4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
Die Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft durch den Gesellschafter<br />
wird steuerlich wegen <strong>der</strong> Transparenz <strong>der</strong> Personengesellschaft wie die<br />
anteilige Veräußerung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />
behandelt. Die Veräußerung des Anteils an <strong>der</strong> <strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Edelmetalle <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. KG<br />
durch den Anleger wird damit steuerlich wie die anteilige Veräußerung <strong>der</strong> durch<br />
die Fondsgesellschaft erworbenen Edelmetalle behandelt.<br />
Veräußerungsgewinne sind für Privatanleger gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />
steuerfrei, sofern eine einjährige Spekulationsfrist eingehalten wird. Die Spekulationsfrist<br />
gemäß § 23 EStG wird dann eingehalten, wenn <strong>der</strong> Anleger seine veräußerte<br />
Beteiligung an <strong>der</strong> Gesellschaft länger als zwölf Monate gehalten hat und auch die<br />
Haltedauer des Edelmetalls durch die Gesellschaft länger als zwölf Monate betragen<br />
hat. Veräußert ein Anleger seine Beteiligung vor Ablauf <strong>der</strong> Spekulationsfrist o<strong>der</strong><br />
veräußert die Emittentin vor Ablauf von zwölf Monaten ihrerseits Edelmetalle, sind<br />
Einkünfte aus <strong>der</strong> Veräußerung als einkommensteuerpfl ichtiges privates Veräußerungs-<br />
geschäft zu betrachten und unterliegen sodann in voller Höhe <strong>der</strong> persönlichen<br />
Einkommensteuer des Anlegers.<br />
Verwirklicht <strong>der</strong> Anleger ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb <strong>der</strong><br />
ein jährigen Spekulationsfrist, bleiben diese Gewinne steuerfrei, wenn <strong>der</strong> aus privaten<br />
Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Veranlagungsjahr weniger als 600<br />
Euro beträgt. Steuerpfl ichtige Gewinne unterliegen in Deutschland dem persönlichen<br />
Steuersatz des Anlegers sowie dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls <strong>der</strong> Kirchensteuer.<br />
Etwaige Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können auch im Falle<br />
des Verlustvortrages bzw. Verlustrückgangs nur mit Gewinnen aus privaten<br />
Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.<br />
ABGELTUNGSTEUER AUF ZINSEINKÜNFTE<br />
Zinseinkünfte <strong>der</strong> Fondsgesellschaft, die konzeptionsgemäß aus <strong>der</strong> kurzfristigen<br />
Anlage freier Liquidität resultieren, unterliegen <strong>der</strong> Abgeltungsteuer für Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen (§ 32d EStG) von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und etwaiger<br />
Kirchensteuer. Für sämtliche Kapitalerträge des Anlegers kann <strong>der</strong> Sparerpauschbetrag<br />
in Höhe von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei zusammen veranlagten Steuerpfl ichtigen)<br />
geltend gemacht werden. Der Abzug <strong>der</strong> tatsächlich angefallenen allgemeinen Werbungskosten<br />
ist nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ausgeschlossen. Die laufenden Kosten <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />
(z. B. die Fondsverwaltungsgebühr) können daher nicht ergebnismin<strong>der</strong>nd<br />
geltend gemacht werden. Sofern <strong>der</strong> persönliche Steuersatz eines Anlegers nach dem<br />
allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif niedriger ist als die Abgeltungsteuer,<br />
kann <strong>der</strong> Anleger beantragen, dass die anteiligen laufenden Zinserträge aus <strong>der</strong> Anlage<br />
freier Liquidität nicht mit <strong>der</strong> Abgeltungsteuer, son<strong>der</strong>n mit seinem persönlichen<br />
Steuersatz versteuert werden (sogenannte Günstigerprüfung). Hierfür müssen sämtliche<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />
unterworfen werden.<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 92