07.12.2012 Aufrufe

4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

dritten Tag nach Absendung des jeweiligen<br />

Geschäftsberichts und/o<strong>der</strong> des Berichts <strong>der</strong><br />

Treuhän<strong>der</strong>in an den Anleger beginnt die<br />

Verjährungsfrist für Ansprüche, die während<br />

des Geschäftsjahres <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />

entstanden sind, auf die sich <strong>der</strong> Geschäftsbericht<br />

und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bericht <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in beziehen.<br />

<strong>4.</strong> In jedem Fall ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Haftung auf die<br />

jeweilige Höhe <strong>der</strong> von dem Treugeber gezeichneten<br />

Kapitalanlage begrenzt.<br />

§ 12 ÜBERTRAGUNG DER BETEILIGUNG<br />

1. Der Treugeber kann je<strong>der</strong>zeit die Rechte aus<br />

dem Treuhandverhältnis mit Zustimmung <strong>der</strong><br />

Treuhän<strong>der</strong>in nach Maßgabe <strong>der</strong> Regelungen im<br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong> auf Dritte übertragen. Die<br />

Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund<br />

versagt werden.<br />

2. Der Treugeber hat die Übertragung seiner Beteiligung<br />

schriftlich <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in mitzuteilen und<br />

dabei den Namen sowie die Anschrift des Dritten<br />

bekannt zugeben.<br />

3. Die Kosten für die Übertragung <strong>der</strong> Beteiligung<br />

trägt im Verhältnis zur Fondsgesellschaft und zur<br />

Treuhän<strong>der</strong>in <strong>der</strong> neu eingetretene Treugeber.<br />

<strong>4.</strong> Die Treugeber erteilen <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in über ihren<br />

Ausscheidenszeitpunkt hinaus Vollmacht, steuerliche<br />

Feststellungsbescheide mit Bekanntgabewirkung<br />

auch gegen sie entgegenzunehmen. Die Treuhän<strong>der</strong>in<br />

ist berechtigt, die Empfangsvollmacht auf einen<br />

Dritten zu übertragen. Diese Vollmacht kann nur<br />

durch einen Wi<strong>der</strong>ruf, <strong>der</strong> sowohl gegenüber <strong>der</strong><br />

Treuhän<strong>der</strong>in als auch gegenüber dem zuständigen<br />

Finanzamt erklärt werden muss, wi<strong>der</strong>rufen werden,<br />

soweit die Vollmacht über den Ausscheidenszeitpunkt<br />

hinaus gilt.<br />

§ 13 ERBFOLGE<br />

KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

1. Stirbt ein Treugeber, so wird die Treuhandschaft mit<br />

dessen Erben bzw. Vermächtnisnehmern fortgesetzt.<br />

2. Mehrere Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer haben<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen,<br />

<strong>der</strong> die Rechte des Erblassers wahrzunehmen hat. Bis<br />

zur Nennung eines Bevollmächtigten ruht das<br />

Stimmrecht. Die Erbfolge ist durch Vorlage eines<br />

Erbscheins o<strong>der</strong> einer beglaubigten Abschrift des<br />

Testamentseröffnungsprotokolls mit beglaubigter<br />

Abschrift des notariellen Testaments nachzuweisen.<br />

§ 14 AUSSCHEIDEN DER<br />

TREUHANDKOMMANDITISTIN<br />

1. Scheidet die Treuhän<strong>der</strong>in in ihrer Eigenschaft als<br />

Treuhandkommanditistin aus <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />

aus, können die Treugeber entsprechend den<br />

Bestimmungen des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es einen<br />

neuen Treuhandkommanditisten bestellen o<strong>der</strong><br />

selbst Kommanditist in Höhe ihrer Beteiligung<br />

mit den damit zusammenhängenden Rechten und<br />

Pflichten werden. Der für die Benennung eines<br />

neuen Treuhandkommanditisten erfor<strong>der</strong>liche<br />

Beschluss <strong>der</strong> Treugeber wird mit einfacher<br />

Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst.<br />

Das Treuhandverhältnis wird sodann mit<br />

dem neu gewählten Treuhandkommanditisten<br />

fortgesetzt, soweit die Treugeber nicht unmittelbar<br />

Kommanditisten werden.<br />

2. Die ausscheidende Treuhandkommanditistin führt<br />

die Abstimmung durch. Ist dies nicht möglich, wird<br />

die Abstimmung durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin <strong>der</strong> Fondsgesellschaft durchgeführt.<br />

§ 15 VERGÜTUNG DER TREUHÄNDERIN<br />

1. Die Treuhän<strong>der</strong>in erhält für die Übernahme <strong>der</strong><br />

Treuhandschaft und dafür, dass sie <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

im Verhältnis zu den Treugebern die Tätigkeiten<br />

abnimmt, die die Gesellschaft bei einer unmittelbaren<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Treugeber selbst durchzuführen<br />

hätte, eine Vergütung gemäß den Regelungen<br />

des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es.<br />

2. Zusätzliche Leistungen <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in zugunsten<br />

eines einzelnen Treugebers werden darüber hinaus<br />

diesem geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt. Dies gilt<br />

insbeson<strong>der</strong>e für die Übertragung <strong>der</strong> Beteiligung<br />

o<strong>der</strong> für den Eintritt des Treugebers in die Fondsgesellschaft<br />

als Kommanditist. Die Regelungen des<br />

<strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es gelten entsprechend.<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 112

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!