zweck hat.<br />

Welche Auswirkungen ergeben sich bei Nichterteilung für den<br />

Klassenverband?<br />

Zu berücksichtigen ist, ob der Schüler vorsätzlich oder nur unbedacht<br />

gehandelt hat, ob er erstmalig auffällig wurde oder bereits<br />

früher mehrfach<br />

Der Musterbescheid (s. D 12) bietet einige Formulierungsbeispiele.<br />

Wichtig:<br />

Die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist in § 1<br />

und § 2 ThürSchulG geregelt. Danach hat jeder junge Mensch<br />

ein Recht auf schulische Bildung und Erziehung. Daraus folgt<br />

auch ein Schutz des jeweiligen Schülers vor Störungen und<br />

Behinderungen bei der Verwirklichung dieses Anspruchs.

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