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GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

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C<br />

Schule muss<br />

reagieren!<br />

Anzeigeerstattung<br />

Maßnahmen nach<br />

§ 51 und § 52<br />

ThürSchulG<br />

SituationsangemesseneSofortmaßnahmen<br />

Wegnahme von<br />

„störenden“ Gegenständen<br />

72<br />

4 Was kann die Schule tun?<br />

Wenn Schüler eine extremistische Einstellung in oben dargestellter<br />

Weise nach außen kundgeben oder bei ihnen Waffen auftauchen,<br />

muss die Schule reagieren.<br />

Sie hat die Möglichkeit, eine entsprechende Anzeige bei der Polizei<br />

zu erstatten, mit der Folge, dass dann die Staatsanwaltschaft in eigener<br />

Zuständigkeit prüft, ob das Verhalten unter eine Strafnorm<br />

fällt. Die Staatsanwaltschaft leitet dann ggf. weitere Maßnahmen<br />

zur Sachverhaltsaufklärung und zur Strafverfolgung ein. Hinsichtlich<br />

weiterer Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen<br />

zum Anzeige- und Strafverfahren im Kapitel A verwiesen.<br />

Unabhängig von der Frage der Anzeigenerstattung muss die<br />

Schule aber auch überlegen und entscheiden, welche Reaktion sie<br />

auf Grund ihres Erziehungsauftrages und aus ihrer Fürsorgepflicht<br />

gegenüber den anderen Schülern für geboten hält. Neben geeigneten<br />

Sofortmaßnahmen sind selbstverständlich die pädagogischen<br />

Maßnahmen bzw. Ordnungsmaßnahmen des Thüringer<br />

Schulgesetzes (§§ 51, 52 ThürSchulG) möglich. Zu letzteren Maßnahmen<br />

wird auf Kapitel D verwiesen.<br />

Sofortmaßnahmen sind durch den Pädagogen in eigenem Ermessen<br />

einzuleiten. Dabei gibt es keine allgemein anwendbaren Patentrezepte.<br />

Bei jedem Vorfall ist – abhängig von der Situation<br />

des Schülers und der weiteren Betroffenen – eine eigenständige<br />

Bewertung durch die Schule erforderlich, welche dann unter<br />

Ausübung des Ermessens in eine dem Vorfall angepassten, verhältnismäßige,<br />

pädagogische Handlungsweise mündet.<br />

In diesem Zusammenhang kommt der Vorschrift des § 51 Abs. 6<br />

S. 2 und 3 ThürSchulG besondere Bedeutung zu:<br />

§ 51 Abs. 6 S. 2, 3 ThürSchulG<br />

Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die<br />

Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen.<br />

Über den Zeitpunkt der Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet<br />

der Schulleiter.<br />

Die Entscheidung des Schulleiters über die Rückgabe ist nach dem<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Da die Gegenstände<br />

nach wie vor im Eigentum des Schülers stehen, sind sie in der Regel<br />

dann zurückzugeben, wenn keine Beeinträchtigung des Unterrichts<br />

oder der schulischen Ordnung mehr zu befürchten ist.<br />

Dies kann bereits am Ende einer Unterrichtsstunde der Fall sein,<br />

möglich ist aber auch eine Rückgabe zu einem späteren Zeitpunkt<br />

an die Eltern. Maßgebend ist jeweils der Sachverhalt im Einzelfall<br />

und Art des aufgefundenen Gegenstandes<br />

Hat sich die Schule (gerade auch in Zweifelsfällen) entschie-

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