4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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dritten Tag nach Absendung des jeweiligen<br />
Geschäftsberichts und/o<strong>der</strong> des Berichts <strong>der</strong><br />
Treuhän<strong>der</strong>in an den Anleger beginnt die<br />
Verjährungsfrist für Ansprüche, die während<br />
des Geschäftsjahres <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />
entstanden sind, auf die sich <strong>der</strong> Geschäftsbericht<br />
und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bericht <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in beziehen.<br />
<strong>4.</strong> In jedem Fall ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Haftung auf die<br />
jeweilige Höhe <strong>der</strong> von dem Treugeber gezeichneten<br />
Kapitalanlage begrenzt.<br />
§ 12 ÜBERTRAGUNG DER BETEILIGUNG<br />
1. Der Treugeber kann je<strong>der</strong>zeit die Rechte aus<br />
dem Treuhandverhältnis mit Zustimmung <strong>der</strong><br />
Treuhän<strong>der</strong>in nach Maßgabe <strong>der</strong> Regelungen im<br />
<strong>Gesellschaftsvertrag</strong> auf Dritte übertragen. Die<br />
Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund<br />
versagt werden.<br />
2. Der Treugeber hat die Übertragung seiner Beteiligung<br />
schriftlich <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in mitzuteilen und<br />
dabei den Namen sowie die Anschrift des Dritten<br />
bekannt zugeben.<br />
3. Die Kosten für die Übertragung <strong>der</strong> Beteiligung<br />
trägt im Verhältnis zur Fondsgesellschaft und zur<br />
Treuhän<strong>der</strong>in <strong>der</strong> neu eingetretene Treugeber.<br />
<strong>4.</strong> Die Treugeber erteilen <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in über ihren<br />
Ausscheidenszeitpunkt hinaus Vollmacht, steuerliche<br />
Feststellungsbescheide mit Bekanntgabewirkung<br />
auch gegen sie entgegenzunehmen. Die Treuhän<strong>der</strong>in<br />
ist berechtigt, die Empfangsvollmacht auf einen<br />
Dritten zu übertragen. Diese Vollmacht kann nur<br />
durch einen Wi<strong>der</strong>ruf, <strong>der</strong> sowohl gegenüber <strong>der</strong><br />
Treuhän<strong>der</strong>in als auch gegenüber dem zuständigen<br />
Finanzamt erklärt werden muss, wi<strong>der</strong>rufen werden,<br />
soweit die Vollmacht über den Ausscheidenszeitpunkt<br />
hinaus gilt.<br />
§ 13 ERBFOLGE<br />
KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
1. Stirbt ein Treugeber, so wird die Treuhandschaft mit<br />
dessen Erben bzw. Vermächtnisnehmern fortgesetzt.<br />
2. Mehrere Erben o<strong>der</strong> Vermächtnisnehmer haben<br />
einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen,<br />
<strong>der</strong> die Rechte des Erblassers wahrzunehmen hat. Bis<br />
zur Nennung eines Bevollmächtigten ruht das<br />
Stimmrecht. Die Erbfolge ist durch Vorlage eines<br />
Erbscheins o<strong>der</strong> einer beglaubigten Abschrift des<br />
Testamentseröffnungsprotokolls mit beglaubigter<br />
Abschrift des notariellen Testaments nachzuweisen.<br />
§ 14 AUSSCHEIDEN DER<br />
TREUHANDKOMMANDITISTIN<br />
1. Scheidet die Treuhän<strong>der</strong>in in ihrer Eigenschaft als<br />
Treuhandkommanditistin aus <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />
aus, können die Treugeber entsprechend den<br />
Bestimmungen des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es einen<br />
neuen Treuhandkommanditisten bestellen o<strong>der</strong><br />
selbst Kommanditist in Höhe ihrer Beteiligung<br />
mit den damit zusammenhängenden Rechten und<br />
Pflichten werden. Der für die Benennung eines<br />
neuen Treuhandkommanditisten erfor<strong>der</strong>liche<br />
Beschluss <strong>der</strong> Treugeber wird mit einfacher<br />
Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst.<br />
Das Treuhandverhältnis wird sodann mit<br />
dem neu gewählten Treuhandkommanditisten<br />
fortgesetzt, soweit die Treugeber nicht unmittelbar<br />
Kommanditisten werden.<br />
2. Die ausscheidende Treuhandkommanditistin führt<br />
die Abstimmung durch. Ist dies nicht möglich, wird<br />
die Abstimmung durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin <strong>der</strong> Fondsgesellschaft durchgeführt.<br />
§ 15 VERGÜTUNG DER TREUHÄNDERIN<br />
1. Die Treuhän<strong>der</strong>in erhält für die Übernahme <strong>der</strong><br />
Treuhandschaft und dafür, dass sie <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
im Verhältnis zu den Treugebern die Tätigkeiten<br />
abnimmt, die die Gesellschaft bei einer unmittelbaren<br />
Beteiligung <strong>der</strong> Treugeber selbst durchzuführen<br />
hätte, eine Vergütung gemäß den Regelungen<br />
des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es.<br />
2. Zusätzliche Leistungen <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>in zugunsten<br />
eines einzelnen Treugebers werden darüber hinaus<br />
diesem geson<strong>der</strong>t in Rechnung gestellt. Dies gilt<br />
insbeson<strong>der</strong>e für die Übertragung <strong>der</strong> Beteiligung<br />
o<strong>der</strong> für den Eintritt des Treugebers in die Fondsgesellschaft<br />
als Kommanditist. Die Regelungen des<br />
<strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es gelten entsprechend.<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 112