4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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§ 16 AUSSCHLUSS VON<br />
GESELLSCHAFTERN<br />
KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />
1. Ein Kommanditist/Treugeber kann aus <strong>der</strong><br />
Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn<br />
a) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grunde fristlos gekündigt werden kann,<br />
b) er mit seinen Verpflichtungen aus § 5 Ziffer 1<br />
bzw. in <strong>der</strong> Beteiligungsalternative <strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Spar<br />
mit <strong>der</strong> Zahlung seiner Raten in Verzug<br />
gekommen ist. Befindet sich ein Kommanditist/<br />
Treugeber, <strong>der</strong> eine Rateneinlage übernommen<br />
hat, mit mehr als vier monatlichen Einlageraten<br />
in Verzug, so ist die Geschäftsführung nach<br />
vergeblicher Fristsetzung zur Ausschließung des<br />
Kommanditisten/Treugebers berechtigt. Wird<br />
das Ausschließungsrecht nicht ausgeübt, so sind<br />
ab Verzug Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten<br />
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz<br />
<strong>der</strong> EZB zu entrichten,<br />
c) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet o<strong>der</strong> die Eröffnung mangels Masse<br />
abgelehnt wird,<br />
d) durch einen Gläubiger des betroffenen Kommanditisten/Treugebers<br />
in dessen Gesellschaftsanteil<br />
und/o<strong>der</strong> damit verbundene Rechte die<br />
Zwangsvollstreckung betrieben wird und die<br />
Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von<br />
drei Monaten wie<strong>der</strong> aufgehoben worden ist.<br />
2. Die Kündigung wird mit dem Zugang des Kündigungsschreibens<br />
wirksam. Die Kommanditisten/Treugeber<br />
beauftragen hiermit die Geschäftsführung im Falle<br />
des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 16<br />
Ziffer 1, <strong>der</strong> zur Kündigung eines Kommanditisten<br />
o<strong>der</strong> Treugebers berechtigt, zur Abgabe<br />
entsprechen<strong>der</strong> Kündigungserklärungen und zur<br />
Erhebung von Ausschlussklagen.<br />
3. Sämtliche Kosten und Belastungen, die <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
im Zusammenhang mit dem Ausscheiden im<br />
Sinne dieses § 17 entstehen, insbeson<strong>der</strong>e etwaige<br />
steuerliche Mehrbelastungen, trägt <strong>der</strong> ausscheidende<br />
Kommanditist/Treugeber.<br />
§ 17 ABFINDUNG<br />
1. Bei Ausscheiden o<strong>der</strong> Ausschluss des Kommanditisten/<br />
Treugeber erhält <strong>der</strong> ausscheidende Kommanditist/<br />
Treugeber eine Abfindung. Die Höhe <strong>der</strong> Abfindung<br />
berechnet sich nach dem Wert seines Geschäftsanteils,<br />
<strong>der</strong> sich aus den in § 9 aufgeführten<br />
Gesellschafterkonten ergibt, zum letzten Werktag des<br />
Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die Kündigung wirksam<br />
wird. Für die Berechnung <strong>der</strong> Abfindungshöhe<br />
ist <strong>der</strong> jeweils letzte ermittelte Rücknahmepreis<br />
maßgeblich.<br />
Der Rücknahmepreis errechnet sich nach<br />
folgen<strong>der</strong> Formel:<br />
Die Abfindung errechnet sich somit nach<br />
folgen<strong>der</strong> Formel:<br />
Dabei bezeichnet:<br />
A:<br />
Höhe <strong>der</strong> Abfindung,<br />
KK<strong>II</strong>:<br />
Anteile des Ausscheidenden auf dem<br />
Kapitalkonto <strong>II</strong>,<br />
∑KK<strong>II</strong>:<br />
Summe sämtlicher Kapitalkonten <strong>II</strong> <strong>der</strong><br />
Gesellschaft (alle Anteile <strong>der</strong> Gesellschaft),<br />
RNP:<br />
Rücknahmepreis eines Anteils zum Ende<br />
eines Monats, <strong>der</strong> einem Anteil vom<br />
Nominalwert 500 Euro zum Beginn <strong>der</strong><br />
Gesellschaft entspricht,<br />
DW:<br />
Depotwert nach Kosten<br />
(Edelmetallbewertung + Barreserve – Kosten)<br />
zum Ende eines Monats.<br />
Bei zulässigen Teilkündigungen bestimmt sich <strong>der</strong><br />
Abfindungswert zudem nach dem Verhältnis des<br />
gekündigten Anteils zum Gesamtbestand des<br />
Kapitalkontos I des ausscheidenden Gesellschafters.<br />
Ist unklar, wann dem Kommanditisten/Treugeber<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft die Kündigung zugegangen ist,<br />
gilt sie am dritten Werktag nach <strong>der</strong> Aufgabe zur<br />
Post als zugegangen, sofern nicht <strong>der</strong> Gesellschafter<br />
nachweist, dass tatsächlicher Zugang später war o<strong>der</strong><br />
gar nicht zugestellt wurde.<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 104