4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
einzahlungen <strong>der</strong> Anleger (ohne Agio)<br />
betragen, so hat die geschäftsführende<br />
Kommanditistin Anspruch auf eine zusätzliche<br />
Vergütung. Diese beträgt 10 Prozent des<br />
Betrages, über den <strong>der</strong> Depotwert des Fonds<br />
nach Kosten über 105 Prozent <strong>der</strong> Kapitaleinzahlungen<br />
<strong>der</strong> Anleger (ohne Agio) hinausgeht.<br />
Weitere Vergütungen im Zusammenhang mit<br />
<strong>der</strong> Aufnahme weitere Kommanditisten und<br />
Treugeber sind darüber hinaus geschuldet,<br />
wenn <strong>der</strong> Depotwert des Fonds nach Kosten<br />
über den bisherigen höchsten Depotwert, <strong>der</strong><br />
für die Bemessung <strong>der</strong> Vergütung gemäß dem<br />
vorstehenden Satz maßgeblich war, zzgl.<br />
5 Prozent hinausgeht. Die Vergütung beträgt<br />
in diesen Fällen 10 Prozent des Betrages zwischen<br />
dem bisherigen Hoch zzgl. 5 Prozent und dem<br />
neuen Hoch (All-Time-High/High-Watermark-<br />
Prinzip).<br />
c) Für die Geschäftsführung <strong>der</strong> Gesellschaft erhält<br />
die geschäftsführende Kommanditistin eine<br />
laufende monatliche Vergütung in Höhe von 1/12<br />
von 2,40 Prozent des zum letzten Tag des Monats<br />
ermittelten Depotwerts vor Kosten zzgl. <strong>der</strong><br />
zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechnungstellung gültigen<br />
Umsatzsteuer. Die geschäftsführende<br />
Kommanditistin erhält für die Übernahme <strong>der</strong><br />
Prospektgestaltung und Drucklegung eine<br />
einmalige Vergütung in Höhe von 100.000 Euro<br />
zzgl. <strong>der</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechnungstellung<br />
gültigen Umsatzsteuer. Die Vergütung für die<br />
Übernahme <strong>der</strong> Prospektgestaltung und<br />
Drucklegung wird ab dem 01. Januar 2014 fällig.<br />
Sollte die geschäftsführende Kommanditistin im<br />
Falle des Verkaufs von Edelmetallen einen<br />
Verkaufspreis erzielen, <strong>der</strong> höher als <strong>der</strong> aktuelle<br />
Marktpreis (Ankaufspreis <strong>der</strong> Scheideanstalt) ist,<br />
so stehen ihr 50 Prozent <strong>der</strong> Differenz zwischen<br />
erzieltem Verkaufspreis und aktuellem Marktpreis<br />
einschließlich Umsatzsteuer als Gewinnbeteiligung<br />
zu. Gleiches gilt für den Fall des Ankaufs von<br />
Edelmetallen zu einem Preis, <strong>der</strong> niedriger ist<br />
als <strong>der</strong> aktuelle Marktpreis (Verkaufspreis <strong>der</strong><br />
Scheideanstalt). Auch hier steht <strong>der</strong> geschäftsführenden<br />
Kommanditistin 50 Prozent <strong>der</strong><br />
Differenz zwischen Kaufpreis und aktuellem<br />
Marktpreis einschließlich Umsatzsteuer als<br />
Gewinnbeteiligung zu. Die Zahlung von<br />
Vergütungen für die Vermittlung von<br />
Edelmetallkäufen o<strong>der</strong> -verkäufen ist zulässig,<br />
solange und soweit die Fondsgesellschaft<br />
auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> gezahlten<br />
Vergütungen einen höheren Verkaufspreis o<strong>der</strong><br />
einen niedrigeren Einkaufspreis im Vergleich zur<br />
Abwicklung zum aktuellen Marktpreis unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Umsatzsteuer am Kauf von<br />
Silber und Platin erzielen kann. Durch diese<br />
Vergütungen sind sämtliche Ansprüche <strong>der</strong><br />
geschäftsführenden Kommanditistin für die<br />
Durchführung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte und die<br />
Anlegerbetreuung abgegolten, sofern nicht in<br />
diesem Vertrag etwas an<strong>der</strong>es geregelt ist.<br />
3. Auslagen, die <strong>der</strong> Geschäftsführung entstehen, sind<br />
von <strong>der</strong> Gesellschaft zu ersetzen.<br />
Dabei sind in <strong>der</strong> Vergütung insbeson<strong>der</strong>e nicht<br />
enthalten die Kosten<br />
a) <strong>der</strong> Steuer- und Rechtsberatung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
für Rechtsstreitigkeiten,<br />
b) für sonstige außerordentliche Aufwendungen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e solche, die unmittelbar <strong>der</strong><br />
Gesellschaft entstehen,<br />
c) für etwa zukünftig neu eingeführte Steuern,<br />
Gebühren und sonstige Abgaben, die im<br />
Zusammenhang mit dem<br />
Unternehmensgegenstand entstehen,<br />
d) die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Durchführung<br />
<strong>der</strong> Gesellschafterversammlungen entstehen,<br />
e) für den Schriftverkehr mit den Kommanditisten/<br />
Treugebern.<br />
<strong>4.</strong> Die Geschäftsführung ist ermächtigt und<br />
verpflichtet, einen Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
abzuschließen, wodurch <strong>der</strong> Gesellschaft Kosten für<br />
die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
in Höhe von 20.000 Euro zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer entstehen. Die Vergütung des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs ist ab dem<br />
01. Januar 2014 fällig.<br />
5. Die Geschäftsführung ist ermächtigt und verpfl ichtet,<br />
mit <strong>der</strong> Sparkasse Nienburg einen Verwahrvertrag über<br />
die Verwahrung und Lagerung <strong>der</strong> Edelmetalle <strong>der</strong><br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 100