SKW Stahl-Metallurgie Holding AG Unterneukirchen (Deutschland ...
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� Passiva<br />
Seite 4<br />
Das Grundkapital ist in nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt. Die Aktien lauten auf<br />
den Inhaber. Die Stückaktien haben einen rechnerischen Wert von EUR 1,00 pro Aktie.<br />
Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen werden nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB<br />
pauschal mit dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten durchschnittlichen Marktzins-<br />
satz der letzten sieben Jahre abgezinst, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von<br />
15 Jahren ergibt (5,15 %).<br />
Die Pensionsrückstellung wurde nach dem Projected-Unit-Credit-Verfahren unter Anwendung<br />
versicherungsmathematischer Grundsätze ermittelt. Dabei wurde eine erwartete Lohn- und Ge-<br />
haltssteigerung zwischen 0 % und 2,5 % zugrunde gelegt. Die angenommene Rentensteigerung<br />
beträgt 1,0 %. Zudem wurden die Sterbetafeln 2005G von Prof. Dr. Klaus Heubeck verwendet.<br />
Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen in ausreichendem Umfang alle bis zur Bilanzer-<br />
stellung erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten. Mit ihnen werden Verpflichtungen<br />
abgedeckt, die dem Grunde nach erkennbar sind, aber in ihrer endgültigen Höhe noch nicht fest-<br />
stehen. Sie werden in Höhe des Erfüllungsbetrages angesetzt, der nach vernünftiger kaufmänni-<br />
scher Beurteilung notwendig ist<br />
Verbindlichkeiten sind mit dem jeweiligen Erfüllungsbetrag ausgewiesen.<br />
Die Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung, deren Restlaufzeit nicht mehr als<br />
ein Jahr beträgt, werden mit dem Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag bewertet. Alle übri-<br />
gen Fremdwährungsforderungen bzw. -verbindlichkeiten werden mit ihrem Umrechnungskurs<br />
zum Realisationszeitpunkt oder dem niedrigeren bzw. höheren Devisenkassamittelkurs am Bi-<br />
lanzstichtag bewertet.<br />
Verbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen<br />
(§ 290 HGB) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die<br />
Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestge-<br />
henden Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die<br />
Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluss nach § 291 HGB oder<br />
nach einer nach § 292 HGB erlassenen Rechtsverordnung aufstellt oder aufstellen könnte; Toch-<br />
terunternehmen, die nach § 296 HGB nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Un-<br />
ternehmen.