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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

Die Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft durch den Gesellschafter<br />

wird steuerlich wegen <strong>der</strong> Transparenz <strong>der</strong> Personengesellschaft wie die<br />

anteilige Veräußerung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />

behandelt. Die Veräußerung des Anteils an <strong>der</strong> <strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Edelmetalle <strong>GmbH</strong> & <strong>Co</strong>. KG<br />

durch den Anleger wird damit steuerlich wie die anteilige Veräußerung <strong>der</strong> durch<br />

die Fondsgesellschaft erworbenen Edelmetalle behandelt.<br />

Veräußerungsgewinne sind für Privatanleger gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG<br />

steuerfrei, sofern eine einjährige Spekulationsfrist eingehalten wird. Die Spekulationsfrist<br />

gemäß § 23 EStG wird dann eingehalten, wenn <strong>der</strong> Anleger seine veräußerte<br />

Beteiligung an <strong>der</strong> Gesellschaft länger als zwölf Monate gehalten hat und auch die<br />

Haltedauer des Edelmetalls durch die Gesellschaft länger als zwölf Monate betragen<br />

hat. Veräußert ein Anleger seine Beteiligung vor Ablauf <strong>der</strong> Spekulationsfrist o<strong>der</strong><br />

veräußert die Emittentin vor Ablauf von zwölf Monaten ihrerseits Edelmetalle, sind<br />

Einkünfte aus <strong>der</strong> Veräußerung als einkommensteuerpfl ichtiges privates Veräußerungs-<br />

geschäft zu betrachten und unterliegen sodann in voller Höhe <strong>der</strong> persönlichen<br />

Einkommensteuer des Anlegers.<br />

Verwirklicht <strong>der</strong> Anleger ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb <strong>der</strong><br />

ein jährigen Spekulationsfrist, bleiben diese Gewinne steuerfrei, wenn <strong>der</strong> aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Veranlagungsjahr weniger als 600<br />

Euro beträgt. Steuerpfl ichtige Gewinne unterliegen in Deutschland dem persönlichen<br />

Steuersatz des Anlegers sowie dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls <strong>der</strong> Kirchensteuer.<br />

Etwaige Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können auch im Falle<br />

des Verlustvortrages bzw. Verlustrückgangs nur mit Gewinnen aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.<br />

ABGELTUNGSTEUER AUF ZINSEINKÜNFTE<br />

Zinseinkünfte <strong>der</strong> Fondsgesellschaft, die konzeptionsgemäß aus <strong>der</strong> kurzfristigen<br />

Anlage freier Liquidität resultieren, unterliegen <strong>der</strong> Abgeltungsteuer für Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen (§ 32d EStG) von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und etwaiger<br />

Kirchensteuer. Für sämtliche Kapitalerträge des Anlegers kann <strong>der</strong> Sparerpauschbetrag<br />

in Höhe von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei zusammen veranlagten Steuerpfl ichtigen)<br />

geltend gemacht werden. Der Abzug <strong>der</strong> tatsächlich angefallenen allgemeinen Werbungskosten<br />

ist nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG ausgeschlossen. Die laufenden Kosten <strong>der</strong> Fondsgesellschaft<br />

(z. B. die Fondsverwaltungsgebühr) können daher nicht ergebnismin<strong>der</strong>nd<br />

geltend gemacht werden. Sofern <strong>der</strong> persönliche Steuersatz eines Anlegers nach dem<br />

allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif niedriger ist als die Abgeltungsteuer,<br />

kann <strong>der</strong> Anleger beantragen, dass die anteiligen laufenden Zinserträge aus <strong>der</strong> Anlage<br />

freier Liquidität nicht mit <strong>der</strong> Abgeltungsteuer, son<strong>der</strong>n mit seinem persönlichen<br />

Steuersatz versteuert werden (sogenannte Günstigerprüfung). Hierfür müssen sämtliche<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und dem allgemeinen Einkommensteuertarif<br />

unterworfen werden.<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 92

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