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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

§ 16 DAUER DES TREUHANDVERTRAGES/<br />

KÜNDIGUNG<br />

1. Der Treuhandvertrag wird für die Zeit <strong>der</strong> Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in als Treuhandkommanditistin an<br />

<strong>der</strong> Fondsgesellschaft geschlossen. Eine Kündigung<br />

des Treuhandvertrages durch den Treugeber kann<br />

nur aus wichtigem Grunde o<strong>der</strong> nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

im <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> enthaltenen Kündigungsregelung<br />

erfolgen. Unberührt bleibt Ziffer 5 dieser<br />

Vereinbarung.<br />

2. Die Treuhän<strong>der</strong>in kann das Treuhandverhältnis<br />

aus wichtigem Grund kündigen. Im Übrigen richtet<br />

sich die Kündigung des Treuhandvertrages durch<br />

die Treuhän<strong>der</strong>in nach den Maßgaben <strong>der</strong> im<br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong> enthaltenen Kündigungsregelung<br />

und <strong>der</strong>en Folgen.<br />

3. Die Rechtsfolgen <strong>der</strong> Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

ergeben sich insbeson<strong>der</strong>e aus den<br />

Bestimmungen des § 17 des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es.<br />

<strong>4.</strong> Die Kündigung des Treuhandverhältnisses hat<br />

schriftlich zu erfolgen.<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, zu je<strong>der</strong> Zeit die<br />

Übertragung des anteilig von <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in für<br />

ihn gehaltenen Kommanditanteils einschließlich<br />

aller damit im Zusammenhang stehenden Rechte<br />

und Pflichten auf sich zu verlangen. Zu diesem<br />

Zeitpunkt endet das Treuhandverhältnis im<br />

Außenverhältnis.<br />

Nienburg, 31.10.2011<br />

<strong>L'or</strong> capital trust admin <strong>GmbH</strong>,<br />

als Treuhän<strong>der</strong>in, durch Marcus Meyn<br />

als Prokurist<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 113<br />

§ 17 GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN<br />

RECHTS<br />

1. Mit Abschluss dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

werden die Treugeber Mitglie<strong>der</strong> einer von<br />

ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts,<br />

die über kein eigenes Gesellschaftsvermögen verfügt<br />

und nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.<br />

2. Zweck <strong>der</strong> Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Innengesellschaft)<br />

ist die gemeinsame Verpflichtung <strong>der</strong><br />

Treugeber, <strong>der</strong> gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht<br />

untereinan<strong>der</strong> unterworfen zu sein, wie wenn sie<br />

unmittelbare Gesellschafter wären.<br />

§ 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist <strong>der</strong><br />

Sitz <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in, soweit dieser Gerichtsstand<br />

gesetzlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

2. Mitteilungen an den Treugeber werden an die letzte<br />

vom Treugeber übermittelte Anschrift übersandt.<br />

Sie gelten spätestens nach Ablauf von 4 Werktagen<br />

als zugegangen.<br />

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertrag lückenhaft sein, wird dadurch <strong>der</strong><br />

Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt.<br />

Die unwirksame Bestimmung o<strong>der</strong> lückenhafte<br />

Regelung gilt vielmehr als durch eine solche<br />

Vorschrift ersetzt o<strong>der</strong> ausgefüllt, die <strong>der</strong> von den<br />

Parteien beabsichtigten Regelung in gesetzlich<br />

zulässiger Weise am nächsten kommt.

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