4. Gesellschaftsvertrag der GSP II EDELMETALLE GmbH & Co ... - L'or
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KAPITEL E · ANHANG<br />
6. GÜLTIGKEIT DER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN<br />
INFORMATIONEN<br />
Bis zur Mitteilung von Än<strong>der</strong>ungen. Preisanpassungen sind nicht vorgesehen.<br />
IV. WEITERER RECHTSBEHELF UND EINLAGENSICHERUNG<br />
1. AUSSERGERICHTLICHE STREITSCHLICHTUNG<br />
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aus <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Vor-<br />
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über<br />
Finanzdienstleistungen besteht die Möglichkeit, die bei <strong>der</strong> Deutschen Bundesbank<br />
eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Verfahrensordnung ist bei <strong>der</strong><br />
Deutschen Bundesbank erhältlich. Die Adresse lautet:<br />
Deutsche Bundesbank<br />
– Schlichtungsstelle –<br />
Wilhelm-Epstein-Straße 14<br />
60431 Frankfurt am Main<br />
Bei Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis zur Initiatorin des Beteiligungsangebotes,<br />
zu <strong>der</strong> Fondsgesellschaft und/o<strong>der</strong> zur Treuhän<strong>der</strong>in sowie alle mit <strong>der</strong> Verwaltung<br />
Ihrer Beteiligung im Zusammenhang stehenden Sachverhalte betreffen, steht Ihnen<br />
zudem ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, eingerichtet bei <strong>der</strong> Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds, zur Verfügung. Ein Merkblatt sowie die Verfahrensordnung sind<br />
bei <strong>der</strong> Ombudsstelle erhältlich. Die Adresse lautet:<br />
Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V.<br />
Postfach 64 02 22<br />
10048 Berlin<br />
Jeweilige Beschwerden sind schriftlich unter kurzer Schil<strong>der</strong>ung des Sachverhalts und<br />
Beifügung von Kopien <strong>der</strong> zum Verständnis <strong>der</strong> Beschwerde notwendigen Unterlagen<br />
bei <strong>der</strong> zuständigen Schlichtungsstelle einzureichen. Der Anleger hat zu versichern,<br />
dass er in <strong>der</strong> Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine<br />
Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen<br />
Vergleich abgeschlossen hat.<br />
Keine.<br />
2. HINWEIS ZUM BESTEHEN EINER EINLAGENSICHERUNG<br />
<strong>GSP</strong> <strong>II</strong> Seite 125