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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

einzahlungen <strong>der</strong> Anleger (ohne Agio)<br />

betragen, so hat die geschäftsführende<br />

Kommanditistin Anspruch auf eine zusätzliche<br />

Vergütung. Diese beträgt 10 Prozent des<br />

Betrages, über den <strong>der</strong> Depotwert des Fonds<br />

nach Kosten über 105 Prozent <strong>der</strong> Kapitaleinzahlungen<br />

<strong>der</strong> Anleger (ohne Agio) hinausgeht.<br />

Weitere Vergütungen im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Aufnahme weitere Kommanditisten und<br />

Treugeber sind darüber hinaus geschuldet,<br />

wenn <strong>der</strong> Depotwert des Fonds nach Kosten<br />

über den bisherigen höchsten Depotwert, <strong>der</strong><br />

für die Bemessung <strong>der</strong> Vergütung gemäß dem<br />

vorstehenden Satz maßgeblich war, zzgl.<br />

5 Prozent hinausgeht. Die Vergütung beträgt<br />

in diesen Fällen 10 Prozent des Betrages zwischen<br />

dem bisherigen Hoch zzgl. 5 Prozent und dem<br />

neuen Hoch (All-Time-High/High-Watermark-<br />

Prinzip).<br />

c) Für die Geschäftsführung <strong>der</strong> Gesellschaft erhält<br />

die geschäftsführende Kommanditistin eine<br />

laufende monatliche Vergütung in Höhe von 1/12<br />

von 2,40 Prozent des zum letzten Tag des Monats<br />

ermittelten Depotwerts vor Kosten zzgl. <strong>der</strong><br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechnungstellung gültigen<br />

Umsatzsteuer. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin erhält für die Übernahme <strong>der</strong><br />

Prospektgestaltung und Drucklegung eine<br />

einmalige Vergütung in Höhe von 100.000 Euro<br />

zzgl. <strong>der</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechnungstellung<br />

gültigen Umsatzsteuer. Die Vergütung für die<br />

Übernahme <strong>der</strong> Prospektgestaltung und<br />

Drucklegung wird ab dem 01. Januar 2014 fällig.<br />

Sollte die geschäftsführende Kommanditistin im<br />

Falle des Verkaufs von Edelmetallen einen<br />

Verkaufspreis erzielen, <strong>der</strong> höher als <strong>der</strong> aktuelle<br />

Marktpreis (Ankaufspreis <strong>der</strong> Scheideanstalt) ist,<br />

so stehen ihr 50 Prozent <strong>der</strong> Differenz zwischen<br />

erzieltem Verkaufspreis und aktuellem Marktpreis<br />

einschließlich Umsatzsteuer als Gewinnbeteiligung<br />

zu. Gleiches gilt für den Fall des Ankaufs von<br />

Edelmetallen zu einem Preis, <strong>der</strong> niedriger ist<br />

als <strong>der</strong> aktuelle Marktpreis (Verkaufspreis <strong>der</strong><br />

Scheideanstalt). Auch hier steht <strong>der</strong> geschäftsführenden<br />

Kommanditistin 50 Prozent <strong>der</strong><br />

Differenz zwischen Kaufpreis und aktuellem<br />

Marktpreis einschließlich Umsatzsteuer als<br />

Gewinnbeteiligung zu. Die Zahlung von<br />

Vergütungen für die Vermittlung von<br />

Edelmetallkäufen o<strong>der</strong> -verkäufen ist zulässig,<br />

solange und soweit die Fondsgesellschaft<br />

auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> gezahlten<br />

Vergütungen einen höheren Verkaufspreis o<strong>der</strong><br />

einen niedrigeren Einkaufspreis im Vergleich zur<br />

Abwicklung zum aktuellen Marktpreis unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Umsatzsteuer am Kauf von<br />

Silber und Platin erzielen kann. Durch diese<br />

Vergütungen sind sämtliche Ansprüche <strong>der</strong><br />

geschäftsführenden Kommanditistin für die<br />

Durchführung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte und die<br />

Anlegerbetreuung abgegolten, sofern nicht in<br />

diesem Vertrag etwas an<strong>der</strong>es geregelt ist.<br />

3. Auslagen, die <strong>der</strong> Geschäftsführung entstehen, sind<br />

von <strong>der</strong> Gesellschaft zu ersetzen.<br />

Dabei sind in <strong>der</strong> Vergütung insbeson<strong>der</strong>e nicht<br />

enthalten die Kosten<br />

a) <strong>der</strong> Steuer- und Rechtsberatung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

für Rechtsstreitigkeiten,<br />

b) für sonstige außerordentliche Aufwendungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e solche, die unmittelbar <strong>der</strong><br />

Gesellschaft entstehen,<br />

c) für etwa zukünftig neu eingeführte Steuern,<br />

Gebühren und sonstige Abgaben, die im<br />

Zusammenhang mit dem<br />

Unternehmensgegenstand entstehen,<br />

d) die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> Gesellschafterversammlungen entstehen,<br />

e) für den Schriftverkehr mit den Kommanditisten/<br />

Treugebern.<br />

<strong>4.</strong> Die Geschäftsführung ist ermächtigt und<br />

verpflichtet, einen Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

abzuschließen, wodurch <strong>der</strong> Gesellschaft Kosten für<br />

die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

in Höhe von 20.000 Euro zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer entstehen. Die Vergütung des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs ist ab dem<br />

01. Januar 2014 fällig.<br />

5. Die Geschäftsführung ist ermächtigt und verpfl ichtet,<br />

mit <strong>der</strong> Sparkasse Nienburg einen Verwahrvertrag über<br />

die Verwahrung und Lagerung <strong>der</strong> Edelmetalle <strong>der</strong><br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 100

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