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Sicherheit und Katastrophenschutz für Museen, Archive

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Kommen wir zu den gesetzgeberischen Aktivitäten. Über das Abwanderungsschutzgesetz<br />

oder das Kulturgüterrückgabegesetz informiert Katrin<br />

Schenk in ihrem Aufsatz (s. S. 28). An dieser Stelle soll noch einmal nachdrücklich<br />

<strong>für</strong> den Gesetzwurf des Kulturstaatsministers zum UNESCO-Übereinkommen<br />

von 1970 über Maßnahmen zum Verbot <strong>und</strong> zur Verhütung der<br />

rechtswidrigen Einfuhr/Ausfuhr <strong>und</strong> Übereignung von Kulturgut geworben<br />

werden.<br />

Es ist zugegeben ein sehr sperriger Titel, dahinter steckt jedoch eine überaus<br />

hilfreiche Absicht: Sinn des UNESCO-Übereinkommens von 1970 ist es,<br />

den illegalen Handel mit national wertvollem Kulturgut auf internationaler<br />

Ebene zu bekämpfen <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Vertragsstaaten Regelungen zu finden,<br />

dieses Kulturgut zurück zu bekommen, wenn es, aus welchen Gründen<br />

auch immer, die Landesgrenzen überschritten hat. Kurz die wichtigsten<br />

Regelungen:<br />

• Die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland hat einen völkerrechtlich verbindlichen<br />

Rückgabeanspruch gegenüber anderen Vertragstaaten, wenn ihr natio-<br />

nal wertvolles Kulturgut abhanden gekommen ist. Dies gilt natürlich auch<br />

umgekehrt <strong>für</strong> die anderen Vertragsstaaten gegenüber der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland.<br />

• Eine Rückgabe <strong>und</strong> die ggf. entsprechende Verpflichtung der Bürgerin<br />

oder des Bürgers zur Herausgabe eines Kulturguts ist nur möglich, wenn<br />

man weiß, worum es im Einzelfall geht, d.h. wenn die in Frage kommen-<br />

den Kulturgüter individuell identifizierbar sind. Das sind sie, wenn sie,<br />

wie vom UNESCO-Übereinkommen gefordert, in Bestandslisten aufge-<br />

führt werden, die die Vertragsstaaten erstellen müssen. Hier in Deutsch-<br />

land sind dies die Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes <strong>und</strong><br />

national wertvoller <strong>Archive</strong>. Künftig werden wir es auch ermöglichen,<br />

dass nicht nur privates, sondern auch öffentliches Eigentum eintragungs-<br />

fähig sein wird. Bodenf<strong>und</strong>e aus illegalen Grabungen können aus nach-<br />

vollziehbaren Gründen nicht in diesen Listen auftauchen. Deshalb sieht<br />

der Gesetzentwurf vor, dass der Herkunftsstaat innerhalb eines Jahres,<br />

nachdem er von dem F<strong>und</strong> erfahren hat, die Aufnahme in seine Liste<br />

national wertvollen Kulturgutes nachholen kann, damit er den Anspruch<br />

auf Rückgabe erheben kann.<br />

• Künftig bedarf die Einfuhr von Kulturgütern, die in den Bestandslisten<br />

der Vertragsstaaten geführt werden, einer Genehmigung.<br />

• Der Kunst- <strong>und</strong> Antikenhandel muss künftig bei Erwerb <strong>und</strong> Verkauf<br />

von bedeutsamem Kulturgut Aufzeichnungspflichten nachkommen. Das<br />

bedeutet, er muss schriftlich nachweisen, um welchen Gegenstand es<br />

sich handelt, woher er kommt, wer ihn eingeliefert hat <strong>und</strong> wer ihn zu<br />

welchem Preis gekauft hat. Diese Regelung entspricht dem UNESCO-<br />

Übereinkommen. Sie entspricht aber auch dem Willen des Gesetzgebers,<br />

künftig den Weg eines abhanden gekommenen Kulturgutes <strong>und</strong> darüber<br />

hinaus auch illegale Handelswege nachvollziehbar zu machen.<br />

In der Anhörung des Deutschen B<strong>und</strong>estages wurde dieser Gesetzentwurf<br />

formal <strong>und</strong> in der praktischen Umsetzbarkeit als eine der weltweit besten<br />

Lösungen bezeichnet. Sicherlich wird er im parlamentarischen Verfahren,<br />

in dem er sich befindet, noch Änderungen erfahren. Er wird jedoch im<br />

Zusammenspiel mit den anderen 110 Vertragsstaaten ein wertvolles zusätzliches<br />

Instrument neben den bereits bestehenden zivilrechtlichen <strong>und</strong><br />

strafrechtlichen Möglichkeiten bieten, illegal verbrachtes Kulturgut wiederzuerlangen–nicht<br />

jedes Kulturgut, aber wenigstens national bedeutsames<br />

Kulturgut.<br />

Das Kulturgut in den deutschen <strong>Museen</strong>, <strong>Archive</strong>n <strong>und</strong> anderen Einrichtungen<br />

ist uns allen, die dort Verantwortung tragen, anvertraut. Es gehört<br />

zu den wesentlichen Elementen der Kultur unseres Landes. Wir haben den<br />

Auftrag, es zu erhalten, <strong>für</strong> nachfolgende Generationen zu bewahren <strong>und</strong> sie<br />

der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wir alle tragen damit eine große<br />

Verantwortung <strong>für</strong> den Schutz des Kulturguts, <strong>und</strong> Ihr Interesse belegt, sei es<br />

als Teilnehmer der Tagung oder als Leser dieses Tagungsbandes, dass Sie sich<br />

dieser Verantwortung auch bewusst sind.<br />

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