4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
2. Auf Wunsch des Kommanditisten/Treugebers ist<br />
eine physische Auslieferung <strong>der</strong> Edelmetalle binnen<br />
zwei Monaten möglich. Die Auslieferung kann nur in<br />
ganzen Barren erfolgen. Spitzenbeträge werden in<br />
bar ausgeglichen. Die Aufteilung <strong>der</strong> Metalle behält<br />
sich die Geschäftsführung <strong>der</strong> Gesellschaft vor.<br />
Der Auslieferungsort ist <strong>der</strong> Lagerort. Sofern die<br />
physische Auslieferung <strong>der</strong> Edelmetalle erfolgen soll,<br />
ist <strong>der</strong> Kommanditist verpflichtet, seine Edelmetalle<br />
binnen drei Monaten nach Auffor<strong>der</strong>ung durch die<br />
Gesellschaft abzuholen. Folgt er dieser Auffor<strong>der</strong>ung<br />
nicht, ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />
berechtigt, dem Kommanditisten/Treugeber<br />
Verwahrkosten von 2 Prozent p. a. des Wertes <strong>der</strong><br />
Edelmetalle, mindestens jedoch 100 Euro pro Monat<br />
zu berechnen. Sollte <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Beteiligung des<br />
Anlegers bei Ausscheiden nicht dem Wert eines<br />
ganzen Barren entsprechen, so erhält <strong>der</strong> Anleger<br />
eine Abfindung in bar.<br />
3. Bei Wahl <strong>der</strong> physischen Lieferung ist <strong>der</strong><br />
Kommanditist/Treugeber verpflichtet, <strong>der</strong><br />
Geschäftsführung die hierdurch entstehenden<br />
Kosten <strong>der</strong> Auslieferung zu ersetzen. Diese können<br />
von <strong>der</strong> Geschäftsführung bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />
Abfindungssumme von dem Abfindungsbetrag<br />
abgezogen und einbehalten werden.<br />
<strong>4.</strong> Der Abfindungsanspruch ist abtretbar.<br />
§ 18 ÜBERTRAGUNG VON<br />
GESELLSCHAFTSANTEILEN, ERBFOLGE<br />
1. Je<strong>der</strong> Kommanditist/Treugeber kann seine<br />
Beteiligung übertragen, sofern seine Einlage bei<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft eingezahlt o<strong>der</strong> sichergestellt ist,<br />
dass <strong>der</strong> Übernehmer die Einzahlung leistet.<br />
Teilabtretungen sind nur zulässig, wenn die<br />
abgetretene Kommanditbeteiligung (Kapitalkonto I)<br />
durch 100 ohne Rest teilbar ist und sowohl die<br />
Beteiligung des Abtretungsempfängers als auch die<br />
verbleibende Beteiligung des Abtretenden – bei<br />
Ehegatten die zusammengerechneten Beteiligungen –<br />
noch einen Betrag von mindestens 5.000 Euro<br />
erreicht. Die Übertragung ist von <strong>der</strong> Zustimmung<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 105<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführung,<br />
abhängig. Die Zustimmung darf nur<br />
aus wichtigem Grund versagt werden. Bei<br />
(Sicherheits-)Abtretungen eines Treugeberanteils<br />
gilt Entsprechendes. Abtretungen können nur mit<br />
Wirkung zum Ende eines Monats erfolgen; dies<br />
gilt nicht für Sicherungsabtretungen sowie für<br />
Übertragungen im Wege <strong>der</strong> Schenkung. Bei <strong>der</strong><br />
Abtretung <strong>der</strong> Beteiligung von Kommanditisten/<br />
Treugebern <strong>der</strong> Beteiligungsalternative <strong>GSP</strong> <strong>II</strong><br />
Spar verbleibt <strong>der</strong> Übertragende in <strong>der</strong> Zahlungsverpflichtung<br />
gegenüber <strong>der</strong> Gesellschaft hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> nicht geleisteten Ratenzahlungen.<br />
2. Die Kosten für eine Übertragung <strong>der</strong> Beteiligung<br />
trägt im Verhältnis zur Gesellschaft <strong>der</strong> neu<br />
eintretende Kommanditist/Treugeber.<br />
3. Gleiches gilt für die Übertragung <strong>der</strong> Beteiligung<br />
im Wege <strong>der</strong> Schenkung.<br />
<strong>4.</strong> Verstirbt ein Kommanditist/Treugeber, so wird<br />
dadurch die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die<br />
Gesellschaft wird mit den Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmern<br />
fortgesetzt.<br />
5. Die Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer eines<br />
Kommanditisten/Treugebers haben sich gegenüber<br />
<strong>der</strong> Geschäftsführung durch Vorlage von geeignet<br />
erscheinenden Dokumenten, z. B. eines Erbscheins,<br />
zu legitimieren. Mehrere Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer<br />
haben zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus<br />
<strong>der</strong> Beteiligung einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
zu bestellen. Bis zur Benennung des Bevollmächtigten<br />
ruhen die Rechte aus <strong>der</strong> Beteiligung. Die Gesellschaft<br />
ist bis zur Bestellung des Bevollmächtigten<br />
berechtigt, Zustellungen an jeden betroffenen<br />
Rechtsnachfolger mit Wirkung für und gegen die<br />
an<strong>der</strong>en betroffenen Rechtsnachfolger vorzunehmen<br />
und Zahlungen <strong>der</strong> Gesellschaft auf die von dem<br />
verstorbenen Kommanditisten/Treugeber<br />
angegebenen Konten zu leisten.<br />
6. Sämtliche durch den Erbfall entstehenden Kosten,<br />
insbeson<strong>der</strong>e die mit dem Nachweis <strong>der</strong> Erbfolge<br />
o<strong>der</strong> des Vermächtnisses sowie mit <strong>der</strong> Bestellung<br />
eines gemeinsamen Bevollmächtigten verbundenen<br />
Kosten, tragen die Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer.