4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
HAFTUNG, VERJÄHRUNG<br />
Die Treuhandkommanditistin haftet gegenüber den Treugebern nur für Sach- und<br />
Vermögensschäden aus grob fahrlässigen und vorsätzlichen Pfl ichtverletzungen.<br />
Sie haftet nicht für den Inhalt <strong>der</strong> Emissionsunterlagen und für das Erreichen <strong>der</strong><br />
wirtschaftlichen Zielsetzungen. Haftungsansprüche sind auf die Höhe <strong>der</strong> jeweils<br />
vom Anleger übernommenen Kapitaleinlage begrenzt.<br />
Ersatzansprüche gegen die Treuhandkommanditistin verjähren nach zwölf<br />
Monaten. Sofern es kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gibt, gelten diese. Die<br />
Verjährungsfrist beginnt mit <strong>der</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Kenntnisnahme des<br />
haftungsbegründenden Sachverhalts.<br />
ÜBERTRAGUNG DER BETEILIGUNG<br />
Der Treugeber kann je<strong>der</strong>zeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis mit Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in nach Maßgabe <strong>der</strong> Regelungen aus dem <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> auf<br />
Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.<br />
TOD EINES TREUGEBERS<br />
Verstirbt ein Treugeber, so endet das Treuhandverhältnis. Die Treuhandkommanditistin<br />
hat bereits mit Abschluss des Treuhandvertrages das Treugut auf den Treugeber mit<br />
Rechtswirkung zum Zeitpunkt des Todes des Treugebers übertragen. Der Treugeber hat<br />
diese Übertragung mit Abschluss des Treuhandvertrages angenommen.<br />
LAUFZEIT, KÜNDIGUNG<br />
Der Treuhandvertrag kommt mit <strong>der</strong> Annahmeerklärung durch die Treuhän<strong>der</strong>in<br />
zustande und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Treugeber ist berechtigt, zu je<strong>der</strong> Zeit die<br />
Übertragung des anteilig von <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in für ihn gehaltenen Kommanditanteils<br />
einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pfl ichten auf sich<br />
zu verlangen. Zu diesem Zeitpunkt endet das Treuhandverhältnis im Außenverhältnis.<br />
Im Übrigen endet <strong>der</strong> Treuhandvertrag, wenn <strong>der</strong> Treugeber den <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />
<strong>der</strong> Fondsgesellschaft gemäß den Regelungen des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es kündigt.<br />
Außerdem kann <strong>der</strong> Treuhandvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt<br />
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, also die Fortsetzung des Vertrages<br />
unzumutbar ist.<br />
MITTELVERWENDUNGSKONTROLLVERTRAG<br />
Für die Sicherstellung einer durchgängigen Mittelverwendungskontrolle während<br />
<strong>der</strong> Investitionsphase wurde mit Datum vom 20. September 2011 von <strong>der</strong> Emittentin<br />
ein Mittelverwendungskontrollvertrag mit Herrn Steuerberater Rüdiger Frenzel<br />
abgeschlossen.<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 71