Hinter der besten Beratung stehen Menschen. - Raiffeisen
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SEITE 112<br />
Folgende Standards und Interpretationen, die vom IASB bzw. IFRIC bereits verabschiedet und die noch nicht in Kraft getreten<br />
sind, wurden im vorliegenden Konzernabschluss nicht vorzeitig angewendet:<br />
NEUE REGELUNGEN<br />
ANZUWENDEN FÜR<br />
GESCHÄFTSJAHRE<br />
AB<br />
BEREITS VON<br />
DER EU<br />
ÜBERNOMMEN<br />
NEUE STANDARDS<br />
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben 1.1.2007 ja<br />
IFRS 8 Operative Segmente 1.1.2009 nein<br />
ÄNDERUNGEN VON STANDARDS<br />
IAS 1 Zusätzliche Angaben zum Kapital 1.1.2007 ja<br />
NEUE INTERPRETATIONEN<br />
IFRIC 7<br />
Anwendung des Restatement-Ansatzes nach IAS 29 Rechnungslegung<br />
in Hochinflationslän<strong>der</strong>n 1.3.2006 ja<br />
IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 1.5.2006 ja<br />
IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate 1.6.2006 ja<br />
IFRIC 10 Zwischenberichterstattung und Wertmin<strong>der</strong>ung<br />
Konzerninterne Geschäfte und Geschäfte mit eigenen<br />
1.11.2006 nein<br />
IFRIC 11<br />
Anteilen nach IFRS 2 1.3.2007 nein<br />
IFRIC 12 Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen 1.1.2008 nein<br />
Durch IFRS 7 werden sämtliche Angabevorschriften zu<br />
Finanzinstrumenten in einem Standard zusammengefasst<br />
und die Angabevorschriften von IAS 30 „Angaben im Abschluss<br />
von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen“<br />
und von IAS 32 „Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung“<br />
ersetzt. IAS 32 regelt in Zukunft nur noch die Darstellung<br />
von Finanzinstrumenten. Gleichzeitig wurde IAS 1 um<br />
Angabepflichten bezüglich des Unternehmenskapitals<br />
ergänzt.<br />
IFRS 8 ersetzt IAS 14 „Segmentberichterstattung“ und<br />
sieht insbeson<strong>der</strong>e die Anwendung des "management<br />
approach" zur Berichterstattung über die wirtschaftliche<br />
Entwicklung <strong>der</strong> Segmente vor.<br />
Gemäß IFRIC 9 muss eine Beurteilung dahingehend, ob<br />
ein eingebettetes Derivat vom Trägervertrag abzuspalten<br />
und getrennt wie ein Derivat zu bilanzieren ist, nur zu dem<br />
Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem das Unter-<br />
nehmen Vertragspartei wird. Eine erneute Beurteilung zu<br />
einem späteren Zeitpunkt ist verboten, es sei denn, es<br />
kommt zu Än<strong>der</strong>ungen in den Vertragsbedingungen.<br />
In IFRIC 10 wird festgehalten, dass Wertmin<strong>der</strong>ungen in<br />
Bezug auf Firmenwerte und in Bezug auf bestimmte finanzielle<br />
Vermögenswerte für die gemäß IAS 36 bzw. IAS 39<br />
ein Wertaufholungsverbot gilt und die in einem Zwischenabschluss<br />
erfasst wurden in folgenden Zwischen- o<strong>der</strong><br />
Jahresabschlüssen nicht rückgängig gemacht werden<br />
dürfen.<br />
Durch IFRS 7, IFRS 8 und die Än<strong>der</strong>ungen von IAS 1 wird<br />
es zu entsprechenden Anpassungen in den Notes kommen.<br />
Die an<strong>der</strong>en angeführten geän<strong>der</strong>ten Rechnungslegungsvorschriften<br />
werden branchenbedingt bzw. mangels<br />
entsprechen<strong>der</strong> Geschäftsfälle keine Auswirkungen<br />
auf den Konzernabschluss haben.