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SKW Stahl-Metallurgie Holding AG Unterneukirchen (Deutschland ...

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4. Erläuterungen gemäß §§ 289 Abs. 4 sowie 315 Abs. 4 HGB<br />

Die nachfolgenden Angaben gelten, sofern nicht anders angegeben, für das gesamte<br />

Berichtsjahr und insbesondere auch für den Bilanzstichtag.<br />

Das gezeichnete Kapital der <strong>SKW</strong> <strong>Stahl</strong>-<strong>Metallurgie</strong> <strong>Holding</strong> <strong>AG</strong> setzt sich aus<br />

6.544.930 auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien),<br />

jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00, zusammen.<br />

Unterschiedliche Aktiengattungen bestehen nicht; die Gesellschaft hat keine Aktien<br />

mit Sonderrechten emittiert. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.<br />

Die Aktien können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 3 grundsätzlich frei<br />

übertragen werden. Der Gesellschaft sind keine Beteiligungen bekannt, die 10% der<br />

Stimmrechte überschreiten. Soweit Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind, üben sie<br />

ihre Stimmrechte wie jeder andere Anteilseigner aus, soweit nicht ausdrücklich eine<br />

andere gesetzliche Regelung vorgesehen ist. Im Übrigen ist das Stimmrecht lediglich<br />

durch das Gesetz beschränkt, z. B. bei eigenen Aktien nach § 71b AktG.<br />

Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat bestellt (vorbehaltlich ihrer<br />

Zustimmung) und abberufen. Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach Maßgabe von<br />

Gesetz und Satzung und im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes. Ein<br />

Rückkauf eigener Aktien war zum Bilanzstichtag nicht möglich. Im Jahre 2009 wurde<br />

auf Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung der Ordentlichen<br />

Hauptversammlung vom 18. Juni 2007 ausgeübt und das Grundkapital der<br />

Gesellschaft von EUR 4.422.250 auf nunmehr EUR 6.544.930 erhöht, so dass im<br />

Berichtsjahr noch ein genehmigtes Kapital von bis zu EUR 77.320 zur Verfügung<br />

stand.<br />

Gemäß § 11 der Satzung der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat berechtigt,<br />

Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. 4 Im Übrigen<br />

entscheidet über Satzungsänderungen die Hauptversammlung.<br />

3 Einschränkungen sind insbesondere für Insider durch das Wertpapierhandelsgesetz vorgesehen. Auf<br />

Basis dieser Bestimmungen haben die <strong>SKW</strong> <strong>Stahl</strong>-<strong>Metallurgie</strong> <strong>Holding</strong> <strong>AG</strong> sowie weitere<br />

Konzerngesellschaften die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien der Muttergesellschaft durch<br />

Insider auch vertraglich (z. B. in Arbeitsverträgen) vereinbart.<br />

4 Diese Delegation von Verantwortung an den Aufsichtsrat erfolgte in Anwendung des § 179 (1) Satz 2<br />

AktG. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Hauptversammlung für Satzungsänderungen wird dadurch<br />

aus Sicht der <strong>SKW</strong> <strong>Stahl</strong>-<strong>Metallurgie</strong> <strong>Holding</strong> <strong>AG</strong> nicht eingeschränkt.<br />

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