GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm
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A<br />
Umfang des<br />
Schadensersatzes<br />
Schadensersatz<br />
in Geld<br />
34<br />
Schaden, hat er wiederum Ausgleichsansprüche gegenüber den<br />
mithaftenden Mitschädigern (§§ 421, 426 BGB).<br />
Beispiel: Anlässlich der Abiturprüfung setzen volljährige<br />
Schüler des Gymnasiums mutwillig und vorsätzlich das<br />
Lehrerzimmer „unter Wasser“. Von den beteiligten Schülern<br />
kann nur Fritz erwischt werden. Fritz haftet nach § 830 BGB<br />
zunächst alleine für den gesamten Schaden.<br />
7.3 Umfang des zu ersetzenden Schadens<br />
Steht die zivilrechtlichen Haftung für einen Schaden nach den hier<br />
dargestellten Anspruchsgrundlagen der §§ 823 und 830 BGB dem<br />
Grunde nach fest, stellt sich Frage, wie Schadensersatz geleistet<br />
werden muss.<br />
7.3.1 Art und Umfang des Schadensersatzes<br />
Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus § 249 BGB.<br />
Grundsätzlich ist der Zustand herzustellen, der ohne das Schadensereignis<br />
bestehen würde (sog. „Naturalrestition“, also die Wiederherstellung<br />
der Sache in ihren ursprünglichen Zustand).<br />
Der Geschädigte kann aber in Fällen der Verletzung seiner Person<br />
(zum Beispiel durch eine Körperverletzung) oder bei Beschädigung<br />
einer Sache, einen Schadensersatz in Geld verlangen.<br />
§ 249 BGB - Art und Umfang des Schadensersatzes<br />
(1) Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen,<br />
der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten<br />
wäre.<br />
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache<br />
Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den<br />
dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. ...<br />
Bei Zerstörung einer Sache erfasst der Schadensersatzanspruch<br />
den Zeitwert der Sache. Bei Personenschäden sind in erster<br />
Linie die Heilbehandlungskosten zu berücksichtigen. Die<br />
Aufwendungen müssen sich im Rahmen des Angemessenen halten.<br />
Mehraufwendungen werden nur dann ersetzt, wenn diese<br />
medizinisch geboten sind.<br />
Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung) zu den Heilbehandlungskosten<br />
entlasten den Schädiger nicht. Im Rahmen des § 116 SGB X geht<br />
der Anspruch auf die Sozialversicherung über. Im Beamtenrecht<br />
führen die Leistungen, sei es Beihilfeleistungen oder Leistungen<br />
der Beamtenversorgung in Fällen eines Dienstunfalls, ebenfalls<br />
zu einem Übergang des Schadensersatzanspruches auf den<br />
Dienstherren (vgl. § 94 ThürBG).