SKW Stahl-Metallurgie Holding AG Unterneukirchen (Deutschland ...
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des Mitglieds des Vorstands zuletzt bezogenen monatlichen Fixvergütung. Der<br />
Höchstanspruch wird mit Vollendung der dritten Bestellperiode erreicht und beträgt<br />
insgesamt maximal 60% der vor Eintritt des Versorgungsfalls zuletzt bezogenen<br />
monatlichen Fixvergütung.<br />
Die Gesellschaft erhöht die laufenden Versorgungsleistungen gemäß den<br />
gesetzlichen Vorgaben jährlich um 1%. Eine weitergehende Anpassung findet nicht<br />
statt.<br />
Die Versorgungszusage schließt die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente ab<br />
dem 60. Lebensjahr (unter entsprechender Kürzung der Versorgungsleistung) sowie<br />
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten ein. Die Versorgungszusagen sind<br />
vertraglich unverfallbar (unabhängig vom Datum des Ausscheidens aus der<br />
Gesellschaft). Die Versorgungszusagen sind gemäß den gesetzlichen<br />
Bestimmungen beim Pensionsversicherungsverein gegen Insolvenz der Gesellschaft<br />
gesichert; die Beiträge zur Insolvenzsicherung trägt die Gesellschaft.<br />
Mit den Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Abfindungsvereinbarungen<br />
getroffen:<br />
Im Falle des Widerrufs der Bestellung des Vorstandsmitgliedes zum Vorstand der<br />
Gesellschaft (außer bei außerordentlicher Kündigung durch die Gesellschaft) haben<br />
die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf eine Abfindung. Diese beträgt pro volle<br />
zwei Jahre Zugehörigkeit zum Vorstand der Gesellschaft das Doppelte des letzten<br />
Jahresfixgehalts. Sie ist der Höhe nach begrenzt auf zwei maximale<br />
Jahresgesamtvergütungen (fixe und variable Vergütung) sowie auf die maximale<br />
Gesamtvergütung (fixe und variable Vergütung) für die Restlaufzeit des Vertrags.<br />
Für den Fall einer Änderung der Kontrollverhältnisse der Gesellschaft steht den<br />
Mitgliedern des Vorstands ein Sonderkündigungsrecht zu. Im Falle der Ausübung<br />
dieses Sonderkündigungsrechts gilt die für den Fall des Widerrufs der Bestellung<br />
getroffene Abfindungsregel analog, sofern nicht das Mitglied des Vorstands im<br />
Zusammenhang mit dem Kontrollwechsel vergleichbare Leistungen von einem<br />
Dritten erhält.<br />
Zusätzlich ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für maximal zwei Jahre<br />
vereinbart; hierfür steht jedem Vorstandsmitglied im Maximalfall eine<br />
Karenzentschädigung in Höhe der letzten jährlichen Fixvergütung (pro rata temporis)<br />
zu.<br />
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