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4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or

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§ 16 AUSSCHLUSS VON<br />

GESELLSCHAFTERN<br />

KAPITEL D DIE RECHTLICHEN UND STEUERLICHEN GRUNDLAGEN<br />

1. Ein Kommanditist/Treugeber kann aus <strong>der</strong><br />

Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn<br />

a) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grunde fristlos gekündigt werden kann,<br />

b) er mit seinen Verpflichtungen aus § 5 Ziffer 1<br />

bzw. in <strong>der</strong> Beteiligungsalternative <strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Spar<br />

mit <strong>der</strong> Zahlung seiner Raten in Verzug<br />

gekommen ist. Befindet sich ein Kommanditist/<br />

Treugeber, <strong>der</strong> eine Rateneinlage übernommen<br />

hat, mit mehr als vier monatlichen Einlageraten<br />

in Verzug, so ist die Geschäftsführung nach<br />

vergeblicher Fristsetzung zur Ausschließung des<br />

Kommanditisten/Treugebers berechtigt. Wird<br />

das Ausschließungsrecht nicht ausgeübt, so sind<br />

ab Verzug Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten<br />

über dem jeweils gültigen Basiszinssatz<br />

<strong>der</strong> EZB zu entrichten,<br />

c) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet o<strong>der</strong> die Eröffnung mangels Masse<br />

abgelehnt wird,<br />

d) durch einen Gläubiger des betroffenen Kommanditisten/Treugebers<br />

in dessen Gesellschaftsanteil<br />

und/o<strong>der</strong> damit verbundene Rechte die<br />

Zwangsvollstreckung betrieben wird und die<br />

Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von<br />

drei Monaten wie<strong>der</strong> aufgehoben worden ist.<br />

2. Die Kündigung wird mit dem Zugang des Kündigungsschreibens<br />

wirksam. Die Kommanditisten/Treugeber<br />

beauftragen hiermit die Geschäftsführung im Falle<br />

des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 16<br />

Ziffer 1, <strong>der</strong> zur Kündigung eines Kommanditisten<br />

o<strong>der</strong> Treugebers berechtigt, zur Abgabe<br />

entsprechen<strong>der</strong> Kündigungserklärungen und zur<br />

Erhebung von Ausschlussklagen.<br />

3. Sämtliche Kosten und Belastungen, die <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

im Zusammenhang mit dem Ausscheiden im<br />

Sinne dieses § 17 entstehen, insbeson<strong>der</strong>e etwaige<br />

steuerliche Mehrbelastungen, trägt <strong>der</strong> ausscheidende<br />

Kommanditist/Treugeber.<br />

§ 17 ABFINDUNG<br />

1. Bei Ausscheiden o<strong>der</strong> Ausschluss des Kommanditisten/<br />

Treugeber erhält <strong>der</strong> ausscheidende Kommanditist/<br />

Treugeber eine Abfindung. Die Höhe <strong>der</strong> Abfindung<br />

berechnet sich nach dem Wert seines Geschäftsanteils,<br />

<strong>der</strong> sich aus den in § 9 aufgeführten<br />

Gesellschafterkonten ergibt, zum letzten Werktag des<br />

Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die Kündigung wirksam<br />

wird. Für die Berechnung <strong>der</strong> Abfindungshöhe<br />

ist <strong>der</strong> jeweils letzte ermittelte Rücknahmepreis<br />

maßgeblich.<br />

Der Rücknahmepreis errechnet sich nach<br />

folgen<strong>der</strong> Formel:<br />

Die Abfindung errechnet sich somit nach<br />

folgen<strong>der</strong> Formel:<br />

Dabei bezeichnet:<br />

A:<br />

Höhe <strong>der</strong> Abfindung,<br />

KK<strong>II</strong>:<br />

Anteile des Ausscheidenden auf dem<br />

Kapitalkonto <strong>II</strong>,<br />

∑KK<strong>II</strong>:<br />

Summe sämtlicher Kapitalkonten <strong>II</strong> <strong>der</strong><br />

Gesellschaft (alle Anteile <strong>der</strong> Gesellschaft),<br />

RNP:<br />

Rücknahmepreis eines Anteils zum Ende<br />

eines Monats, <strong>der</strong> einem Anteil vom<br />

Nominalwert 500 Euro zum Beginn <strong>der</strong><br />

Gesellschaft entspricht,<br />

DW:<br />

Depotwert nach Kosten<br />

(Edelmetallbewertung + Barreserve – Kosten)<br />

zum Ende eines Monats.<br />

Bei zulässigen Teilkündigungen bestimmt sich <strong>der</strong><br />

Abfindungswert zudem nach dem Verhältnis des<br />

gekündigten Anteils zum Gesamtbestand des<br />

Kapitalkontos I des ausscheidenden Gesellschafters.<br />

Ist unklar, wann dem Kommanditisten/Treugeber<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft die Kündigung zugegangen ist,<br />

gilt sie am dritten Werktag nach <strong>der</strong> Aufgabe zur<br />

Post als zugegangen, sofern nicht <strong>der</strong> Gesellschafter<br />

nachweist, dass tatsächlicher Zugang später war o<strong>der</strong><br />

gar nicht zugestellt wurde.<br />

<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 104

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