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Sicherheit und Katastrophenschutz für Museen, Archive

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tärischer Beeinträchtigung im Kriegsfall schützt. Unter dem Schutz der Konvention<br />

stehen jedoch nur solche Kulturgüter, die bereits zu Friedenszeiten<br />

entsprechend dem vorgesehenen Verfahren der Konvention der UNESCO<br />

mitgeteilt wurden <strong>und</strong> durch entsprechende Kennzeichen geschützt sind.<br />

In diesem Kontext zu erwähnen ist auch die Washingtoner Erklärung von<br />

1998, die sich auf von den Nationalsozialisten beschlagnahmte Kunstwerke<br />

bezieht. Zur Umsetzung haben die B<strong>und</strong>esregierung, die Länder <strong>und</strong><br />

die kommunalen Spitzenverbände eine Erklärung zur Auffindung <strong>und</strong> zur<br />

Rückgabe NS-bedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem<br />

Besitz, abgegeben (Gemeinsame Erklärung von 1999). Für die praktische<br />

Arbeit sind „Handreichungen“ im Februar 2001 erfolgt.<br />

b) Weitere <strong>für</strong> die Arbeit der Bibliotheken, <strong>Archive</strong> <strong>und</strong> <strong>Museen</strong> wichtige<br />

internationale Abkommen sind das UNESCO-Übereinkommen vom<br />

14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot <strong>und</strong> zur Verhütung der rechtswidrigen<br />

Einfuhr, Ausfuhr <strong>und</strong> Übereignung von Kulturgut <strong>und</strong> das<br />

UNESCO-Übereinkommen vom 23.11.1972 zum Schutz des Kultur- <strong>und</strong><br />

Naturerbes der Welt.<br />

Die Ratifizierung des erstgenannten UNESCO-Übereinkommens von 1970<br />

findet in Deutschland vor dem Hintergr<strong>und</strong> eines Kulturgutschutzrechts<br />

statt, das seinerzeit nur punktuelle Regelungen traf. Der Gesetzgeber hatte<br />

sich bislang nicht dazu durchringen können, dem Schutz von Kulturgut<br />

– sei es in Bezug auf eigenes Kulturgut oder das anderer Staaten – besondere<br />

Bedeutung beizumessen. Der nun vorliegende Gesetzentwurf enthält<br />

ausgewogene Regelungen, die einerseits dem illegalen Handel mit Antiken<br />

<strong>und</strong> Kunstgegenständen einen Riegel vorschieben, andererseits aber die<br />

redlichen Akteure der Kunsthandelsbranche nicht über das notwendige Maß<br />

hinaus belasten.<br />

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfs sind:<br />

• Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Rückgabeanspruchs <strong>für</strong><br />

deutsches national wertvolles Kulturgut gegenüber Staaten des<br />

UNESCO-Übereinkommens,<br />

• Rückgabeansprüche gegen die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland bei unrecht-<br />

mäßig nach Deutschland verbrachtem nationalen Kulturgut dieser<br />

Staaten,<br />

• Einfuhrverbot <strong>für</strong> unrechtmäßig ausgeführtes nationales Kulturgut<br />

anderer Staaten,<br />

• Straf- <strong>und</strong> Bußgeldbestimmungen bei Verletzung des Einfuhrverbotes <strong>und</strong><br />

Nichterfüllung der Aufzeichnungspflichten,<br />

• Aufzeichnungspflichten <strong>für</strong> den Kunst- <strong>und</strong> Antiquitätenhandel,<br />

• Verbesserter Schutz der national wertvollen öffentlichen <strong>und</strong> kirchlichen<br />

Kulturgüter durch erweiterte Möglichkeiten ihrer Eintragung in die<br />

Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes <strong>und</strong> national wertvoller<br />

<strong>Archive</strong>,<br />

• Einbeziehung von Rückgabeansprüchen anderer Staaten aufgr<strong>und</strong> des<br />

Protokolls zur Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaff -<br />

neten Konflikten vom 14. Mai 1954,<br />

• Inkrafttreten des Gesetzes mit der Ratifizierung des UNESCO-Überein-<br />

kommens <strong>und</strong> Beschränkung der Regelungen zum UNESCO-Übereinkom-<br />

men auf zukünftige Sachverhalte.<br />

Dem Abkommen sind inzwischen 110 Staaten beigetreten.<br />

Das Übereinkommen der UNESCO zum Schutz des Kultur- <strong>und</strong> Naturerbes<br />

der Welt vom 23.11.1972 bezweckt den Schutz von außergewöhnlichem<br />

<strong>und</strong> universellem Kulturgut in Friedenszeiten <strong>und</strong> findet seit 1976 auch in<br />

der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland Anwendung. Es entstand in der Erkenntnis,<br />

dass verschiedene Staaten zwar über zahlreiche Kulturgüter verfügen,<br />

aber nicht die finanziellen oder wissenschaftlichen Möglichkeiten haben,<br />

diese auch zu erhalten. Naturkatastrophen, große Infrastrukturmaßnahmen<br />

belegten die Notwendigkeit einer internationalen Kooperation beim Erhalt<br />

überragend bedeutenden Kulturguts. Inzwischen sind fast 150 Staaten<br />

diesem Übereinkommen beigetreten. Insbesondere stehen Denkmäler <strong>und</strong><br />

Ensembles, also unbewegliche Objekte oder Teile davon, von außergewöhnlichem<br />

<strong>und</strong> universellem Wert unter Schutz. Schutz <strong>und</strong> ggf. Hilfsmaßnahmen<br />

werden durch den „Fonds <strong>für</strong> das Erbe der Welt“ finanziert, der sich<br />

aus den Beiträgen der Vertragsstaaten <strong>und</strong> aus Spenden finanziert.<br />

Das Europäische Übereinkommen über den Schutz des archäologischen Erbes<br />

vom 16.11.1992 <strong>und</strong> das Europäische Übereinkommen zum Schutz des<br />

architektonischen Erbes Europas vom 3.10.1985 sowie die Resolution zum<br />

Schutz gegen ungesetzliche Handlungen vom 19.6.1995 sind Übereinkommen<br />

des Europarates. Deutschland ist den beiden ersten Übereinkommen<br />

beigetreten, ein Umsetzungsbedarf wie bei dem UNESCO-Übereinkommen<br />

von 1970 wurde hier aber nicht gesehen.<br />

c) Internationale Abkommen <strong>und</strong> völkerrechtliche Verträge entfalten im<br />

deutschen Rechtssystem entweder eine unmittelbare Wirkung (self executing)<br />

oder sie dienen als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Umsetzung in nationale Gesetze,<br />

wenn sie eine entsprechende Verpflichtung enthalten bzw. dies erforderlich<br />

ist. Mitunter kommen ihnen aber auch nur deklaratorische Bedeutungen zu,<br />

die ohne Folgen <strong>für</strong> das deutsche Recht bleiben.<br />

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