GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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C<br />
Schule muss<br />
reagieren!<br />
Anzeigeerstattung<br />
Maßnahmen nach<br />
§ 51 und § 52<br />
ThürSchulG<br />
SituationsangemesseneSofortmaßnahmen<br />
Wegnahme von<br />
„störenden“ Gegenständen<br />
72<br />
4 Was kann die Schule tun?<br />
Wenn Schüler eine extremistische Einstellung in oben dargestellter<br />
Weise nach außen kundgeben oder bei ihnen Waffen auftauchen,<br />
muss die Schule reagieren.<br />
Sie hat die Möglichkeit, eine entsprechende Anzeige bei der Polizei<br />
zu erstatten, mit der Folge, dass dann die Staatsanwaltschaft in eigener<br />
Zuständigkeit prüft, ob das Verhalten unter eine Strafnorm<br />
fällt. Die Staatsanwaltschaft leitet dann ggf. weitere Maßnahmen<br />
zur Sachverhaltsaufklärung und zur Strafverfolgung ein. Hinsichtlich<br />
weiterer Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen<br />
zum Anzeige- und Strafverfahren im Kapitel A verwiesen.<br />
Unabhängig von der Frage der Anzeigenerstattung muss die<br />
Schule aber auch überlegen und entscheiden, welche Reaktion sie<br />
auf Grund ihres Erziehungsauftrages und aus ihrer Fürsorgepflicht<br />
gegenüber den anderen Schülern für geboten hält. Neben geeigneten<br />
Sofortmaßnahmen sind selbstverständlich die pädagogischen<br />
Maßnahmen bzw. Ordnungsmaßnahmen des Thüringer<br />
Schulgesetzes (§§ 51, 52 ThürSchulG) möglich. Zu letzteren Maßnahmen<br />
wird auf Kapitel D verwiesen.<br />
Sofortmaßnahmen sind durch den Pädagogen in eigenem Ermessen<br />
einzuleiten. Dabei gibt es keine allgemein anwendbaren Patentrezepte.<br />
Bei jedem Vorfall ist – abhängig von der Situation<br />
des Schülers und der weiteren Betroffenen – eine eigenständige<br />
Bewertung durch die Schule erforderlich, welche dann unter<br />
Ausübung des Ermessens in eine dem Vorfall angepassten, verhältnismäßige,<br />
pädagogische Handlungsweise mündet.<br />
In diesem Zusammenhang kommt der Vorschrift des § 51 Abs. 6<br />
S. 2 und 3 ThürSchulG besondere Bedeutung zu:<br />
§ 51 Abs. 6 S. 2, 3 ThürSchulG<br />
Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die<br />
Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen.<br />
Über den Zeitpunkt der Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet<br />
der Schulleiter.<br />
Die Entscheidung des Schulleiters über die Rückgabe ist nach dem<br />
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Da die Gegenstände<br />
nach wie vor im Eigentum des Schülers stehen, sind sie in der Regel<br />
dann zurückzugeben, wenn keine Beeinträchtigung des Unterrichts<br />
oder der schulischen Ordnung mehr zu befürchten ist.<br />
Dies kann bereits am Ende einer Unterrichtsstunde der Fall sein,<br />
möglich ist aber auch eine Rückgabe zu einem späteren Zeitpunkt<br />
an die Eltern. Maßgebend ist jeweils der Sachverhalt im Einzelfall<br />
und Art des aufgefundenen Gegenstandes<br />
Hat sich die Schule (gerade auch in Zweifelsfällen) entschie-