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Sicherheit und Katastrophenschutz für Museen, Archive

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Regelungen festzuschreiben. Die Gesetze enthalten in immer größerem Umfang<br />

unbestimmte Rechtsbegriffe, Rahmenvorschriften <strong>und</strong> Abweichungsmöglichkeiten.<br />

Dies erfordert im konkreten Einzelfall eine ermessensfehlerfreie Interpretation<br />

dieser Vorschriften durch die Verantwortlichen. Der Staat überlässt damit<br />

die Verantwortung den zuständigen örtlichen Behörden. Da jedoch präventive<br />

Prüfungen über Baugenehmigungsverfahren in den Landesbauordnungen<br />

meist völlig entfallen, sind neuerdings immer mehr die „am Bau Verantwortlichen“,<br />

zu denen die fachk<strong>und</strong>ige Bauherrschaft, die Entwurfsverfasser, die<br />

Bauleiter <strong>und</strong> die Unternehmer gehören, allein in der Verantwortung <strong>für</strong> die<br />

Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr.<br />

Diese Baufachleute sind in der Regel von den <strong>für</strong> sie neuen Aufgaben<br />

überfordert. Auch wenn sie eine bauaufsichtliche Zusatzausbildung z.B. zum<br />

Prüfstatiker oder Brandschutzsachverständigen haben, können sie in der<br />

Regel weder mit den im Gesetz enthaltenen Ermessensspielräumen umgehen<br />

noch angemessene Maßnahmen zum über den Bereich Gefahrenabwehr<br />

hinausgehenden Kulturgüterschutz entwickeln.<br />

Sie sind in der Regel zu sehr auf Vorschriften fixiert <strong>und</strong> nicht auf das <strong>Sicherheit</strong>sziel;<br />

auch glauben sie fälschlich, dass sie keine Verantwortung tragen,<br />

wenn sie sich an Vorschriften halten. Die Unsicherheit wird auch häufig<br />

durch Angstentscheidungen kompensiert, weil man glaubt, durch die Aneinanderreihung<br />

aller denkbaren Maßnahmen <strong>und</strong> Einrichtungen schon zufällig<br />

alle einschlägigen Vorschriften erfüllen zu können. Dass hierdurch unnötige<br />

Mehrkosten in erheblichem Umfang entstehen, <strong>für</strong> die sie haftbar gemacht<br />

werden können, wird regelmäßig verdrängt.<br />

Durch die unkritische Vorschriftengläubigkeit wird auch übersehen, dass<br />

Normen nur eingehalten werden müssen, wenn sie privatrechtlich vereinbart<br />

wurden. Erstaunlicherweise ist der Unterschied zwischen privatrechtlichen<br />

Normen <strong>und</strong> öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften den meisten<br />

Bautechnikern fremd. Verbindlich sind allein gesetzliche Vorschriften <strong>und</strong><br />

die von der jeweiligen Obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten Technischen<br />

Baubestimmungen. Normen, VDE-Vorschriften, VDI-Vorschriften, WTA-<br />

Blätter, selbst die „a.a.R.d.T.“ („allgemein anerkannte Regeln der Technik“)<br />

sind lediglich Empfehlungen zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs oder<br />

zur Qualitätssicherung, die nur dann eingehalten werden brauchen, wenn sie<br />

vertraglich über Ausschreibungen, VOB oder allgemeine <strong>und</strong> besondere Vertragsbestimmungen<br />

zur Geschäftsgr<strong>und</strong>lage erklärt worden sind. Sie müssen<br />

aber nicht vereinbart werden; auch nicht, wenn formalisierte Bauabläufe öffentlicher<br />

Bauverwaltungen oder engstirnige Unternehmer diesen Eindruck<br />

erwecken. Denken Sie daran: Selbst das Deutsche Institut <strong>für</strong> Normung weist<br />

in seiner fünfseitigen Vorbemerkung darauf hin, dass Normen falsch, veraltet,<br />

unzutreffend oder unzureichend sein können <strong>und</strong> niemand das „Deutsche<br />

Institut <strong>für</strong> Normung“ (DIN) da<strong>für</strong> haftbar machen kann, wenn er sich an die<br />

DIN-Normen hält. Zusammenfassend kann also nur immer wieder daran erinnert<br />

werden, dass Vorschriften nicht vom eigenen Nachdenken entbinden<br />

<strong>und</strong> auswendig gelernte Regelungen kein Beleg <strong>für</strong> Fachkompetenz ist.<br />

Besonders bedenklich war die Vorschriftengläubigkeit schon immer bei der<br />

Sanierung von Altbauten. Es wird leicht übersehen, dass die Vorschriften<br />

der Landesbauordnungen nur <strong>für</strong> Neubauten gelten. Altbauten genießen<br />

baurechtlichen Bestandsschutz, wenn die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung<br />

gültigen Bauvorschriften eingehalten wurden. Ein Eingreifen der Bauaufsicht<br />

ist bei bestandsgeschützten Altbauten erst möglich, wenn ein Gefahrenzustand<br />

besteht. Gefahrenzustände können z.B. durch Materialermüdung oder<br />

Nutzungsänderung entstehen, nicht aber durch Änderung von Gesetzen.<br />

Bestandsgeschützte Altbauten brauchen also nicht an neue Bauvorschriften<br />

angepasst werden, selbst wenn es sich um intensiv genutzte öffentliche<br />

Bauten wie <strong>Museen</strong> handelt.<br />

Dieses im Gr<strong>und</strong>satz sehr eindeutige Thema wird durch die im Einzelfall<br />

sehr schwierige Interpretation des Begriffes „Gefahrenzustand“ ungemein<br />

unübersichtlich <strong>und</strong> anfällig <strong>für</strong> Willkür- <strong>und</strong> Angstentscheidungen. Völlig<br />

<strong>und</strong>urchschaubar wird es im Fall von Umbauten <strong>und</strong> Nutzungsänderungen.<br />

Denn ob vor Ort tatsächlich ein „Gefahrenzustand“ besteht, überlässt der<br />

Gesetzgeber natürlich den unteren Behörden <strong>und</strong> im Streitfall den Verwaltungsgerichten.<br />

Die dazu ergangene ständige Rechtsprechung lässt ein<br />

einwöchiges Fortbildungsseminar zu <strong>und</strong> kann deshalb hier nicht weiter<br />

ausgeführt werden.<br />

Nicht einfacher sind die Ermessensentscheidungen bei Umbauten, Nutzungsänderungen<br />

<strong>und</strong> Nutzungsintensivierungen bestandsgeschützter Altbauten,<br />

Beschilderung, Walhalla bei Regensburg [3]

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