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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

2. Auf Wunsch des Kommanditisten/Treugebers ist<br />

eine physische Auslieferung <strong>der</strong> Edelmetalle binnen<br />

zwei Monaten möglich. Die Auslieferung kann nur in<br />

ganzen Barren erfolgen. Spitzenbeträge werden in<br />

bar ausgeglichen. Die Aufteilung <strong>der</strong> Metalle behält<br />

sich die Geschäftsführung <strong>der</strong> Gesellschaft vor.<br />

Der Auslieferungsort ist <strong>der</strong> Lagerort. Sofern die<br />

physische Auslieferung <strong>der</strong> Edelmetalle erfolgen soll,<br />

ist <strong>der</strong> Kommanditist verpflichtet, seine Edelmetalle<br />

binnen drei Monaten nach Auffor<strong>der</strong>ung durch die<br />

Gesellschaft abzuholen. Folgt er dieser Auffor<strong>der</strong>ung<br />

nicht, ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />

berechtigt, dem Kommanditisten/Treugeber<br />

Verwahrkosten von 2 Prozent p. a. des Wertes <strong>der</strong><br />

Edelmetalle, mindestens jedoch 100 Euro pro Monat<br />

zu berechnen. Sollte <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Beteiligung des<br />

Anlegers bei Ausscheiden nicht dem Wert eines<br />

ganzen Barren entsprechen, so erhält <strong>der</strong> Anleger<br />

eine Abfindung in bar.<br />

3. Bei Wahl <strong>der</strong> physischen Lieferung ist <strong>der</strong><br />

Kommanditist/Treugeber verpflichtet, <strong>der</strong><br />

Geschäftsführung die hierdurch entstehenden<br />

Kosten <strong>der</strong> Auslieferung zu ersetzen. Diese können<br />

von <strong>der</strong> Geschäftsführung bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

Abfindungssumme von dem Abfindungsbetrag<br />

abgezogen und einbehalten werden.<br />

<strong>4.</strong> Der Abfindungsanspruch ist abtretbar.<br />

§ 18 ÜBERTRAGUNG VON<br />

GESELLSCHAFTSANTEILEN, ERBFOLGE<br />

1. Je<strong>der</strong> Kommanditist/Treugeber kann seine<br />

Beteiligung übertragen, sofern seine Einlage bei<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft eingezahlt o<strong>der</strong> sichergestellt ist,<br />

dass <strong>der</strong> Übernehmer die Einzahlung leistet.<br />

Teilabtretungen sind nur zulässig, wenn die<br />

abgetretene Kommanditbeteiligung (Kapitalkonto I)<br />

durch 100 ohne Rest teilbar ist und sowohl die<br />

Beteiligung des Abtretungsempfängers als auch die<br />

verbleibende Beteiligung des Abtretenden – bei<br />

Ehegatten die zusammengerechneten Beteiligungen –<br />

noch einen Betrag von mindestens 5.000 Euro<br />

erreicht. Die Übertragung ist von <strong>der</strong> Zustimmung<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 105<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung,<br />

abhängig. Die Zustimmung darf nur<br />

aus wichtigem Grund versagt werden. Bei<br />

(Sicherheits-)Abtretungen eines Treugeberanteils<br />

gilt Entsprechendes. Abtretungen können nur mit<br />

Wirkung zum Ende eines Monats erfolgen; dies<br />

gilt nicht für Sicherungsabtretungen sowie für<br />

Übertragungen im Wege <strong>der</strong> Schenkung. Bei <strong>der</strong><br />

Abtretung <strong>der</strong> Beteiligung von Kommanditisten/<br />

Treugebern <strong>der</strong> Beteiligungsalternative <strong>GSP</strong> <strong>II</strong><br />

Spar verbleibt <strong>der</strong> Übertragende in <strong>der</strong> Zahlungsverpflichtung<br />

gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> nicht geleisteten Ratenzahlungen.<br />

2. Die Kosten für eine Übertragung <strong>der</strong> Beteiligung<br />

trägt im Verhältnis zur Gesellschaft <strong>der</strong> neu<br />

eintretende Kommanditist/Treugeber.<br />

3. Gleiches gilt für die Übertragung <strong>der</strong> Beteiligung<br />

im Wege <strong>der</strong> Schenkung.<br />

<strong>4.</strong> Verstirbt ein Kommanditist/Treugeber, so wird<br />

dadurch die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die<br />

Gesellschaft wird mit den Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmern<br />

fortgesetzt.<br />

5. Die Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer eines<br />

Kommanditisten/Treugebers haben sich gegenüber<br />

<strong>der</strong> Geschäftsführung durch Vorlage von geeignet<br />

erscheinenden Dokumenten, z. B. eines Erbscheins,<br />

zu legitimieren. Mehrere Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer<br />

haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus<br />

<strong>der</strong> Beteiligung einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

zu bestellen. Bis zur Benennung des Bevollmächtigten<br />

ruhen die Rechte aus <strong>der</strong> Beteiligung. Die Gesellschaft<br />

ist bis zur Bestellung des Bevollmächtigten<br />

berechtigt, Zustellungen an jeden betroffenen<br />

Rechtsnachfolger mit Wirkung für und gegen die<br />

an<strong>der</strong>en betroffenen Rechtsnachfolger vorzunehmen<br />

und Zahlungen <strong>der</strong> Gesellschaft auf die von dem<br />

verstorbenen Kommanditisten/Treugeber<br />

angegebenen Konten zu leisten.<br />

6. Sämtliche durch den Erbfall entstehenden Kosten,<br />

insbeson<strong>der</strong>e die mit dem Nachweis <strong>der</strong> Erbfolge<br />

o<strong>der</strong> des Vermächtnisses sowie mit <strong>der</strong> Bestellung<br />

eines gemeinsamen Bevollmächtigten verbundenen<br />

Kosten, tragen die Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer.

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