30.11.2012 Aufrufe

GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

GEWALT DROGEN EXTREMISMUS - Thillm

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A<br />

Umfang des<br />

Schadensersatzes<br />

Schadensersatz<br />

in Geld<br />

34<br />

Schaden, hat er wiederum Ausgleichsansprüche gegenüber den<br />

mithaftenden Mitschädigern (§§ 421, 426 BGB).<br />

Beispiel: Anlässlich der Abiturprüfung setzen volljährige<br />

Schüler des Gymnasiums mutwillig und vorsätzlich das<br />

Lehrerzimmer „unter Wasser“. Von den beteiligten Schülern<br />

kann nur Fritz erwischt werden. Fritz haftet nach § 830 BGB<br />

zunächst alleine für den gesamten Schaden.<br />

7.3 Umfang des zu ersetzenden Schadens<br />

Steht die zivilrechtlichen Haftung für einen Schaden nach den hier<br />

dargestellten Anspruchsgrundlagen der §§ 823 und 830 BGB dem<br />

Grunde nach fest, stellt sich Frage, wie Schadensersatz geleistet<br />

werden muss.<br />

7.3.1 Art und Umfang des Schadensersatzes<br />

Der Umfang des Schadensersatzes ergibt sich aus § 249 BGB.<br />

Grundsätzlich ist der Zustand herzustellen, der ohne das Schadensereignis<br />

bestehen würde (sog. „Naturalrestition“, also die Wiederherstellung<br />

der Sache in ihren ursprünglichen Zustand).<br />

Der Geschädigte kann aber in Fällen der Verletzung seiner Person<br />

(zum Beispiel durch eine Körperverletzung) oder bei Beschädigung<br />

einer Sache, einen Schadensersatz in Geld verlangen.<br />

§ 249 BGB - Art und Umfang des Schadensersatzes<br />

(1) Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen,<br />

der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten<br />

wäre.<br />

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache<br />

Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den<br />

dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. ...<br />

Bei Zerstörung einer Sache erfasst der Schadensersatzanspruch<br />

den Zeitwert der Sache. Bei Personenschäden sind in erster<br />

Linie die Heilbehandlungskosten zu berücksichtigen. Die<br />

Aufwendungen müssen sich im Rahmen des Angemessenen halten.<br />

Mehraufwendungen werden nur dann ersetzt, wenn diese<br />

medizinisch geboten sind.<br />

Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung) zu den Heilbehandlungskosten<br />

entlasten den Schädiger nicht. Im Rahmen des § 116 SGB X geht<br />

der Anspruch auf die Sozialversicherung über. Im Beamtenrecht<br />

führen die Leistungen, sei es Beihilfeleistungen oder Leistungen<br />

der Beamtenversorgung in Fällen eines Dienstunfalls, ebenfalls<br />

zu einem Übergang des Schadensersatzanspruches auf den<br />

Dienstherren (vgl. § 94 ThürBG).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!