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forschungsbericht 1998 - Friedrich-Alexander-Universität Erlangen ...

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Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Rechnungswesen und Öffentliche Betriebe 47<br />

gemischt finanzierte Betriebe die Vorgabe einer Gesamtkapitalverzinsung nicht hinreichend ist, ist<br />

eine strikte Trennung von Eigenkapitalzinsen und Fremdkapitalzinsen zu fordern.<br />

Fremdkapitalzinsen stellen zwar im externen Rechnungswesen Aufwendungen dar, sind aber nicht<br />

Bestandteil des Betriebsergebnisses, sondern des Finanzergebnisses. Dies ergibt sich zum einen aus<br />

der Gliederung der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB. Zudem wird im<br />

§ 255 Abs. 3 HGB festgelegt, daß Zinsen für Fremdkapital nicht zu den handelsrechtlichen Herstel-<br />

lungskosten zählen. Eine Einbeziehung in die Herstellungskosten ist nur in den Fällen möglich, in<br />

denen eine eindeutige Kapitalzuordnung gelingt. Obwohl handelsrechtliche Betriebsergebnisse qua<br />

definitione vor Zinsen ausgewiesen werden, ist es in der Kostenrechnung üblich, Fremdkapitalzinsen<br />

im internen Betriebsergebnis zu berücksichtigen und in die Kalkulation einzustellen. An dieser Vorge-<br />

hensweise sollte festgehalten werden, da in die Berechnung vollkostenrechnerischer Preisuntergren-<br />

zen auch die Fremdkapitalzinsen eingehen und deren Erwirtschaftung überwacht werden sollte. Die<br />

Fremdkapitalzinsen sind dabei als pagatorisches Kostenelement einzustufen und können direkt aus<br />

der Buchhaltung übernommen werden. Aber auch die Zinsplanung wird durch eine nach unterschied-<br />

lichen Fremdkapitalarten und –konditionen differenzierende Veranschlagung der Fremdkapitalzinsen<br />

erleichtert.<br />

Eigenkapitalzinsen sollten dagegen terminologisch korrekt nicht als Kosten, sondern als steuerpflichti-<br />

ges Gewinnelement behandelt werden. Auf diese Weise wird der Tatsache Rechnung getragen, daß<br />

Eigenkapitalzinsen handels- und auch steuerrechtlich keinen Aufwand darstellen und somit der Er-<br />

tragsteuerbelastung unterliegen. In der Kostenrechnungsliteratur wird bisher allenfalls am Rande dar-<br />

auf hingewiesen, daß als Kosten verrechnete Gewinnbestandteile noch um Einkommen- bzw. Körper-<br />

schaftsteuer und Gewerbeertragsteuer gemindert werden. Wenn die Eigenkapitalzinsen im internen<br />

Rechnungswesen undifferenziert als Kosten behandelt würden, bestünde die Gefahr, daß die auf ih-<br />

nen noch lastende Ertragsteuerbelastung vernachlässigt oder nicht genau antizipiert wird.<br />

Die Unternehmen müssen die Verzinsung ihres Eigenkapitaleinsatzes auf die Marktgegebenheiten<br />

und Ansprüche der Anteilseigner ausrichten. Diesen Anforderungen ist bei der Bemessung des Ei-<br />

genkapitalzinssatzes dadurch Rechnung zu tragen, daß das unternehmensspezifische Risiko in ge-<br />

eigneter Weise im Eigenkapitalzinssatz Berücksichtigung findet. Aufgrund der Notwendigkeit der ei-<br />

genständigen Bemessung des Eigenkapitalzinssatzes ist die Anwendung des herkömmlichen Sche-<br />

matismus der gesamtkapitalbezogenen Zinskostenermittlung nicht sinnvoll.<br />

In Bezug auf die Behandlung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist festzustellen, daß die<br />

Kapitalzuordnungsproblematik nicht zwingend durch Aussonderung des zur Finanzierung des nicht<br />

betriebsnotwendigen Vermögens bereitgestellten Kapitals erfolgen muß. Oftmals kann davon ausge-<br />

gangen werden, daß das nicht betriebsnotwendige Vermögen von nicht allzu großer Bedeutung ist.<br />

Ansonsten sollten die Erträge aus derartigen Kapitalverwendungen als Zinskostenminderungen ver-<br />

rechnet werden. Durch Ermittlung derartiger Restwerte wird das Niveau der Kapitalkosten auf jenes<br />

Volumen reduziert, das für ein kostendeckendes Preisniveau maßgebend ist. Wird ein größerer Teil<br />

des Gesamtkapitals zur Finanzierung nicht betriebsnotwendiger Aktivitäten herangezogen, sollte eine<br />

pragmatische Lösung des Kapitalzuordnungsproblems erwogen werden. Insb. bei objektspezifisch<br />

aufgenommenen Darlehensarten können plausible Zuordnungsunterstellungen gefunden werden. In<br />

der Regel kann man davon ausgehen, daß das Eigenkapital zur Finanzierung des eigentlichen Be-

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